BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 60/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 301 70 596 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-schluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2003 aufgehoben. 2. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 989 133 wird die Lö-schung der Marke 301 70 596 angeordnet. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke 301 70 596 - 3 - für Versicherungswesen, Finanzdienstleistungen ist Widerspruch eingelegt worden aus der Bildmarke 989 133 für Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten, Unternehmensberatung, Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Finanzwesen, insbe-sondere Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung, Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen, Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäft, Kreditberatung, Kre-ditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwah-rung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwal-tung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat die Markestelle für Klasse 36 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auf-fassung der Markenstelle sind die beiderseitigen Dienstleistungen zwar teilweise identisch, auch verfüge die Widerspruchsmarke über eine hohe Verkehrsbekannt-heit, die angegriffene Marke halte den erforderlichen Abstand zur Widerspruchs-- 4 - marke jedoch ein. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Vergleichsmarken deutlich. Eine Verwechslungsgefahr komme auch nicht allein auf Grund der Bild-bestandteile der Marken in Betracht. Zwar werde der Gesamteindruck der jünge-ren Marke von ihrem Bildbestandteil geprägt, insoweit unterschieden sich die Mar-ken nach ihrem bildlichen Gesamteindruck jedoch ausreichend. Die Wider-spruchsmarke sei grafisch recht einfach, wenn auch einprägsam gestaltet und er-schöpfe sich in einem von links unten nach rechts oben verlaufenden Querstrich innerhalb eines Quadrats. Hingegen bestehe die angegriffene Marke aus einem grafisch aufwändig in den Farben blau und grau gestalteten Großbuchstaben "A". Damit unterschieden sich die Bildbestandteile nach dem Gesamteindruck so gra-vierend, dass selbst aus der flüchtigen Erinnerung heraus eine Verwechslungs-gefahr ausgeschlossen werden könne, was auch für eine assoziative Verwechs-lungsgefahr gelte. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle zwar zu Recht von einer Identität der Dienstleistungen und einem hohen Bekanntheitsgrad der Wider-spruchsmarke ausgegangen sei, sowie dem Wortbestandteil "Allgemeine Finanz-beratung" der jüngeren Marke keine Kennzeichnungskraft beigemessen habe, je-doch habe sie die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint. Die Widerspre-chende gehöre zu den führenden internationalen Finanzdienstleistern. Nach dem Ergebnis eines - in Kopie vorgelegten - Meinungsforschungsgutachtens habe die Widerspruchsmarke im Jahr 1997 in Deutschland einen Bekanntheitsgrad von 75 Prozent gehabt. Darüber hinaus sei sie in 110 Ländern eingetragen. Diesen guten Ruf der Widerspruchsmarke wolle sich der Markeninhaber zu eigen machen. Die angegriffene Marke stelle eine deutlich erkennbare Abwandlung der Widerspruchsmarke dar. Der wesentliche Bestandteil der Widerspruchsmarke, ein blaues Quadrat mit Balken, sei in der angegriffenen Marke deutlich wieder zu er-kennen. Als geringfügige Abwandlung sei der Balken in der jüngeren Marke leicht nach links angehoben und ihm sei ein graues, und damit in der Farbgebung schwächer gehaltenes, unvollständiges "A" angefügt. Der Verkehr werde daher - 5 - annehmen, dass die angegriffene Marke eine (neue) Marke der Widersprechen-den sei, zumal ein blaues Quadrat mit Balken und eine daneben stehende blaue Schrift seit Jahrzehnten von der Widersprechenden verwendet und vom Verkehr stets mit ihrem Unternehmen verbunden werde. Außerdem werde die Wider-spruchsmarke von sämtlichen Tochtergesellschaften der Widersprechenden als Unternehmenskennzeichen in den Geschäftsunterlagen und -papieren der Deut-sche Bank Gruppe benutzt. Es bestehe zumindest eine assoziative Verwechs-lungsgefahr. Der Verkehr werde die Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke wieder erkennen und zumindest annehmen, dass zwischen beiden Unter-nehmen wirtschaftliche, organisatorische oder gesellschaftsrechtliche Verbindun-gen bestünden. Die Verwechslungsgefahr erstrecke sich auch auf die für die an-gegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Versicherungswesen", da diese mit den Dienstleistungen der Widersprechenden ähnlich sei. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der Marke 301 70 596 wegen des Widerspruchs aus der Marke 989 133 anzuordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich auf die ihm zugestellte Beschwerde und Beschwerdebegründung nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwi-schen den sich gegenüberstehenden Marken für gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen - 6 - Verwechselungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechsel-wirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsiden-tität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir-/AntiVirus). 1. Die Widersprechende hat substantiiert eine durch intensive Benutzung gestei-gerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke behauptet. Dieser Vortrag ist vom Inhaber der angegriffenen Marke nicht bestritten worden und wird daher vom Senat zugrunde gelegt. Damit ist von einem erhöhten Schutzumfang der Widerspruchs-marke auszugehen. 2. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen liegen teilweise im Identitätsbe-reich und sind im Übrigen hochgradig ähnlich. Die für die jüngere Marke eingetra-genen "Finanzdienstleistungen" sind mit der für die Widerspruchsmarke ge-schützten Dienstleistung "Finanzwesen" identisch. Außerdem besteht zwischen "Finanzwesen" und der für die angegriffene Marke weiter eingetragenen Dienst-leistung "Versicherungswesen" eine hochgradige Ähnlichkeit. Denn soweit nicht bereits im Hinblick auf Überschneidungen zwischen den vom Versicherungswesen erfassten Kreditversicherungen mit der für die Widersprechende eingetragenen "Finanzwesen, insbesondere … Kreditrisikoabsicherung" eine Teilidentität vorliegt, gibt es zwischen Versicherungswesen und Finanzwesen zahlreiche wirtschaftliche Berührungspunkte. Teilweise überschneiden sich die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen. So erbringt z.B. die A… AG seit der Übernahme der D… AG selbst Bankdienstleistungen. Außerdem verfolgen die von Versicherungsunternehmen angebotenen Lebensversicherun-- 7 - gen mit der Altersvorsorge den gleichen Zweck wie zahlreiche von Banken ange-botene Rentensparverträge und sonstige Sparformen zur Alterssicherung. Inso-weit stehen sich die beiderseitigen Dienstleistungen auch in einem Konkurrenz- bzw. Alternativverhältnis gegenüber. Was die Anlage von Kundengeldern betrifft, so entsprechen sich die bei (Lebens-)Versicherungen und im Finanzwesen erfor-derlichen Tätigkeiten ebenfalls. 3. Die angegriffene Marke hält den danach erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Zwar sind die Marken in ihrer Gesamtheit leicht voneinander zu unterscheiden, da die nur in der angegriffenen Marke vorhande-nen Worte "Allgemeine Finanzberatung" weder überhört noch übersehen werden können. Eine Verwechslungsgefahr besteht jedoch wegen der Annäherungen der beiden Marken in ihren Bildbestandteilen. Der Senat geht mit der Markenstelle davon aus, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein von ihrem Bildbestandteil geprägt wird. Zwar ist von der registrierten Form der Marken aus-zugehen, wobei es grundsätzlich nicht zulässig ist, aus der angegriffenen Marke ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Wider-spruchsmarke festzustellen. Dies zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in allen jeweiligen Merkmalen zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbe-standteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 7. Aufl., Rdn. 367 ff., m.w.N.). Bereits die größenmäßig hervorgehobene Stellung des Bildbestandteils in Verbin-dung mit seiner Stellung an der linken Seite (und damit in erster Position) spricht hier für eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch den Bildbe-standteil. Zudem ist die Wortfolge "Allgemeine Finanzberatung" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nur von glatt beschreibender Natur. Weiterhin dürfte sich mitunter auswirken, daß der im Bildbestandteil enthaltene Buchstabe "A" aus der Sicht eines Teils der Abnehmer das Wort "Allgemeine" repräsentieren - 8 - mag und sich damit insoweit für den zur Verkürzung neigenden Verkehr zur Be-nennung der im Wortbestandteil beschriebenen Sparte der Finanzberatung an-bietet, wobei das Wort "Finanzberatung" von den Teilen des Verkehrs, denen an-gesichts der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen ohnehin klar ist, in welcher Branche das Zeichen eingesetzt wird, vielfach weggelassen wird. Trotz des im Markenrecht bestehenden Wort-vor-Bild-Grundsatzes wird die jüngere Marke daher nach dem Gesamteindruck von ihrem Bildbestandteil geprägt, so dass eine Verwechslungsgefahr bereits wegen der Ähnlichkeit der Marken in ihren Bildelementen in Betracht kommt. Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle reichen die Unterschiede zwischen den Bildbestandteilen der Marken angesichts des erhöhten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke und der festgestellten Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen nicht aus, um den danach erforderlichen deut-lichen Abstand zur Widerspruchsmarke zu wahren. Beide Marken weisen ein dunkles Quadrat mit einem darin befindlichen, schräg von links unten nach rechts oben verlaufenden Strich auf. Die Versetzung des Strichs nach links in der jünge-ren Marke stellt den einzigen Unterschied zwischen diesen beiden Merkmalen dar. Damit ist die Kontur der Widerspruchsmarke weitgehend in den Bildbestandteil der jüngeren Marken übernommen. Zwar weist die jüngere Marke zusätzliche Elemente auf, die mit dem Schrägstrich einen graphisch ausgestalteten Buchstaben "A" bilden. Sie sind jedoch farblich (in mittlerem grau-silber) zurückhaltend gestaltet und treten - gerade bei flüchtiger Betrachtung oder bei schlechten Wahrnehmungsverhältnissen - hinter die sich auf weißem Hintergrund klar abhebenden dunkel-blaufarbigen Elemente zurück. Je nach individuellem Verkehrsteilnehmer und nach den äußeren Umständen der Betrachtung, wie Entfernung, Helligkeit, Hintergrund, Dauer usw. können die Mar-ken damit zwar einerseits von Teilen des Verkehrs wegen des Buchstabenele-ments deutlich auseinandergehalten gehalten werden, wobei der auf Buchstaben - 9 - erweiterte Wort-vor-Bild-Grundsatz anzuwenden ist. Weitere, für sich genommen ebenfalls beachtliche Teile des Verkehrs werden den Buchstaben "A" jedoch ent-weder übersehen und die Marken damit für mittel- bis hochgradig ähnlich halten oder den Buchstaben zwar schwach wahrnehmen, ihn wegen seiner zurückhal-tenden Darstellung aber nur als bloßes, den Gesamteindruck der Marke nicht prä-gendes Beiwerk ansehen und die Marken daher für mittelgradig, zumindest aber schwach ähnlich halten. Angesichts der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Dienstleistungen und dem großen Schutzumfang der Widerspruchsmarke reicht aber selbst eine schwache Ähnlichkeit der Marken, wie sie hier bei insgesamt beachtlichen Teilen des Verkehrs festzustellen ist, noch aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hierbei ist auch zu berücksichti-gen, dass, wie der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit erneut betont hat, nicht die Unterschiede sondern das Maß an Übereinstimmungen den Beurteilungsmaßstab für die Verwechslungsgefahr bilden (BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg´s/Kelly´s). Damit liegt bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Im übrigen neigt der Senat auch zur Feststellung einer assoziativen Verwechs-lungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Selbst wenn Teile des Verkehrs die Marken wegen des im jüngeren Zeichen enthaltenen Buchstabenbestandteils sicher auseinander halten können, werden sie dennoch irrtümlich davon ausge-hen, dass die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen aus dem Betrieb der Widersprechenden stammen, so dass für diese Verkehrsteile zumindest die Gefahr besteht, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbin-dung gebracht werden. Die Voraussetzungen für eine solche sog. mittelbare Ver-wechslungsgefahr liegen hier vor. Beide Marken weisen einen gleichgerichteten Schrägstrich im Quadrat als gemeinsamen Stammbestandteil auf, wobei die zu-sätzlichen "A"-Elemente in der jüngeren Marke im Hinblick auf die deutlichen Farb- und Helligkeitsunterschiede (s.o.) als eigenes Element eingestuft werden können. Der Stammbestandteil ist somit in der jüngeren Marke eigenständig vorhanden. Trotz der seitlichen Versetzung des Schrägstrichs in der jüngeren Marke sind die - 10 - Stammbestandteile außerdem noch als wesensgleich anzusehen, auch wenn hier insoweit ein Grenzfall vorliegt. Denn bestimmte Merkmale von Bildmarken, wie Größenverhältnisse, Spiegelbildlichkeit, Helligkeit, genaue Positionierung eines Elements usw. werden dem Verkehr aus der Erinnerung heraus häufig nicht mehr bewusst sein. Im Übrigen sind die strengen Anforderungen an die Wesensgleich-heit der Stammelemente flexibler zu handhaben, wenn die Widerspruchsmarke, wie hier, über einen gesteigerten Schutzumfang verfügt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 480). Schließlich verfügt die Widerspruchsmarke über den für eine mittelbare Verwechslungsgefahr erforderlichen kennzeichnen-den Charakter. Hierfür spricht neben ihrer erhöhten Kennzeichnungskraft auch der unwidersprochene Vortrag der Widersprechenden, dass ihr Logo seit Jahrzehnten von ihr und ihren sämtlichen Tochtergesellschaften als Unternehmenskennzeichen benutzt wird. Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Löschung der ange-griffenen Marke anzuordnen. Winkler Dr. Hock Kätker Cl
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