BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 67/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 40 824.3 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-gewiesen. - 2 - G r ü n d e I Der Beschwerdeführer hat am 11. August 2003 die am 5. Januar 2004 eingetra-gene Wort-/Bildmarke für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse; Werbung; Erzie-hung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten“. Mit Schriftsatz vom 29. August 2003 hat die „FIFA“ vertreten durch ihre Rechtsan-wälte, Akteneinsicht in die Akte der Markenanmeldung beantragt. Der Beschwer-deführer hat sich mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 gegen die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluß vom 13. November 2003 dem Akteneinsichtsgesuch der FIFA gemäß § 62 Abs 1 MarkenG stattgegeben. Bereits vor Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die Akteneinsicht auch faktisch durch-geführt. Der Markeninhaber hat gegen diesen Beschluß rechtzeitig Beschwerde eingelegt, diese jedoch mittlerweile wieder zurückgenommen. Er beantragt nunmehr nur noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Er trägt vor, daß die Markenstelle die faktische Akteneinsicht zu Unrecht gewährt habe, obwohl die Rechtsmittelfrist gegen den streitgegenständlichen Beschluß noch nicht abgelaufen sei. Der Markeninhaber beantragt, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. II Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) kann nicht stattgegeben werden. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde richtete sich zunächst gegen den Beschluß der Markenstelle vom 13. November 2003, in dem der FIFA Einsicht in die Akte der Markenanmeldung gewährt worden ist. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 13. November 2003 wurde vom Beschwerdefüh-rer mittlerweile zurückgenommen, so daß verfahrensgegenständlich lediglich der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu berücksichtigen ist. Gemäß § 71 Abs 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, daß die Be-schwerdegebühr nach dem PatGKostG zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung ist dabei die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang un-- 4 - abhängigen Gebührenpflicht der Beschwerde (§ 66 Abs 5). Sie wird nur aus Billig-keitsgründen angeordnet, dh in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Um-stände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (stRspr vgl zB BPatG 26, 17, 22). Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich dabei insbesondere aus Verfahrensfehlern in der Vorinstanz ergeben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 71 Rdn 61). Dafür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ursprünglicher Beschwerdegegenstand war der Beschluß der Markenstelle vom 13. Novem-ber 2003. Es ist nicht ersichtlich, daß dieser Beschluß von der Markenstelle ver-fahrensfehlerhaft getroffen worden ist. Auch eine fehlerhafte Anwendung des ma-teriellen Rechts, insbesondere des § 62 Abs 1 MarkenG, liegt nicht vor, so daß die dagegen gerichtete Beschwerde aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die vom Beschwerdeführer gerügte faktische Gewährung der Akteneinsicht vor Rechtskraft des Beschlusses vom 13. November 2003 ist - auch im Hinblick auf die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr - nicht Verfah-rensgegenstand dieser Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Beschluß der Markenstelle vom 13. November 2003 gerichtet hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer allerdings unbenommen, insoweit gegebenenfalls anderweitige rechtliche Schritte zu unternehmen. Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl
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