BUNDESPATENTGERICHT33 W (pat) 511/13_______________(Aktenzeichen)Verkündet am3. September 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2012 014 267.2hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2013 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, der Richterin Kirschneck und des Richters Kätkerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Am 13. Februar 2012 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke klugeshandelnfür folgende Dienstleistungen angemeldet worden:Kl. 35: Auskünfte/Beratung in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organi-sationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Auskünfte/Beratung über Führung eines Unternehmens; Auskunft/Beratung in Angelegenheiten des Außenhandels sowie des Import-/Exportgeschäfts;Kl. 36: Zollabfertigung für Dritte; Auskunft/Beratung in Zollangelegenheiten;Kl. 39: Auskunft/Beratung in Transportangelegenheiten; Transportorganisation; Vermittlung von Transporten; Einlagerung von Waren; Lagerhaltung; Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung.Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG zu-rückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Anmeldemarke eine aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehende Wortkombination mit der Bedeutung „unter Einbeziehung von Informationen richtig handeln bzw. tätig werden“ darstelle, die lediglich als beschreibende Qualitätsangabe über die beanspruchten Dienstleistungen zu verstehen sei. Zum Beleg dafür, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine in Deutschland geläufige Redewendung handele, hat die Markenstelle auf verschiedene Internetfundstellen verwiesen. Nach Auffassung der Markenstelle könne die angemeldete gebräuchliche Wort-folge zur rein sachlichen oder auch werblichen Anmahnung zum richtigen Handeln unter Einbeziehung vorhandener (bekannter) Informationen verwendet werden. Auch werde der Verbraucher die Wortkombination nur als anpreisende Werbeaus-sage dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen der Informationssamm-lung dienten bzw. dass Beratungsdienstleistungen angeboten würden, die auf umfangreichen Informationen basierten, angeboten, dokumentiert, vermittelt oder zur Verfügung gestellt würden und die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen die Grundlage für ein kluges, richtiges Handeln darstelle bzw. ein solches ermögli-che. An die Zusammenschreibung der Markenbestandteile sei der Verkehr ge-wöhnt, denn sie werde in der beschreibenden Werbesprache, insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im Internet oder in Domainadressen, häufig ver-wendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dabei in den Hintergrund trete. Angesichts ihres rein beschreibenden Aussagegehalts fehle der Anmelde-marke im Übrigen auch jegliche Unterscheidungskraft.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nach sei-ner Auffassung ist die angemeldete Marke nicht beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Wenn überhaupt, sei „kluges Handeln“ ein Merkmal des Kunden, nicht aber der beanspruchten Dienstleistungen. Unter dem Wort „Handeln“ ver-stehe der Verkehr keine Beratungsleistung, wie sie als Dienstleistung angemeldet sei, sondern vielmehr eine Aktion. Wenn die Inanspruchnahme der Beratungs-leistungen nach Auffassung des Patentamts zu einem klugen, richtigen Handeln des Kunden führen solle, dann könne der Begriff „klugeshandeln“ nicht als Be-schreibung oder Qualitätsangabe der beanspruchten Dienstleistungen selbst die-nen. Zudem fehle dem Wort „Handeln“ als Bezeichnung für jedwedes zielgerich-tete Tun oder Unterlassen jeglicher konkrete Bezug. Auch der Zusatz „klug“ ver-möge keinen konkreten Bezug zu den Dienstleistungen herzustellen. Die von der Markenstelle angeführten Internetzitate seien nicht einschlägig. Sie bezögen sich nicht auf den Bereich der Beratung oder Zollabfertigung sondern stammten aus der Politik und Wirtschaft. Sie zeigten nur, dass der Ausdruck „kluges Handeln im deutschen Sprachgebrauch generell benutzt werde.Außerdem habe das Amt übersehen, dass nicht das Zeichen „klugeshandeln“sondern „Klugeshandeln“ angemeldet sei und dies dem Namen des Anmelders, Herrn K… entspreche. Das Wortspiel, das in der weiteren Bedeutung „DasHandeln des Herrn K…“ liege, werde der Verkehr erkennen, da das Zeichen nurin Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen genutzt werden könne, die vom Anmelder erbracht würden. Mithin bestehe eine klare Verbindung zwischen dem Zeichen und dem Namen des Markenanmelders.Ergänzend verweist der Anmelder auf verschiedene Voreintragungen von Marken, u. a. solche mit dem Bestandteil „Klug“, bei denen der Name des Inhabers eben-falls „Klug“ oder „K…“ lautet.Der angemeldeten Marke fehle angesichts des gebotenen großzügigen Maßstabs auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, da sie den Firmennamen des Anmel-ders, nämlich „Klugeshandeln“, in sich trage und der Firmeninhaber „K…“ heiße.Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind dem Anmelder Kopien des Er-gebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist nicht begründet. 1. Gegenstand der vorliegenden Markenanmeldung ist Wortmarke „klugeshan-deln“, nicht aber „Klugeshandeln“. Soweit der Anmelder in der Beschwerdebe-gründung unter Verweis auf eine Kopie einer am 12. Oktober 2011 eingereichten Markenanmeldung „Klugeshandeln“ (betrifft die inzwischen als zurückgenommen geltende frühere Markenanmeldung 30 2011 055 937.6) die gegenteilige Ansicht vertreten hat, ist ihm in der mündlichen Verhandlung das von seinen Vertretern ausgefüllte Anmeldeformblatt zur verfahrensgegenständlichen Anmeldung 30 2012 014 267.2 gezeigt worden. Darin ist unter Abschnitt (5) - „Wiedergabe der Marke“ folgende Eintragung enthalten: „klugeshandeln“. Gegenstand des vorlie-genden Anmelde- und Beschwerdeverfahrens ist damit die Marke „klugeshan-deln“. Sie kann nicht nachträglich verändert werden (Grundsatz der Unveränder-lichkeit der Marke, vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 32, Rdn.22-26, § 39, Rdn. 9 m. w. N.).2. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zunächst ist die ange-meldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlos-sen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Be-zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30-32 - Doublemint) das im All-gemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruch-ten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet wer-den können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/95/EG).Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des ange-sprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragli-che Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel).Im Hinblick auf die hier begehrten Dienstleistungen zählen zum angesprochenen Verkehr zum einen Fachkreise im Bereich des Handelsverkehrs, insbesondere solche, die sich mit dem Im- oder Export von Waren und deren Transport oder Lagerung befassen. Zum anderen können sich die auf Zollangelegenheiten, Transport und Lagerhaltung gerichteten Dienstleistungen auch an Privatpersonen und damit an den Endverbraucher wenden, wobei von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee) auszugehen ist.Nach diesen Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die angemeldeten Dienstleis-tungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die begehrte Marke darf wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage, die geeignet ist, Merkmale der angemeldeten Dienst-leistungen zu beschreiben, nicht monopolisiert werden.Wie bereits die Markenstelle anhand verschiedener Verwendungsbeispiele festge-stellt hat, stellt die Wortfolge „kluges Handeln“ einen sprachüblich gebildeten und in der deutschen Sprache häufig verwendeten Ausdruck dar, dessen Einzelbe-standteile „klug(es)“ und „Handeln“ nicht weiter erläuterungsbedürftig sind. Er wird zumeist als Zielvorstellung in dem Sinne verwendet, dass kluges Handeln gefragt, erwünscht oder hilfreich ist und zur Bewältigung von Problemen oder zur Erzielung eines gewünschten Erfolgs führt.In diesem Sinne hat bereits die Markenstelle verschiedene Verwendungsbeispiele aufgefunden. Soweit der Anmelder dem entgegenhält, dass sich diese Beispiele nicht auf den Bereich der Beratung oder Zollabfertigung bezögen, sondern aus der Politik und Wirtschaft stammten und nur eine allgemeine Verbreitung des Aus-drucks in der deutschen Sprache belegten, wird ergänzend auf das Ergebnis der Senatsrecherche verwiesen, in denen der Ausdruck „kluges Handeln“ von Unter-nehmen verwendet wird, deren Schwerpunkt in der wirtschaftlichen Beratung und Unterstützung liegt (Wirtschaftsprüfung, Coaching, Unternehmensberatung, Sanie-rungsberatung). Zwar mag es bei den dort feststellbaren Verwendungen darum gehen, dass in erster Linie nicht der Berater selbst klug handeln soll, sondern der Kunde (auf-grund der Beratung). Aber auch, wenn solche Auskunfts- oder Beratungsdienst-leistungen das benötigte bzw. gefragte kluge Handeln nicht selbst darstellen son-dern nur vorbereiten und herbeiführen sollen, so stellt auch dies eine Merkmals-bezeichnung der i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Denn die Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen werden mit „klugeshandeln“ als solche bezeichnet, die auf die Erwirkung klugen Handelns gerichtet sind, so dass jedenfalls das Merkmal des Zwecks der Dienstleistungen bezeichnet wird. Daher kann es offen bleiben, ob die Erteilung sachkundiger Beratung oder Auskünfte nicht bereits selbst kluges Handeln sein kann. Im Übrigen stellen die weiteren beanspruchten Dienstleistun-gen (Zollabfertigung; Transportorganisation; Vermittlung von Transporten; Einlage-rung von Waren; Lagerhaltung) solche Tätigkeiten dar, die unter Einsatz mensch-licher Verstandestätigkeit erbracht werden und demgemäß selbst in Form klugen Handelns (besser) erbracht werden können. Damit liegt eine Merkmalsbezeich-nung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.Soweit der Anmelder vorgetragen hat, dass der erste Teil der Anmeldemarke sei-nem Nachnamen entspreche und die Marke daher wortspielartig in der Bedeutung „Das Handeln des Herrn K…“ verstanden werde, zumal das Zeichen nur in Ver-bindung mit seinen Dienstleistungen genutzt werden könne, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das Vorliegen der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG ist unabhängig von der Person des Anmelders und der von ihm beab-sichtigten Benutzung allein anhand der Marke in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 8, Rdn. 23, 93 m. w. N.). Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Marke frei ver-äußerlich ist (§ 27 MarkenG), so dass es für ihre Schutzfähigkeit nicht auf die Per-son des konkreten Anmelders oder Inhabers ankommen kann.Auch die gewählte Zusammenschreibung der Wörter „kluges Handeln“ als Ein-wortmarke vermag das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu beseitigen. Die Zusammenschreibung der beiden Wörter „kluges Handeln“ stellt eine Orthografieabweichung dar, die in der modernen Werbung üblich ist und im Übrigen technischen Bedürfnissen bei der Verwendung im Internet, insbesondere als second-level-domain, entgegenkommt. Angesichts der leichten Verständlich-keit und des glatt beschreibenden Sinngehalts von „kluges Handeln“ vermag dies nicht vom Verständnis einer rein beschreibenden Angabe wegzuführen. Die an-gemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.3. Im Übrigen ist die Marke auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintra-gung ausgeschlossen, denn ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft.Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsiden-tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, Nr. 23 f. - Thomson LIFE; GRUR 2004, 943 Nr. 23 - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.Wie oben ausgeführt, erschöpft sich die angemeldete Marken in einer beschrei-benden Angabe von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass sie, z. B. durch eine sprachunübliche, interpretationsbedürftige Art der Wortbil-dung, Hinzufügung grafischer Bestandteile o. ä., über eine solche Dienstleistungs-beschreibung hinausgeht. Ihr fehlt damit die Eignung, Dienstleistungen eines Un-ternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.4. Soweit der Anmelder schließlich auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist da-rauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) - Marlene-Dietrich-Bildnis; zuletzt: BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH Mar-kenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer an-gemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.Der Senat hat die vom Anmelder angeführten Eintragungen von Marken wie ins-besondere „Klug und Klever“, „klug und mutig“, „Die Kluge Note“, „Klug“, „K…“oder „KLUGES REISEN“, die teilweise für Inhaber mit den Nachnamen „Klug“ oder „K…“ eingetragen sind, zu Kenntnis genommen und in seine Überlegungen ein-bezogen. Im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke und die belegte Verwendung des Ausdrucks „kluges Handeln“ konnte dies jedoch keine andere Beurteilung rechtfertigen.Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.Dr. Hoppe KirschneckRichterin Kirschneck kann wegen urlaubsbedingter Ab-wesenheit nicht unterschrei-benDr. HoppeKätkerCl
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