BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 48/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 03 846 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, sowie des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 20. Januar 2000 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 395 33 713 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 20. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Eintragung der Marke 396 03 846 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 33 713 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl
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