BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 8/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 52 805.1 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juli 2000 die Wortmarke Das Festival der Sinne für folgende Waren und Dienstleistungen (präzisiert mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2001) zur Eintragung in das Register angemeldet worden: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften (16); Veranstal-tung von Ausstellungen und Messen zu wirtschaftlichen- und Wer-bezwecken (35), sowie für kulturelle und Unterhaltungs-zwecke (41).“ Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 19. November 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Be-gründung wurde ausgeführt, daß die maßgeblichen Verbraucherkreise die ange-meldete Bezeichnung als werbewirksame Anpreisung einer festlichen Veranstal-tung oder eines Festspieles bewerteten, das sich an alle Sinne der Menschen wende. In den Abnehmerkreisen seien Veranstaltungen bekannt, die die Gefühle und/oder Sinne der Menschen ansprächen. Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse umschreibe die Bezeichnung, daß in den Publikationen Berichte, Darstellungen und Bilder enthalten seien, die den Leser bezüglich seiner fünf Sinne ansprächen. - 3 - Für die Dienstleistungen „Veranstaltung von Ausstellungen und Messen“ gelte dies ebenso. Gegen diese Entscheidung des Patentamts haben die Anmelder Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Sie tragen vor, daß der Beschluß mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Wortfolgen nicht vereinbar sei. Das angemeldete Zeichen sei sprachregelwidrig gebildet. Die Aussage, dass die Sinne Festspiele veranstalte-ten, mache keinen Sinn; dass sich die Veranstaltungen als Festspiele für die Sinne darstellten, werde nicht gesagt. Ein klarer Bedeutungsgehalt lasse sich dem Zeichen daher nicht zuordnen. Dies gelte insbesondere für die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Allein der Nachweis des Begriffes im Internet könne zur Frage der Schutzfähigkeit nichts aussagen. Der Umstand, dass sich Dritte an den Erfolg der Anmelder angehängt hätten, und nun ihrerseits eigene Veranstal-tungen als „Festival der Sinne“ bezeichnet hätten, spräche nicht gegen die mar-kenrechtliche Schutzfähigkeit. Es verhalte sich im Gegenteil so, dass diese Dritten den Gesamtbegriff kennzeichnend verwenden würden. Der Senat hat die Anmelder mit Zwischenbescheid vom 5. März 2003 unter Über-sendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussich-ten der Beschwerde hingewiesen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II 1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un-terzieht. Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungs-kraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen; dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat, oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft ausweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anprei-sungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unter-scheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbe-- 5 - dürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Die von den Anmeldern beanspruchte sprachüblich gebildete Wortfolge rückt für die angesprochenen Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, die angemel-deten Waren und Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vordergrund. Den potentiellen Kunden der Beschwerdeführer wird vermit-telt, dass der Besuch der angemeldeten Veranstaltungen von Ausstellungen und Messen die Gefühle oder Sinne der Menschen positiv beeinflußt. So werden im-mer häufiger Veranstaltungen angeboten, die mehrere Sinne gleichzeitig anregen sollen, so beispielsweise Abendessen mit Musik und einem Unterhaltungspro-gramm. Ähnliche Programmgestaltungen können auch Gegenstand von Ausstel-lungen und Messen sein. Hinsichtlich der Waren der Klasse 16, nämlich der Druckereierzeugnisse bringt das angemeldete Zeichen ebenfalls zum Ausdruck, daß diese Druckwerke den Leser in seinen fünf Sinnen ansprechen. Insoweit hat die Markenstelle zutreffend darauf verwiesen, dass Druckereierzeugnisse ange-boten werden, die neben visuellen Reizen durch Musikclips die auditive und durch Tastobjekte die taktile Wahrnehmung ansprechen. Auch aus der den Anmeldern übersandten Internetrecherche des Senats ergibt sich, dass die Wortfolge „Das Festival der Sinne“ gerade zur werblichen Anprei-sung verschiedener Veranstaltungen und nicht etwa kennzeichnend häufig ver-wendet wird. So wird beispielsweise unter www.culinart.de eine kulinarische Ver-anstaltungsreihe als „Festival der Sinne“ angepriesen. Eine Benefix-Veranstaltung für Muskelkranke wirbt unter www.abc-online.org für ein „Festival der Sinne“ mit Kinderbühnen, Musik, Leckereien oder Ponyreiten. Das „Festival der Sinne“ der Fördergemeinschaft Ökologischer Landbau Berlin Brandenburg e.V. (www.foel.de/bioerleb) soll die vielfältigen Elemente des Ökologischen Landbaus mit Informations- und Diskussionsareal, Erlebnis, Gastronomie, Entspannung in der BioOase sowie mit einem Biolust-Garten zeigen. - 6 - Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang ob die Anmelder als erste ihre Veranstaltungsreihe als „Festival der Sinne“ bezeichnet haben. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Frage des Vorliegens der Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nicht der Anmeldezeitpunkt, son-dern der Zeitpunkt der Eintragung. 2. Einen Grund zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Zurückzahlung wird grund-sätzlich nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, dh in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Gründe haben die Anmelder nicht vorgetragen. Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl
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