BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 42/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung M 78 667/1 Wz hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. Januar 1999 wird aufgehoben. G r ü n d e : I Der Anmelder hat am 17. August 1994 die Marke M für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis als „Wortzeichen (Bildzeichen) s. Anlage“ und mit dem sonstigen Antrag „Schriftgestaltung und An-ordnung des Wortzeichens wie Muster“ angemeldet. Am 13. April 1995 hat er sich mit einer Verschiebung des Zeitranges auf 1. Januar 1995 einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 24. September 1996 hat die Markenstelle für Klasse 1 der angemeldeten Marke den Schutz insgesamt versagt. Nach Aufhebung und Zu-rückverweisung durch den Senat mit Beschluss vom 1. August 1997, 33 W (pat) 12/97 (Mitt. 1998, 232), hat die Markenstelle mit dem streitgegen-ständlichen Beschluss vom 18. Januar 1999 den Schutz nur noch für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen versagt, darunter auch „Zahnbürsten (auch elektrisch); Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“. - 3 - Sie hat dazu ausgeführt, an einzelnen Buchstaben ohne graphische Besonderheit bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, wenn sie als Abkürzung einer Sachangabe nachweisbar seien und diese Sachangabe zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht komme. Die hier gewählte Schriftart „Neil fett“ sei nichts Besonderes. Die Abkürzung M stehe für Mark, Hel-ligkeit, mega, medium, memory, monochrom, molare Masse, Mittel, Mired, Maxwell, Monitor, Modul, Massendurchsatz, Manipulator, mittelflüssig, Metaphase, Metazentrum, measurement, Holzschutzmittel, MNSs-Hauptantigen, morbus, Muskel, Molaris, Methionin oder Matinee und sei ein Mengenzeichen. Damit sei sie für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig. Hiergegen hat der Anmelder am 1. März 1999 Beschwerde eingelegt und sinn-gemäß beantragt, den Beschluss vom 18. Januar 1999 aufzuheben und die Eintra-gung der Anmeldung für alle Waren/Dienstleistungen zu be-schließen. Am 12. Juli 2000 hat der Anmelder unter Streichung der Waren „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Zahnbürsten (auch elektrisch)“ das Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnis auf „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, foto-grafische, land- und gartenwirtschaftliche Zwecke; chemische Er-zeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmit-teln; unbelichtete fotografische Filme; Farben, Firnisse, Lacke; Holzkonservierungsmittel; Beizen; Zahnputzmittel; Leuchtstoffe; Kerzen; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeug-nisse für medizinische Zwecke; Schrauben; elektrische Meß- und Kontrollapparate und -instrumente; elektrische Bügeleisen, Was-- 4 - serkocher und Reinigungsapparate für den Haushalt; fotografi-sche, kinematografische und optische Apparate und Instrumente; Geräte für die Aufzeichnung‚ die Be- oder Verarbeitung, die Übermittlung (drahtlos oder per Draht), den Empfang oder die Wiedergabe von Bild, Ton oder Daten; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Was-serleitungsgeräte; Drucksachen, Bilder; Fotografien; Baumateria-lien, wie halbverarbeitetes Holz, Sperrholz; Bürsten; Samenkörner; frisches Obst und Gemüse; Sämereien; Finanzwesen, GeId-geschäfte, Geldwechselgeschäfte, Bankgeschäfte; Installation und Montage von Beleuchtungsanlagen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Schiffsbau; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-gen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Be- und Entla-den von Schiffen; Filmentwicklung und Erstellen von fotografi-schen Abzügen; Holzbearbeitung; Mahlen von Getreide; Musik-darbietungen und Theateraufführungen; Veranstaltung von Aus-stellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Gesundheitsbe-ratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Forschung auf dem Gebiet der Bakteriologie; technische Öle; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe)“ beschränkt. Für diese Waren und Dienstleistungen ist er der Ansicht, lexikalische Nachweise ohne konkrete Anhaltspunkte für eine beschreibende Verwendung reichten nicht aus, die Schutzfähigkeit zu verneinen. M sei die Abkürzung für ein veraltetes Währungsmittel, die Mark der DDR, bzw. eine veraltete Maßeinheit, Maxwell. Für Helligkeit stehe M nur bei Gestirnen, nicht bei Lampen. Zu M mit der Bedeutung Mega müsse noch eine Bestimmung hinzutreten, wie MV für Megavolt, für Mol-Masse ein tiefergestelltes R. Als Abkürzung für Mittel, Modul, Massen-durchsatz, Metaphase und -zentrum, Schiffsladungen, Gesundheitsberatung so-wie Zahnputzmittel, Mired und memory sei M nicht unmittelbar beschreibend. - 5 - Gleiches gelte für M in der Mengenlehre sowie als Abkürzung für Methionin, das zudem üblicher Weise auf Met. verkürzt werde. Für monochrom und Matinee sei M keine gängige Abkürzung. Selbst „Monitor“ in Langform sei nicht beschreibend für die beanspruchten Geräte. „Manipulator“ beschreibe nur manuell bediente Ge-räte. Für Heizöl komme M nur in den technischen Angaben vor. Bei Holzschutz-mitteln gebe M den Verwendungszweck „Schwammbekämpfung“ an, was bei den beanspruchten Farben etc. ausscheide. Für Matinee habe nur ein spezieller Ver-anstalter M als Überschrift gewählt und mit „Matinee“ erläutert. Die von der Mar-kenstelle genannten Beispiele seien damit kein Nachweis dafür, dass gerade die konkret beanspruchte graphische Gestaltung des Buchstabens M in Alleinstellung als beschreibende Angabe benötigt werde. Eben weil der Buchstabe M in allen möglichen Bedeutungen gebräuchlich sei, komme es auf die konkrete Verwen-dungsweise entscheidend an. Allein die abstrakte Erwähnung in Lexika dürfe nicht als Grundlage für die Eintragungsversagung herangezogen werden. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin führt zur Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die noch Gegen-stand der Beschwerde sind. Im Markengesetz gilt das frühere gesetzliche Eintragungsverbot des § 4 Abs 2 Nr 1 Halbs 2 WZG für Zahlen und Buchstaben nicht mehr. Sie sind damit wie alle Marken nur von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie jeglicher Unterschei-dungskraft entbehren (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) oder ein konkretes Bedürfnis der Mitbewerber an ihrer Verwendung als beschreibende Angabe besteht (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Das gilt auch für Marken, die aus einem einzelnen Buchstaben gebildet sind, selbst wenn sie in einer einfachen üblichen Schrifttype wiedergege-ben sind. Sie sind auch nicht wegen der geringen Zahl der Buchstaben des Al-- 6 - phabets von Haus aus zu Gunsten der Mitbewerber freizuhalten (BPatGE 38, 116 - L). Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist allerdings zu unterscheiden, ob der Anmelder die Eintragung als Wort- oder Bildmarke beantragt. In den Formularen des Patentamts war 1994 die Unterscheidung „Wortzeichen (Bildzeichen)“ nicht eindeutig. Der Anmelder hat allerdings zu erkennen gegeben, dass er die Marke als Bildmarke anmelden wollte, weil er im Anmeldeformular auf die Darstellung in der Anlage Bezug genommen hat. Eine Wortmarke hätte er in das dafür vorgese-hene Feld des Anmeldeformulars maschinenschriftlich eintragen können. Der Se-nat ist deshalb bereits in seinem Beschluss vom 1. August 1997 von einer Bild-marke ausgegangen. Dem kommt insofern maßgebliche Bedeutung zu, als sich bei Buchstaben in Form einer Bildmarke die Prüfung auf die konkret beanspruchte Gestaltung beschränkt. Selbst eine verkehrsübliche einfache Schreibweise, wie die hier gewählte breite Blockschrift, die auf den meisten elektronischen Textverarbeitungsgeräten als Font vorhanden ist, kann sich von anderen, möglicherweise noch einfacheren, üblichen Wiedergabeformen unterscheiden. Sie läßt bei einer späteren Prüfung der Verwechslungsgefahr und des markenmäßigen Gebrauchs (vgl BGH GRUR 1989, 349 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy) eine Abgrenzung zu anderen gebräuchlichen Schrifttypen zu. Daraus folgt, dass bei einem als Wortmarke beanspruchten Buchstaben von Haus aus ein strengerer Beurtei-lungsmaßstab geboten ist als im Fall eines als Bildmarke angemeldeten Buchsta-bens. Bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses ist daher ausschließlich darauf abzustellen, ob der Buchstabe M gerade in seiner konkreten Gestaltung für sich allein zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen tatsächlich dienen kann. - 7 - Konkrete Tatsachen, die eine Eignung des M in der angemeldeten Schrift zur Beschreibung der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen zeigen, liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Die von der Markenstelle insoweit ge-nannten Fachbedeutungen vermitteln für sich allein ohne erläuternden Textzu-sammenhang oder ohne weitere Angaben oft schon keine klare Aussage. In aller Regel werden die belegten Bedeutungen zudem nicht als Abkürzung in hervorge-hobener Form auf den Waren angebracht. Erfolgt die Verwendung üblicherweise nur im Verbund mit weiteren Buchstaben und/oder Zahlen oder sonstigen Anga-ben, wie MV (Megavolt) oder Mr (Mol-Masse), kann dies kein Freihaltungsbedürf-nis an dem Einzelbuchstaben begründen. Wegen der Vielfalt der möglichen Bedeutungen wird sich außerdem selten eine einzige aufdrängen (BPatGE 38, 182 - MAC; 40, 85 - CT; 41, 36 - ACC), was die Fähigkeit zu beschreiben und das Bedürfnis nach Freihaltung mindert. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist der auch für die Beurteilung der Frage der betriebs-kennzeichnenden Wirkung regelmäßig erforderliche konkrete Bezug zu den be-anspruchten Waren und Dienstleistungen zu beachten, wobei nach hM bereits eine geringe Unterscheidungskraft diesen Versagungsgrund ausräumt (vgl BGH GRUR 1991, 136 - NEW MAN). Dass der Verkehr bei dem graphisch ausgestalteten M in Alleinstellung eindeutig und ohne weiteres an die Bedeutungen „Mark, absolute Helligkeit, Modul, mega, Methionin, Musculus, Morbus, Molaris, Manipulator, Metaphase, measurement, Mired, MNSs-Gruppe, molare Masse, Massendurchsatz, morbus, Molaris, Maxwell, monochrom, (mathematisches) Mengenzeichen“ denkt, ist nicht zu er-warten. So ist es nicht üblich, auf der Verpackung des chemischen Stoffs Methionin, der unter den Oberbegriff „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ fällt, ein M in der angemeldeten Gestaltung als Hinweis auf den Inhalt anzubringen. - 8 - Der Anmelder hat zutreffend darauf hingewiesen, dass M nur veraltete Wäh-rungsmittel und Maßeinheiten benennt. Für Helligkeit steht M nicht bei Lampen und Kerzen. Als Abkürzung für Mittel, Modul, Massendurchsatz, Metaphase und -zentrum, Schiffsladungen, Gesundheitsberatung sowie Zahnputzmittel, Mired und memory ist M nicht unmittelbar beschreibend. Gleiches gilt für das M aus der Mengenlehre, das sich nicht auf Mengenangaben im Warenverkehr bezieht. Auch für mo-nochrom, Monitor und Manipulator ist M keine gängige Abkürzung. Für Heizöl kommt M nur in den technischen Angaben vor. Bei Holzschutzmitteln gibt M ebenfalls nur in einem erläuternden Text einen Verwendungszweck an, der bei Farben etc gar nicht zum Tragen kommt. In Alleinstellung ist damit Unterschei-dungskraft gegeben. Bei „Matinee“ hat der Anmelder zutreffend darauf hingewiesen, dass nur ein spe-zieller Veranstalter M als Überschrift gewählt hat. Als Größenangabe ist M für die nicht mehr streitgegenständliche Bekleidung ge-bräuchlich. Solche Größenangaben haben sich über diesen Bereich hinaus für alle möglichen Dinge eingebürgert, bei denen Größe eine Rolle spielt - bis hin zu amtlich geregelten Gewichtsklassen von Eiern (BPatG, Beschluss vom 3. November 1998, 27 W (pat) 29/98 - Climate-XXL; zu XXL: Beschluss vom 28. April 1999, 28 W (pat) 192/98 - für Fahrzeuge (= BGH BlPMZ 2000, 113); vom 25. November 1998, 32 W (pat) 79/98 für Schokolade; vom 8. Dezember 1997, 30 W (pat) 18/97 - für Spielautomaten mit Nachweis für CDs, Limousinen, Ta-schen, Ansparpläne; EG-Verordnung Nr. 1511/96 vom 29. Juli 1996, Amtsbl. Nr. L 189 vom 30. Juli 1996, S. 91, Art. 1 - Gewichtsklassen von Eiern; BPatG, Be-schluss vom 30. März 1999, 27 W (pat) 42/98 - XS). Von den hier noch strittigen Waren betrifft dies aber allenfalls Bilder, und gerade für diese sind andere Größenangaben, wie 13x18 oder WPK, gebräuchlich. Winkler v. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl
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