BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 61/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 01 249.5 _______________________ … t) des Bundespatentgerichts in der itzung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung … eschlossen: hat der 33. Senat (Marken-BeschwerdesenaS b- 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I Am 10. Januar 2005 ist die Wortmarke Brand Status für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 35: Unternehmensberatung, Werbeberatung, Marktfor-schung, Meinungsforschung, Absatzforschung. Mit Beschluss vom 20. April 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen Angestellten des höheren Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle vermit-telt die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistun-gen eine sinnvolle Gesamtaussage mit der Bedeutung "Markenstatus", die sprachlich nicht ungewöhnlich wirke. Sie sei aus einfachen Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzt, nämlich "Brand" (= "Marke, Warenzeichen") und "Status" (= "Status, Lage, Situation, Stellung"). Diese Wortkombination stelle ent-egen der Auffassung der Anmelderin keine "lexikalische Erfindung", sondern ei-munikativen Status einer Marke und stelle damit den erührungspunkt zwischen Marke und Konsument (mit ihren jeweiligen Persön-lichkeite sammen aus den Elementen Markenbekanntheit, Markensympathie und Markenverwendung /-besitz. Er könne sowohl qualitativ als auch quantitativ ermittelt werden und gebe Aufschluss über Stärken und Schwächen der eigenen Marktposition bei relevanten Zielgruppen. Hierzu verweist die Markenstelle auf ein Internet-Markenlexikon. Damit beschreibe die angemeldete Marke lediglich den Gegenstand und die thematische Ausrich-gnen im Inland geläufigen Fachbegriff der Wirtschaftssprache dar. So beschreibe der Markenstatus den komBn) dar. Dieser Markenstatus setze sich zu - 4 - tung der Produkte, nämlich als beratende und forschende Tätigkeiten in Zusam-menhang mit der Ermittlung der Bekanntheit der Sympathie und der Verwendung von Marken. Sie erschöpfe sich damit in einer schlagwortartigen Sachangabe, an deren Freihaltung die Mitbewerber ein beachtliches Interesse hätten, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei. Ferner fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts würden ie von den Dienstleistungen angesprochenen Fachverkehrskreise in ihr keinen der eng gefassten Zielgruppe eine geteilte Verkehrsauffassung über ie Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung bestehe. Tatsächlich dbetrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich eine Sachangabe über den Ge-genstand und die thematische Ausrichtung des Angebots sehen. Dieser Beurtei-lung stünden auch nicht die Feststellungen eines von der Anmelderin vorgelegten Verkehrsgutachtens entgegen. Darin sei im Wesentlichen die Bekanntheit eines Unternehmenskennzeichens untersucht worden, wohingegen die Untersuchung keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Zuordnung als Marke für einen be-stimmten Anmelder erlaube, was von der Anmelderin auch nicht geltend gemacht worden sei. Dem Verkehrsgutachten lasse sich allenfalls entnehmen, dass selbst im Bereichdwerde nur ein Bekanntheitsgrad von 37 % belegt, jedoch kein Kennzeichnungs-grad und erst recht keine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 5 - Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft verfüge. Als angesprochene Verkehrskreise kämen vorliegend ausschließlich Fachleute in Marktforschungs- und Marketingabteilun-en in Betracht, die sich mit umfragegestützter Marketing- und Absatzforschung eldeutiger egriff. Er bedeute sowohl Lage, Situation (eines Landes oder Unternehmens), edizinisch) Zustand/Befinden. Auch wenn "Status" ls Wort der englischen Sprache verstanden werde, habe es in dieser Sprache ach Sinnzusammenhang. Damit sei das Wort "Status" nicht geeignet, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, so dass entgegen der Auffas-sung der Markenstelle nicht die "BIOMILD"-Entscheidung des Europäischen Ge-richtshofs, einschlägig sei, sondern vielmehr die Entscheidung EuGH GRUR Int. 2002, 47 - Baby-dry. Wegen der Vieldeutigkeit des Worts "Status" beschreibe die gsowie Markenführung befassten und Werbeberatungsdienstleistungen in Anspruch nähmen. Bei solchen Verkehrskreisen, die die hochspezialisierten und kostspieli-gen Dienstleistungen in Anspruch nähmen, sei davon auszugehen, dass sie eine Marke sorgfältiger betrachteten. Bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich nicht um einen Fachbe-griff. Sie würde von Mitbewerbern der Anmelderin gelegentlich mitbenutzt, was aber nur Folge des Umstands sei, dass die Anmelderin auf dem Gebiet der umfra-gegestützten Marketingforschung zur Markenführung die absolute Marktführerin sei und die von ihr benutzten Zeichen in den einschlägigen Verkehrskreisen be-kannt seien. 37 % dieser Verkehrskreise sähen in dem Zeichen "Brand Status" ein Unterscheidungszeichen eines bestimmten Anbieters, von denen 68 % die An-meldemarke mit Dienstleistungen aus dem Konzern der Anmelderin in Verbindung brächten. Zwar werde das Wort "Brand" vom Verkehr ohne weiteres als beschreibender Begriff für "Marke, Zeichen" erkannt. Jedoch sei das Wort "Status" ein viBStand oder Stellung (in der Gesellschaft), Rechtsstellung, Zusammenfassung ei-nes Vermögensstandes und (maeinen ähnlich vieldeutigen Begriffsinhalt. Seine Bedeutung ändere sich je n - 6 - Anmeldemarke nicht unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen und stelle uch keinen im üblichen Sprachgebrauch verständlichen Hinweis auf ein Merkmal udem bestehe an der Anmeldemarke kein Freihaltungsbedürfnis, da sie nicht einer Marke aus Verbrauchersicht beschreiben, oder es sei on einem "Brand Status-Check" eines Beratungsunternehmens die Rede, wobei e angewiesen. Soweit die Markenstelle auf ein In-rnetangebot eines Buches "Direkt Banking" verwiesen habe, sei dieser Beleg in eichenworte tatsächlich benutzt würden. er Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten zug genommen. ader Dienstleistungen dar. Zgeeignet sei, die Dienstleistungen oder deren Merkmale unmittelbar zu beschrei-ben. Es fehle an der begrifflich klaren Erfassbarkeit dessen, was mit "Brand Sta-tus" gemeint sein könnte. Dies belege auch das Ergebnis der Recherche der Mar-kenstelle. Dort werde das deutschsprachige Wort "Markenstatus" als Oberbegriff verschiedener Dienstleistungen wie "Imagestudien", "Markenkernanalysen" und "Erfolgsforschung" benutzt, der englischsprachige Begriff "Brand Status" für Aus-sagen, die das Bild vdessen Benutzung auf die Bekanntheit des von der Anmelderin seit 1994 verwen-deten Zeichens zurückzuführen sei. Da alle nennenswerten Anbieter für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen jeweils unterschiedliche Zeichen zur Kennzeich-nung ihrer Dienstleistungen benutzten, sei aber keiner der Mitbewerber auf die Verwendung der Anmeldemarktenicht verwertbar, da aus der kurzen Inhaltszusammenfassung nicht hervorgehe, welchem Zusammenhang die Z DRecherche übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Be - 7 - II Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle das Vorliegen der Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt. Zunächst ist die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Ein-tragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleis-tungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistun-gen dienen können. Aus den tatsächlichen Feststellungen, die der Senat im Rahmen seiner Recherche getroffen hat, geht hervor, dass die Wortkombination "brand status" entsprechend der Bedeutung der Einzelworte "Brand" (Marke) und "Status" (Status, Zustand) schlicht den Status einer Marke bezeichnet. So wird "Brand Status" in einigen In-ternetseiten wie folgt erläutert: www.bbdo-consulting.com/cms/de/publikationen/brand_management/brand-ma-nagement/publikation_28.jsp: "… was die Marke aus Verbrauchersicht ist (Brand Status), …"; Vier Dimensionen werden in der Markenstatusanalyse unterschieden: www.die-media.de/webcontent.omeco/webcontent.omeco?…: "…- Ermittlung des aktuellen Markenbildes (Brand Status) …"; www.brandfarm.de/brandfarm4.htm: "Zunächst klären wir, in welcher Situation sich Ihre Marke befindet und bestimmen gemeinsam den Brand-Status.". - 8 - Der angemeldete Gesamtausdruck "Brand Status" bezeichnet also den Status d/Zustand einer Marke (aus Verbrauchersicht). Allein bzw. im Wesent-lichen d ke vorliegend zu Grunde gelegt werden, ohne dass hierbei irgendwelche anderen Bedeutungen ant sind, die die Einzelbestandteile "Brand" (etwa im Sinne von "Feuer") oder tatus" (etwa im Sinne von gesellschaftlicher Stellung, medizinischer Zustand) in ie Worte lchen Kombination nicht sinnvoll erscheinen und dem Ver-ehr erst gar nicht in den Sinn kommen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ht der angesprochenen aher von den für diese Dienstleistungen relevanten erkehrskreisen, bei denen es sich auch nach dem Beschwerdevorbringen der erkehrsteilnehmer handelt, entsprechend den d bzw. ustand einer Marke aus Verbrauchersicht verstanden werden. ETRO Group): "…Der Kunde soll mit jeder Vertriebsmarke eine vom Wettbewerb differenzierte, leistungsfähige Betreuungs- und Wertstrategie verbinden. Auf dem deutschen Markt haben bislang, trotz des hohen Wettbewerbsdrucks, nur wenige Vertriebs-konzepte im Handel den Brand-Status erreicht. Das ist beispielsweise bei den Discountern Aldi und Lidl gelungen, aber auch Tschibo, IKEA oder H&M. …"; i. S. v. Stanieser Bedeutungsgehalt kann der angemeldeten Marrelev"Sanderen Zusammenhängen haben mögen. Denn zum einen sind d"Brand" und "Status" nicht isoliert, sondern als Gesamtkombination angemeldet, so dass zahlreiche der weiteren theoretisch möglichen Bedeutungen der Einzel-bestandteile in einer sokdas Vorliegen von Eintragungshindernissen aus der SicVerkehrskreise zu beurteilen ist, wenn ihnen die Marke als Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet (BPatG Mitt. 1988, 17 - Landfrost). Als Kennzeichnung von Dienstleistungen wie Unternehmensbera-tung, Werbeberatung, Marktforschung, Meinungsforschung und Absatzforschung wird die angemeldete Marke dVAnmelderin ausschließlich um Fachvo. g. tatsächlichen Feststellungen des Senats als Ausdruck für den StanZ Dies wird auch durch weitere Belege bestätigt, in denen der Ausdruck "Brand Status" in diesem bzw. einem nur leicht variierten Sinne verwendet wird, z. B.: (Auszug aus einer Internet-Veröffentlichung der M - 9 - www.cop-consulting.de/kompetenzen.php?id=2: "Marketing ● Brand Status-Check/Potenzialausschöpfung/SWOT ● Markenstrategien …"; (Auszug aus einer Internet-Pressemitteilung der Agentur VIERKLANG): "… VIERKLANG® konzentriert sich bei der Umsetzung ganz auf den Brand Sta-tus: big, international, high quality - in allen Teildisziplinen wird eine erstklassige Strategie verfolgt. …"; www.lippincottmercer.com/publications/a_hogan03.shtml: "… To do this, a company needs a deep understanding of its current brand status. Without this knowledge, managers can neither anticipate the impact a business move will have on their brand nor gauge the brand´s potential to drive a business move. A formal brand assessment thus becomes a crucial prerequisite to most major strategic initiatives. …"; www.camerapedia.org/wiki/Minolta: "… By the 90´s Minolta was back to its former underdog-brand status. …"; www.sundaytimes.co.za/Columnists/DavidBullard/Article.aspx?id=338115: "… Toyota is a major world brand, but it isn´t seen as a premium brand, which is why it introduced Lexus. Achieving premium brand status is even more difficult than achieving brand status, but it´s essential if one wants to capture the top end of the market where money isn´t a problem. …"; - 10 - www.presseportal.ch/de/story_rss.htx?nr=100530772: (Überschrift:) "Small Luxury Hotels of the World belegt 1. Platz im Luxury Brand Status Index 2007". Damit handelt es sich bei der Anmeldemarke um einen Fachbegriff, der den in-altlich-thematischen Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen bezeich-arkenzustands verwende, kann es sich hierbei allenfalls um den ersuch einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG handeln, der keine weitere Prüfung nach dieser orschrift rechtfertigen würde, was die Anmelderin derzeit offenbar auch nicht eltend machen will. Zwar wird die Anmelderin mit ihrem Tool zur Ermittlung der onierung von Marken in Fachveröffentlichungen erwähnt (neben konkurrie-mit mehr oder weniger fantasievollen Bezeichnungen wie z. B. "Brand Assessmet System - BASS"; "Brand Rating" oder "Brand Trust Index", vgl. z. B. www.absatzwirtschaft.de/pdf/Markenbewertungsverfahren.pdf). Hierfür hat sie laut einer im Verfahren vor dem Patentamt vorgelegten Umfrage der tns emnid aus dem Jahr 2003 eine Bekanntheit von 37 % erreicht. Die gestützte Fragestel-lung lautete in der Umfrage allerdings "Ich möchte Ihnen jetzt einmal verschiedene Instrumente bzw. Verfahren aus den Bereichen Markenforschung und Werbefor-schung vorlesen. …", was nicht unbedingt darauf hindeutet, dass die Verkehrs-kreise "Brand Status" gerade als Kennzeichnung bzw. Marke der Anmelderin auf-fassen müssen. Insoweit wird nicht deutlich, ob diese Wortkombination dem Be-fragten als reines Instrument bekannt ist, das auch von jedem anderen Unterneh-men angeboten werden könnte, oder ob es ausschließlich als Tool eines be-hnet. Die Dienstleistungen werden mit "Brand Status" also dahingehend beschrie-ben, dass sie sich nach ihrem Schwerpunkt inhaltlich auf den Stand/Status der Marke (auch den Stand/Status als Marke) beziehen. Die angemeldete Marke ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Soweit die Anmelderin in ihrem Vorbringen darauf hingewiesen hat, dass sie die Wortkombination "Brand Status" markenmäßig zur Kennzeichnung eines Tools zur Analyse des MVjedoch nach gegenwärtiger Erkenntnislage VgPositirenden Tools - 11 - stimmten Unternehmens und damit (zumindest zugleich) als Hinweis auf die Her-kunft des Produkts aus seinem Hause gesehen wird. Im Übrigen würde ein Be-kanntheitsgrad von 37 % angesichts des oben festgestellten durchaus hochgradi-gen Freihaltungsbedürfnisses nicht ausreichen, um eine Verkehrsdurchsetzung glaubhaft zu machen. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist im Übrigen nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie bereits oben ausgeführt, wird der Verkehr in der angemeldeten Wortkombination in erster Linie eine rein sachliche Beschreibung erkennen, denn als solche ist sie ihm in erster Linie geläufig. Wegen ihres damit im Vordergrund stehenden be-schreibenden Aussagegehalts fehlt ihr die Eignung, als betrieblicher Herkunfts-hinweis zu dienen. Insbesondere ist auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaub-haft gemacht. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. gez. Unterschriften
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