BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 73/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 398 32 626 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2002 durch den Richter v. Zglinitzki als Vorsitzendem, die Richterin Dr. Hock und den Richter k.A. Kätker beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2002 wir-kungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 32 626 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 928 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 15. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegrif-fenen Marke 398 32 626 und der Widerspruchsmarke 2 104 928 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückge-nommen. - 3 - Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens je-weils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). v. Zglinitzki Dr. Hock Kätker Cl
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