BUNDESPATENTGERICHT33 W (pat) 541/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 034 528.7hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache am 19. März 2013beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmelderin hat am 10. Juni 2009 die WortmarkeTWINFUELfür die folgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet:Klasse 7:Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Teile von Motoren und Vergasereinrichtungen, insbesondere für die Abgas-nachrüstung und Katalysatoren; Abgaskatalysatoren; Filter (als Teile von Maschinen oder Motoren), einschließlich Dieselrußfilter;Klasse 12:Fahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge sowie deren Bestandteile;Klasse 37:Installationsarbeiten; Auskünfte über Reparaturen, insbesondere im Zusammenhang mit Landfahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Fahrzeugservice (Reparatur, Wartung, Instandhaltung); Installa-tion, Wartung und Reparatur von Maschinen, insbesondere im Zu-sammenhang mit abgasreduzierenden Systemen und/oder Kata-lysatoren; Überholung von verschlissenen und teilweise zerstörten Maschinen und Motoren; Reparatur und Wartung von Motoren;Klasse 40:Materialbearbeitung; Beschichtung von Trägerkörpern für Kataly-satoren und/oder Filter, insbesondere für die Automobilindustrie; Information über Materialbearbeitung; Zurichten von Materialien auf Bestellung für Dritte;Klasse 42:Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsarbeiten und diesbezügliche Designer-Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; technische Beratung, insbesondere im Bereich der Ruß- und Abgasemissions-reduzierung und der Katalysatoren für Landfahrzeuge;Klasse 45:Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheber-rechten.Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Mai 2011 zurückge-wiesen, da die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gegebenseien.Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, „TWIN“ sei eine im deutschen Sprachraum eindeutige und geläufige Vorsilbe, um eine zweifache oder doppelte Ausführung oder Funktionalität einer Ware oder Dienstleistung auszudrücken. „FUEL“ gehöre in der Bedeutung „Treibstoff, Kraftstoff“ zum einfachsten engli-schen Grundwortschatz. „TWINFUEL“ werde somit als Hinweis auf die Ausstat-tung und den möglichen Betrieb der Fahrzeuge und Motoren mit zwei verschiede-nen Kraftstoffen bzw. Antriebsarten verstanden bzw. als Hinweis auf Dienstleis-tungen, welche einen Bezug zu derartigen Fahrzeugen und Motoren aufwiesen.Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.Sie bringt vor, dass die beiden Elemente „TWIN“ und „FUEL“ entgegen der Auf-fassung der Markenstelle im deutschsprachigen Raum keineswegs geläufig und verständlich seien. Jedenfalls sei die Bedeutung der Kombination „TWINFUEL“ unklar und mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht verständlich. „Twin“ könne mit „Zwilling“ übersetzt werden und stehe damit für zwei identische Materialien. Damit lasse sich die Auffassung, dass das Wort auf den Betrieb mit zwei verschiedenen Kraftstoffen hinweise, nicht vereinbaren.Die Anmelderin betont, dass ein Zeichen erst dann schutzunfähig sei, wenn es unmittelbar - also ohne gedankliche Zwischenschritte oder eine gekünstelte Ana-lyse - verstanden werde. Die Verständlichkeit in diesem Sinne müsse mit Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden, was die Markenstelle unterlassen habe.Insbesondere bei den beanspruchten Dienstleistungen sei nicht erkennbar, was „TWINFUEL“ bedeuten solle; beispielsweise gebe es keine „doppelten Reparatu-ren“.Auch für die beanspruchten Waren (namentlich Motoren und Fahrzeuge) gelte, dass der Hinweis auf einen „Zwillingskraftstoff“ oder „Doppelkraftstoff“ unverständ-lich sei. Wenn die Markenstelle meine, dass es bekanntermaßen möglich sei, Fahrzeuge mit zwei Kraftstoffen zu betreiben, so handle es sich um Spekulation. Tatsächlich gebe es allenfalls die sogenannte E-Tron-Technologie, mit der es möglich sei, die Reichweite eines mit Benzin betriebenen Fahrzeugs durch einen zusätzlichen Elektroantrieb (also gerade nicht durch Verwendung eines weiteren Kraftstoffs) zu erhöhen.Die von der Markenstelle vorgelegten Belege für die Verwendung des Elementes „TWIN“ seien nicht aussagekräftig. Teilweise seien sie englischsprachigen Texten entnommen und schon deshalb für das Verständnis des inländischen Publikums ohne Aussagekraft. In weiteren Beispielen gehöre „TWIN“ als Element zur Be-zeichnung eines vollständigen Maschinenteils. Insofern gehe es darum, mehrere identische Teile zu bezeichnen („Twin Exhaust Pipe“, „Twin Cam“, „Twin Moto-ren“). Damit sei das schutzsuchende Zeichen nicht vergleichbar; bei ihm handle es sich vielmehr um eine ungewöhnliche, phantasievolle und somit als Herkunftshin-weis geeignete Bezeichnung.Die Anmelderin beantragt,1. den Beschluss des Amtes vom 25. Mai 2011 aufzuheben; und2. die angemeldete Marke 30 2009 034 528.7/40 für alle ange-meldeten Waren und Dienstleistungen einzutragen.Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmel-derin zurückgenommen.Der Senat hat einen schriftlichen Hinweis erteilt und das Ergebnis einer Internet-Recherche mitgeteilt. Die Anmelderin hat Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.1.Der begehrten Eintragung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG entgegen (vgl. bereits HABM (Beschwerdekammer) vom 25. Septem-ber 2009, R 1620/08-4 - TWINFUEL).a)Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtspre-chung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemein-interesse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Mar-kenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeig-net sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschrei-ben, für die Verwendung durch die Allgemeinheit freizuhalten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuGH MarkenR 2012, 147 (Nr. 32) - NAI-Der Na-tur-Aktien-Index). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).Das Schutzhindernis ist gegeben, wenn das schutzsuchende Zeichen den ange-sprochenen Verkehrskreisen, nämlich den normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen/Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 30), unmittelbar als ver-ständlich erscheint. Dabei darf einerseits die Verständnisfähigkeit des Publikums nicht zu gering veranschlagt werden. Andererseits darf nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum die Marke einer näheren analysierenden Betrachtung unterzieht (EuGH GRUR 2010, 228 (Nr. 57, 59) - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HK-Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 2. Auflage § 8 MarkenG Rn. 34; Ströbele in Strö-bele/Hacker a. a. O. § 8 Rn. 298).Bereits nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reicht es aus, wenn das Zeichen beschreibend verwendet werden kann, also hierzu geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) - Postkantoor; EuGH GRUR 2010, 534 (Nr. 52) - PRANAHAUS). Das Schutzhindernis setzt nicht voraus, dass das Zeichen im aktuellen Sprachgebrauch bereits verwendet wird und lexikalisch nachgewiesen werden kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 32) - DOUBLEMINT; EuGHGRUR 2004, 680 (Nr. 38) - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 276 (Nr. 8) - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auf-lage § 8 Rn. 280). Ob noch andere, gleichbedeutende Zeichen zur Verfügung stehen, ist unerheblich (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 57) - Postkantoor; EuGH GRUR Int 2010, 503 (Nr. 38) - Patentconsult).b)„TWINFUEL“ ist den angesprochenen Verkehrskreisen - mindestens dem an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen interessierten Fachpublikum - unmit-telbar, also ohne analysierende Betrachtung, als „Doppelkraftstoff“ oder „zwei Kraftstoffe“ verständlich.aa) „Twin“ ist das englische Wort für „Zwilling“. In Wortkombinationen (twin cable, twin carburettor, twin engine) bedeutet es auch „doppelt“, „Doppel“- oder „zwei“. So ist ein „twin carburettor“ ein „Doppelvergaser“. „Twin engined“ bedeutet „zwei-motorig“. Ein „twin problem“ ist ein „zweifaches Problem“. Das Wort „twin“ ist ety-mologisch mit „two“ verwandt und steht in veralteten Bedeutungen auch in Allein-stellung für „zwei“, „zweifach“ oder „doppelt“.„Fuel“ steht für „Heiz-, Brenn-, Feuerungsmaterial“ oder „Kraftstoff“. „Twin fuel“ kann somit als „Doppelkraftstoff“ oder als „zwei Kraftstoffe“ übersetzt werden.In dieser Bedeutung sind sowohl die beiden Zeichenelemente als auch ihre Kom-bination dem inländischen Publikum unmittelbar verständlich. Maßgeblich ist, wie oben dargelegt, das Verständnis eines normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienst-leistungen. Ein solcher Verbraucher kann beide Elemente einzeln übersetzen, da sie - wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - zum Grundwortschatz des Englischen gehören. Daraus ergibt sich ohne weiteres auch die Übersetzung der Wortkombination als „Doppelkraftstoff“ oder „zwei Kraftstoffe“.bb) Die Möglichkeit, „twin fuel“ auch als „Zwillingskraftstoff“ zu übersetzen, steht einem unmittelbaren Verständnis nicht entgegen. Auch „Zwillingskraftstoff“ wird als Hinweis auf zwei (unterschiedliche) Kraftstoffe verstanden werden. Einmal müs-sen Zwillinge einander nicht unbedingt gleichen (es gibt auch zweieiige Zwillinge).Außerdem ist der Hinweis auf die Verwendung von zwei identischen Kraftstoffen („das Fahrzeug kann sowohl mit Diesel als auch mit Diesel betrieben werden“) aus der Sicht des verständigen Verbrauchers offensichtlich sinnlos und scheidet des-halb ohne analysierende Betrachtung aus.cc) Der Verkehr ist auch durch die Verwendung des Wortes „twin“ in deutschsprachigen Texten daran gewöhnt, dass dieses Wort im Zusammenhang mit einem Hauptwort für „zwei“ oder „doppelt“ steht. Es trifft zwar zu, dass das Wort „twin“ häufig dann verwendet wird, wenn es zwei nebeneinander verwendete, gleichartige Teile bezeichnet. In diesem Fall kann es mit „Zwilling“ übersetzt wer-den, wird aber in deutschen Synonyma meist mit „Doppel“ oder „Zwei“ wiederge-geben.„Parallel-Twin“ ist ein „Zweizylinder-Reihenmotor“. Dasselbe gilt für den FIAT „Twin-Air“.„Twin Spark Motoren“ sind Motoren mit zwei Zündkerzen pro Zylinder. Im Deutschen wird auch von „Doppelzündung“ gesprochen.„Twin Cam“ ist eine „doppelte Nockenwelle“. Insofern wird auch von „zwei Nockenwellen“ gesprochen. Die Übersetzung als „Zwillingsnockenwelle“ ist unüblich. Eine Google-Suche nach dem Wort „doppelte Nockenwelle“ hat deutlich über 3.000 Treffer ergeben. Dagegen hat eine Google-Suche nach dem Wort „Zwillingsnockenwelle“ zu einem einzigen Treffer geführt, der aus der Übersetzung einer europäischen Patentschrift stammt.Eine „Twin-LNB“ ist eine Empfangseinheit mit zwei Ausgängen.„Twin Sheet“ ist ein Verfahren, bei dem zwei Kunststoffplatten gleichzeitig erhitzt und geformt werden.„TwinLock“ ist ein Sicherheitssystem, bei dem alle sicherheitsrelevanten Teile doppelt vorhanden sind.„TwinView“ bedeutet, dass an einem Computerarbeitsplatz zwei Bild-schirme eingerichtet werden.„Anti-Twin“ soll doppelte Dateien finden und von der Festplatte löschen.Ist das Publikum durch die genannten Begriffe und ihre (teilweise in den Texten selbst genannte) Übersetzung daran gewöhnt, „twin“ als „doppelt“ oder „zwei“ zu übersetzen, so liegt es nahe, dass „twin“ auch in „TWINFUEL“ in gleicher Weise verstanden wird.dd) Darüber hinaus ist der Verkehr auch daran gewöhnt, dass „twin“ in deutsch-sprachigen Texten in Zusammenhängen verwendet wird, in denen es nicht für zwei gleichartige Gegenstände (eineiige „Zwillinge“) steht.„Twinport“ ist eine Motorentechnik (der Firma Opel), bei der für jeden Zy-linder zwei Ansaugkanäle mit unterschiedlichen Funktionen zur Verfügung stehen.„Bosch-Twin“ ist ein Scheibenwischergummi aus zwei unterschiedlichen Materialien.Das „Twinloc Lever System“ (der Firma Scott) ist ein Hebel am Lenkrad eines Mountainbikes, mit dem gleichzeitig der Federweg am Dämpfer und der Gabel-Lockout eingestellt werden können, also gleichzeitig zwei un-terschiedliche Wirkungen erzielt werden.„TwinBill“ heißt eine Mobilfunkkarte, die eine sowohl private als auch ge-schäftliche Nutzung des Mobiltelefons mit jeweils individuell gestaltbaren Verträgen ermöglicht.„twinmail“ bietet die Möglichkeit einer zweiten e-mail-Adresse, damit die erste (private) e-mail-Adresse von unerwünschten Mails freigehalten wer-den kann. Die beiden Adressen unterscheiden sich also durch ihre Funk-tion voneinander und ermöglichen es, zwei verschiedene Arten Post (twin mail), nämlich die erwünschte und die unerwünschte, voneinander zu trennen.Ein „Twinset“ ist eine Kombination aus einem Pullover und einer darüber getragenen Strickjacke, also von zwei unterschiedlichen Kleidungs-stücken, aus dem gleichen Material.„TWIN-WIN-Zertifikate“ sollen doppelte Gewinnchancen bieten, indem der Anleger sowohl von steigenden als auch von fallenden Kursen profitiert.c)In der Bedeutung als „Doppelkraftstoff“ oder „zwei Kraftstoffe“ bezeichnet das schutzsuchende Zeichen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen.Wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat, wird auf dem Markt eine Technik angeboten, die es ermöglicht, Kraftfahrzeuge gleichzeitig mit Diesel und mit Gas (Flüssiggas oder Erdgas) zu betreiben. Diese Technik wird in deutschen Texten üblicherweise als „Dual Fuel“ bezeichnet; teilweise ist auch von „Doppel-kraftstoff“ die Rede.Die Anmelderin selbst bietet ein Autogas-Umrüstsystem an, das dazu führt, dass das Fahrzeug entweder mit Autogas oder mit Benzin betrieben werden kann. Wenn die Anmelderin in der Beschwerdebegründung vorträgt, dass sie die „vom Amt unterstellten, in Verbindung mit einem vermeintlichen Doppelkraftstoff ste-henden Waren und Dienstleistungen“ überhaupt nicht anbiete, so trifft das nach dem Ergebnis der Internetrecherche nicht zu. Letztlich kommt es auf eine tatsäch-liche Verwendung aber ohnehin nicht an, da die Verwendungseignung genügt.Ist die „Dual Fuel“-Technik dem Publikum (mindestens dem angesprochenen Fachpublikum) bekannt, so versteht es „TWINFUEL“ als beschreibend. Bei denbeanspruchten Waren der Klasse 7 und 12 kann es sich um Fahrzeuge und Moto-ren handeln, die mit zwei Kraftstoffen betrieben werden können. Die weiteren Fahrzeugteile können dazu geeignet sein, in ein Fahrzeug mit Dual Fuel-Betrieb eingebaut zu werden. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37, 40 und 42 können sich auf Fahrzeuge beziehen, die mit Dual Fuel-Technik betrieben werden. Die Dienstleistungen der Klasse 45 können gewerbliche Schutz- und Ur-heberrechte im Bereich der Dual Fuel-Technik zum Gegenstand haben.d)Der Ausdruck „TWINFUEL“ wird zwar bisher, soweit ersichtlich, nicht im beschrei-benden Sinne verwendet, da die in Frage stehende Technik im Deutschen üb-licherweise mit „Dual Fuel“ oder „Doppelkraftstoff“ bezeichnet wird. Dieser Um-stand hilft jedoch nicht über das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinweg; denn nach dem oben (II. 1. a) dargelegten Maßstab reicht es aus, wenn das Zeichen beschreibend verwendet werden kann, also hierzu geeignet ist. Dass dem Verkehr noch andere Begriffe (hier: „Dual Fuel“ und „Doppelkraftstoff“) zur Verfügung stehen, um denselben Sachverhalt zu beschreiben, ist unerheblich. Die Existenz der Bezeichnung „Dual Fuel“ ist vielmehr ein zusätzliches Argument da-für, dass der Verkehr auch das dieser Bezeichnung ähnliche Wort „TWINFUEL“ als gleichbedeutend versteht.2.Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist gegeben.Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unterneh-men stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unter-nehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 (Nr. 35) - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 (Nr. 30, 48) - Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, (Nr. 23 f.) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).Soweit ein Zeichen - wie hier - Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmit-telbar beschreibt, fehlt ihm auch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD). Bei der-artigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).Bender Dr. Hoppe Dr. WacheCl
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