BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 78/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 396 18 322 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Wa-ren und Dienstleistungen „Baumaterialien (nicht aus Metall); transportable Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Vordächer, hergestellt aus Holz- und/oder Kunststoff-Verbundteilen und Hauseingangsverbreiterungen aus Kunststoff; wärmedämmende und schallhemmende Kunststoffplat-ten als Einbauwandelemente; Haustür- und Garagentorfüllungen, insbesondere solche aus Polyester oder anderen Kunststoffen; Bauglas, insbesondere Verglasungen für Haustüren; (sämtliche vorgenannten Waren der Klasse 19 ohne Ausdehnung auf feuer-feste Steine und feuerfeste Massen); Baumaterialien aus Metall, insbesondere Tür- und Tor-Beschläge sowie aus Alumi-nium-Verbundteilen hergestellte Vordächer; Installation und Mon-tage von transportablen Bauten, insbesondere von Haustür- und - 3 - Garagentorfüllungen, Haustür-Vorbauten und -Verbreiterungen so-wie von Vordächern“. registrierten Marke 396 18 322 Cronal aufgrund der für die Waren „Fenster, Türen und Fassaden aus Kunststoff; Profile für Fenster, Türen und Fassaden aus Kunststoff; Dichtungen aus Gummi und Kunststoff; Schlosserwaren, wie Beschläge und Verstärkungsprofile aus Metall (Klasse 6, 17, 19)“ am 28. Juni 1996 eingetragenen Marke 396 11 078 CORONA am 26. April 1997 Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 19 hat mit Beschluß vom 9. Februar 1998 den Wider-spruch zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 28. Januar 2002 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die sich ge-genüberstehenden Waren und Dienstleistungen zwar teilweise im Identitätsbe-reich lägen. Trotz des insoweit erforderlichen strengen Maßstabes sei der Mar-kenabstand noch eingehalten. Insbesondere bestehe keine klangliche Verwechs-lungsgefahr. Zwar stimmten die Marken in den Buchstaben „c-rona-“ vollständig überein, sie unterschieden sich aber deutlich durch den zusätzlichen Vokal „o“ der Widerspruchsmarke und den Schlußkonsonanten „l“ der angegriffenen Marke. Durch diesen zusätzlichen Vokal ergebe sich zum einen eine andere Vokalfolge, - 4 - zum anderen stehe damit ein dreisilbiges Wort einem zweisilbigen Wort gegen-über. Eine begriffliche Ähnlichkeit, die grundsätzlich zu einer Verwechslungsgefahr füh-ren könne, scheide aus. Der Markenbegriff „CORONA“ stamme zwar aus dem La-teinischen und bedeute „Krone“. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob dieser Be-griffsinhalt einem entscheidungserheblichen Teil des Verkehrskreises bekannt sei, da es sich nicht um ein gängiges allgemeines Fremdwort handle. Zumindest könne aber der Argumentation nicht gefolgt werden, wonach auch bei der ange-griffenen Marke „Cronal“ begriffliche Anklänge an das Wort „Krone“ aufzufinden seien. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widerspechenden. Sie trägt vor, daß der erforderliche Markenabstand im vorliegenden Fall nicht ein-gehalten werde. Dabei sei zu berücksichtigen, daß besonders Fachkreise aus dem Handwerk den Abnehmern der Produkte beider Verfahrensbeteiligten zuzu-rechnen seien. Es sei daher von ungünstigen Übermittlungsbedingen in stark lärmbelasteter Umgebung auszugehen. In einer solchen Situation könnten die Unterschiede der Marken kaum wahrgenommen werden, insbesondere, da das zweite „o“ in „Corona“ nur eine Wiederholung des ersten „o“ darstelle. Demgegen-über komme das Endungs-l von „Cronal“ praktisch kaum zu Gehör. Nachdem die Markeninhaberin im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die Nichtbenutzungseinrede erhoben hat, hat die Widersprechende Benutzungsun-terlagen und insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Leiters der Pa-tentabteilung vorgelegt. Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. - 5 - Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat nach Vorlage der Benutzungsunterlagen die Benutzung für Kunststoff-fenster- und -Türsysteme, bestehend aus Profilen, Zubehör und Beschlägen sowie für Fenster und Türen unstreitig gestellt. Er trägt vor, daß insbesondere eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht be-stehe. Die sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich hinsichtlich Vo-kalfolge sowie Sprech- und Betonungsrhythmus. Auch die Wortanfänge seien un-terschiedlich, das „l“ am Wortende der angegriffenen Marke werde nicht verschlif-fen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sich anhand von Prospektmaterial, nicht auf lärmbelästigten Baustellen, sondern in Ruhe mit den Produkten befassen und diese bestellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Ak-teninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaß-ten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, auf-- 6 - merksamen und verständigen Durchschsnittsverbrauchers auszugehen ist (EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÈ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu be-rücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbeson-dere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähn-lichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch ei-nen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr; BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. a) Die Markeninhaberin hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Die Widersprechende hat daraufhin Benut-zungsunterlagen vorgelegt, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Leiters der Patentabteilung der Widersprechenden, in der Ausführungen zur Kennzeichnung von Kunststoff-Fenster- und -Türsystemen, bestehend aus Profi-len, Zubehör und Beschlägen sowie für Fenster und Türen gemacht worden sind. Hinsichtlich dieser Waren hat die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2003 die Benutzung ausdrücklich nicht mehr bestritten. Unter Zugrundelegung der unstreitig benutzten Waren der Widersprechenden ist von einer hochgradigen Warenähnlichkeit bis zur Warenidentität auszugehen. b) Zugunsten der Widersprechenden geht der Senat ferner von einer normalen Kennzeichnungskraft der Marke der Widersprechenden aus. Anhaltspunkte für eine erhöhte Kennzeichnungskraft bestehen im vorliegenden Fall nicht. Zwar hat die Widersprechende im Zusammenhang mit ihrer eidesstattlichen Versicherung erhebliche Umsätze mit der streitgegenständlichen Marke dargetan. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung erhöhter Kennzeichnungskraft ist jedoch der Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke (vgl BGH, GRUR 1961, 347 - 7 - - Almglocke). Die jüngere Marke wurde im Jahre 1996 angemeldet, die dargeleg-ten Umsätze der Widersprechenden beziehen sich jedoch auf die Jahre 2000 bis 2002. c) Den insoweit erforderlichen größeren Abstand halten die beiden Marken - insbesondere in klanglicher Hinsicht - noch ein. Zwar enthalten beide Marken den gemeinsamen Bestandteil „rona“. Hinsichtlich der Vokalfolgen und des Beto-nungsrhythmusses liegen jedoch so erhebliche Unterschiede vor, daß die ange-sprochenen Verkehrskreise, hier überwiegend professionelle Abnehmer, teilweise auch Endabnehmer, die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ohne weiteres erkennen werden. Die Widerspruchsmarke enthält den zusätzlichen Vokal „o“ durch den sich eine andere Vokalfolge, nämlich „o-o-a“ im Vergleich zu „o-a“ ergibt, was gleichzeitig zur Folge hat, daß hier ein dreisilbiges einem zweisilbigen Wort gegenübersteht. Hinzu kommt der in der angegriffenen Marke vorhandene stimmhafte Konsonant „r“ als zweiter Buchstabe, der am Wortanfang mehr Beachtung findet. Weiter en-det die Widerspruchsmarke mit dem dunklen Vokal „a“, die angegriffene Marke mit dem zwar klangschwachen „l“, das aber nicht, wie die Widersprechende meint, untergeht. Denn wie bei vergleichbaren zweisilbigen Wörtern mit der Endung „-al“, z.B. „Regal, legal, fatal, egal“ folgt aus der Betonung auf dem letzten Vokal die Betonung und vollständige Aussprache des Wortendes der jüngeren Marke. Auch der Vertreter der Widersprechenden konnte auf Frage des Gerichts kein Beispiel nennen, in dem bei auf „al“ endenden zweisilbigen Begriffen die Endsilbe unbetont bleibt. Demgegenüber wird die Widerspruchsmarke auf dem zweiten Vokal betont. Zu berücksichtigen ist weiterhin, daß die Auswahl der mit der Marke versehenen Produkte nicht nur telefonisch erfolgt, sondern großen Teils unter Zuhilfenahme entsprechenden Prospektmaterials und nach Beratung. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß die mündliche Übermittlung der Marken grundsätzlich im Zu-sammenhang mit besonders hohen Geräuschpegeln erfolgt. Gerade weil die an-- 8 - gesprochenen Verkehrskreise größtenteils professionelle Abnehmer sind, gibt es keinen Grund dafür, daß entsprechende mündliche Gespräche durch besondere Lärmbelästigung gestört werden, da derartige Gespräche regelmäßig außerhalb des Produktionsprozesses oder der Montageabläufe abgewickelt werden. Anhaltspunkte für eine schriftbildliche oder für eine begriffliche oder assoziative Verwechslungsgefahr bestehen nicht. Insbesondere kann bei der angegriffenen Marke „Cronal“ nicht von einem beschreibenden Anklang an den Begriff „CORONA“ ausgegangen werden, zumal das in der Widerspruchsmarke enthal-tene erste „o“ in der angegriffenen Marke fehlt. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl
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