BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 72/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 301 01 630 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. Dezember 2003 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 301 01 630 aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 008 731 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 301 01 630 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 008 731 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Kätker Dr. Hock Cl
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