BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 70/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 397 12 682.4 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. November 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 12 682 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 759 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 25. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 12 682 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 759 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungs-anordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-- 3 - mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Kätker Dr. Hock Hu
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