BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 447/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 02 267 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. September 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 02 267 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 268 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 30. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 02 267 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 268 angeordnet. Hiergegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Lö-schungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Baumgärtner Dr. HockCl
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