BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 45/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 19 960.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 Deutsches "Patent- und Markenamt") ist am 2. Mai 1997 die Wortmarke DIPINTO für eine Reihe bestimmter Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41, 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 9. Dezember 1999 wegen eines Frei-haltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang folgender Waren und Dienstleistungen: "Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse; Werbung und Marketing; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Meinungs-, Marktforschung und Marktanalysen; Organisationsberatung, be-triebswirtschaftliche Beratung; Vermittlung und Abschluß von Han-delsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über An-schaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu - 3 - Werbezwecken; Werbemittlung; Entwurf und Planung von Werbe-konzeptionen und -maßnahmen; Gestaltung von Internetseiten für Werbezwecke; Dienstleistung eines Graphikers im Print- und elek-tronischen Medienbereich; journalistische und redaktionelle Tätig-keiten in Bezug auf Werbung in Print- und elektronischen Medien; Presseagentur; Vermittlung, Organisation und Veranstaltung von sportlichen, kulturellen, musikalischen und Film-Wettbewerben und Darbietungen; Volksbelustigungen; Planung, Organisation und Durchführung/Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Veran-staltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke sowie für kulturelle und Unterrichtszwecke; Koordination aller mit der Planung, Ge-staltung und Durchführung von Wettbewerben, Darstellungen, Messen und Ausstellungen befaßten Behörden, Dienststellen, Ver-bänden, Firmen und sonstigen juristischen und natürlichen Perso-nen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in Form üblicher Verlagstätigkeit". Zur Begründung ist von der Markenstelle ausgeführt worden, das italienische Wort "Dipinto" bedeute "gemalt" (als Adjektiv und als Partizip Perfekt des Verbes "dipingere") sowie "Gemälde"; es umschreibe somit alle Waren und Dienstlei-stungen, die einen Bezug zu Gemälden aufwiesen. Der Gebrauch einzelner ita-lienischer Begriffe sei auf den Gebieten der Kunst und des Designs üblich. Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde einge-legt. Er beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 9. Dezem-ber 1999 aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, das Wort "DIPINTO" sei keine unmittelbar be-schreibende Angabe und werde von den breiten deutschen Bevölkerungsschich-- 4 - ten nicht verstanden, da es kein im gängigen deutschen Sprachschatz vorkom-mendes Fremdwort sei. Der Ausdruck "DIPINTO" stelle auch keine allgemeine Anpreisung ohne Unterscheidungskraft dar, und zwar schon deshalb, weil eine bestimmte Bedeutung nicht erkannt werde. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "DIPINTO" im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, nämlich soweit die Anmeldung vom Patentamt zurückgewiesen worden ist, für unterscheidungskräftig und - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - nicht für freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung in das Register gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen somit insofern keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1und 2 MarkenG entgegen. Wie die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, bedeutet das italienische Wort "dipinto" - das von dem Verb "dipingere" abgeleitete Partizip Perfekt - zunächst adjektivisch "gemalt, bemalt, ausgemalt, dargestellt, abgebildet, geschminkt" sub-jektivisch aber auch "Gemälde" (vgl Sansoni, Wörterbuch der italienischen und deutschen Sprache, Teil I: Italienisch-Deutsch, 2. Auflage 1989, S 424; Langen-scheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil I: Italienisch-Deutsch, 1. Auflage 1965, S 134). Es kann jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, inwieweit die Auffassung der Markenstelle vertretbar ist, die Bedeutung "Gemälde" stelle eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Denn die angemeldete Bezeichnung "DIPINTO" erscheint schon deshalb nicht freihaltungsbedürftig iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise diesen italieni-schen Begriff verstehen werden oder dieser Ausdruck in Deutschland - insbesondere auf den Gebieten der beanspruchten Waren und Dienstleistun-- 5 - gen - wirtschafts- , fach- oder werbesprachlich überhaupt verwendet wird oder in Zukunft verwendet werden könnte. Zwar gibt es zweifellos zahlreiche italienische Begriffe, die insbesondere kultur-geschichtlich Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben; dies ist aber bei dem Ausdruck "dipinto" nicht der Fall (vgl Duden, Das Große Fremdwörterbuch, 1994, S 345). Nach den Beobachtungen des Senats gehört "dipinto" auch nicht zu den italienischen Wörtern, die deutschen Verkehrskreisen etwa als gebräuchliche Ausdrücke des Handels und sonstigen Wirtschaftslebens oder durch Aufenthalte in Italien, den Werbesprachgebrauch etc bekannt sind. Selbst im Italienischen scheint der Begriff "dipinto" im Sinne von "Gemälde" wenig gebräuchlich zu sein, denn der Begriff "Gemälde" wird in Wörterbüchern in erster Linie mit den italieni-schen Ausdrücken "pittura" oder "quadro" übersetzt (vgl Sansoni, aaO, Teil II: Deutsch-Italienisch, 2. Auflage 1984, S 494; "dipinto" nicht aufgeführt in: Lan-genscheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil II: Deutsch-Italienisch, 1. Auflage 1965, S 704; Langenscheidts Taschenwörterbuch der italienischen und deutschen Sprache, Teil II: Deutsch-Italienisch, 29. Auflage 1979, S 185). Fremdsprachige Wörter, deren Bedeutung in den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen nicht verstanden wird, sind nur dann freihaltebedürftig, wenn deutliche Hinweise vorliegen, daß sie tatsächlich zur Beschreibung verwendet oder jedenfalls benötigt werden (vgl BGH GRUR 1994, 366, 368 f - RIGIDITE II; BGH GRUR 1994, 370, 371 f - rigidite III). Derartige Nachweise einer tatsächli-chen Verwendung des Begriffs "dipinto", "DIPINTO" in Deutschland hat der Senat aber ebensowenig wie die Markenstelle ermitteln können. Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG besitzt die Anmeldemarke "DIPINTO" schon deshalb, weil die angesprochenen Verkehrskreise dieses Wort - 6 - in der Regel nicht verstehen und deshalb als betriebskennzeichnendes Phanta-siewort auffassen werden. Winkler Pagenberg v. Zglinitzki Cl
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