BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 49/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 29 244 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 29 244 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 32 060 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 8. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 29 244 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 32 060 angeordnet. Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Lö-schungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Kätker Dr. Hock Cl
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