BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 75/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 27 086.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. Mai 1999 die Wortmarke Large Cap Europe für die Waren und Dienstleistungen "Klasse 9: Computerprogramme, insbesondere im Zusammen-hang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere im Zusammen-hang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen; Klasse 36: Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Bank und eines Börsen- und/oder Finanzmaklers, einschließlich Ausgeben von, Handel mit und Ver-mittlung und Verwaltung von börsennotierten Werten, wie Aktien, Fondsanteilen, Terminkontrakten, Metallen und Währungen; Erstellen eines Aktienindexes; finan-zielle und technische Beratung in Verbindung mit vor-stehenden Dienstleistungen; Klasse 42: Zurverfügungstellen einer Datenbank für Finanz- und Wirtschaftsdaten; Erstellen von Computerprogrammen für Dritte, insbesondere im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 9. Dezember 1999 gemäß §§ 37Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen des Freihaltungsbedürfnisses an einer beschrei-benden Angabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die an-gemeldete Bezeichnung sage bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen lediglich aus, daß sich diese auf Anlagen in europäische Unternehmen mit hoher Börsenkapitalisierung bezögen. "Large Cap" sei ein gängiger Begriff aus der Geldanlage- und Börsensprache. Wie bei den Begriffen "Small Cap" und "Mid Cap" stehe "Cap" für "Capitalisation, Börsenkapitalisierung". Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 aufzuheben, und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie trägt im we-sentlichen vor, zwar handele es sich sowohl bei dem Fachbegriff "Large Cap" als auch bei dem geographischen Hinweis "Europe" um beschreibende Angaben, aber die schlagwortartige Verbindung "Large Cap Europe" der angemeldeten Bezeichnung sei in dieser Folge mit der Nachstellung des Wortes "Europe" nicht sprachüblich und besitze somit noch einen Rest an Phantasiegehalt. Soweit in einer Reihe anderer Bezeichnungen von Investmentfonds die Angabe "Europe" oder "Europa" ebenfalls am Ende stehe, stellten diese auch nur markenmäßige Produktbezeichnungen dar. Gegenüber einer glatt beschreibenden Angabe wie "European Large Caps" oder "europäische Large Caps" weise die Umstellung der Wortfolge in der Anmeldemarke einen die Schutzfähigkeit begründenden Rest-phantasiegehalt auf. Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 27. Juni 2000 die Pro-duktbeschreibung des Fonds "Citi FCP-CitiEqu. Jap. Large Cap", Listen über Ak-- 4 - tienfonds sowie Auszüge aus der allgemein an Bankkunden verteilten Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" zur Kenntnis-nahme übersandt. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß die angemeldete Marke "Large Cap Europe" als freihaltungsbedüftige be-schreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausge-schlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Bestandteile "Large Cap" und "Europe" sind - wie die Anmelderin auch zu-treffend einräumt - jeweils glatt beschreibende Begriffe, die schlagwortartig den inhaltlich-thematischen Sachgegenstand der beanspruchten Waren und Dienst-leistungen unmittelbar nach Art und geographischem Gebiet der Vermögensan-lage angeben. Bei dem englischen Begriff "Large Cap" handelt es sich ebenso wie bei den Begriffen "Mid Cap" und "Small Cap" um übliche Fachausdrücke der international und auch in Deutschland gebräuchlichen Finanz- und Börsentermi-nologie, mit denen die Größenordnung der Marktkapitalisierung von Unternehmen an den Aktienbörsen (Börsenkapitalisierung) bezeichnet wird (vgl zB a Bank-Ver-lag Köln, Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren, S 59, 63: "Small Cap-Fonds"). Die Begriffskombination "Large Cap Europe" benennt ledig-lich gattungsmäßig die Gruppe der börsennotierten Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung in Europa, also die der europäischen Großunternehmen. Derartige schlagwortartig beschreibende Angaben sind insbesondere in Be-zeichnungen von Aktienfonds als Hinweise auf die Anlagekriterien, Auswahl-schwerpunkte und Zusammensetzungen der Portfolios allgemein üblich. So hat - 5 - der Senat zahlreiche Bezeichnungen von Investment-Fonds nachgewiesen, die insbesondere die Aktienkategorien "Large Cap", "Mid Cap", "Small Cap" und/oder "Europe", "Europa" enthalten, wie beispielsweise Citi FCP-CitiEqu. Jap. Large Cap, Pictet Europe Small Cap, Metzler Euro Small Cap, CDC Europe Small Cap, DIT-Wachstum Europa, UBS E.I. Small Cap Europe, Parvest Europe Mid Cap B, Gartmore Europe, CS EF Small Cap Europe, DWS Top 50 Europa, DIT-LUX Small Cap Europa. Der Auffassung der Anmelderin, die schlagwortartige Wortfolge "Large Cap Eu-rope" sei wegen der Nachstellung der geographischen Angabe "Europe" nicht sprachüblich und stelle ebenso wie in ähnlich gebildeten Fonds-Namen eine mar-kenmäßig eigentümliche Produktbezeichnung dar, vermag der Senat nicht zu fol-gen. Denn der Senat teilt nicht die Ansicht der Anmelderin, die Sprachüblichkeit einer Wortfolge bestimme sich nur nach der gewöhnlichen Ausdrucksweise im fließenden Kontext der Schrift- oder Umgangssprache. Vielmehr sind in die Beur-teilung der Rechtsfrage, ob eine Anmeldemarke im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, auch andere branchenspezifische Be-zeichnungsgepflogenheiten einzubeziehen. In der Praxis finanzsprachlicher Ausdrucksformen sind jedoch ua Folgen kurzer Sachbegriffe in gleicher Art wie die Zusammensetzung der angemeldeten Marke - 6 - durchaus nicht ungewöhnlich. Schon die der Anmelderin vorgelegten Listen von Aktienfonds lassen ohne weiteres erkennen, daß sich die Bezeichnungen der ein-zelnen Fonds regelmäßig aus einem unternehmenskennzeichnenden Bestandteil - wie beispielsweise DIT, DWS, UBS, CDC, Citi, ADIG, Allianz, DB etc - sowie weiteren Angaben zusammensetzen, die in möglichst knapper Form die wesent-lichsten Anlageauswahlkriterien - den geographischen Schwerpunkt, die Bran-chen - oder Themenspezialisierung oder dgl - nennen. Die angemeldete Marke enthält aber keinen unternehmenskennzeichnenden Bestandteil, sondern be-schränkt sich auf rein beschreibende Sachangaben, und zwar in einer Art der Rei-henfolge, die insbesondere in zahlreichen Fonds-Bezeichnungen - wie beispiels-weise einigen der oben genannten - üblich ist. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 83 Abs 2 MarkenG). Der Senat hat die Beurteilung der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke nach den Grundsätzen auch der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorge-nommen und vermag im übrigen in keiner Weise irgendwelche rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken zu erkennen. Winkler Dr. Albrecht v. Zglinitzki Hu
Full & Egal Universal Law Academy