BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 84/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. September 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend die Marke 300 26 653 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende und der Richter Bender und Kätker beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 23. Septem-ber 2003 und 3. Mai 2005 aufgehoben. 2. Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 56 700 wird die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Dienst-leistungen angeordnet: "Zeitarbeit (gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung), Personal-vermittlung, Personalberatung; Personal- und Stellenvermitt-lung, Personalanwerbung, Personalmanagement und -bera-tung, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten". 3. Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 30 186 wird die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Dienst-leistungen angeordnet: "Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen". - 3 - G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 26 653 PRO ERGO für Zeitarbeit (gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung), Personalver-mittlung, Personalberatung; Personal- und Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalmanagement und -beratung, Wer-bung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen ist Widerspruch erhoben worden aus den Wortmarken 397 30 186 ERGO für Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und - 4 - 397 56 700 ERGO für Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten; Klasse 42: ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheits-pflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedi-zin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -ver-tretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Mit Beschlüssen vom 23. September 2003 und vom 3. Mai 2005, letzterer davon im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Widersprüche zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken keine Gefahr von Verwechslungen. Die Widerspruchsmarken wiesen eine durch-schnittliche Kennzeichnungskraft auf. Zwar seien sie einerseits an das griechische Wort "ergon" für "Arbeit" angelehnt und würden im Deutschen auch für "also, folg-lich" verwendet, in Alleinstellung vermittle dieses Wort jedoch einen eher mehr-deutigen, schwammigen Begriffsinhalt. Da nicht sämtliche tatsächlichen Um-stände, aus denen sich eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke ergeben könnten, liquide seien, und insbesondere offen bleibe, ob die von der Widersprechenden vorgetragenen an sich nicht unbeträchtlichen Umsätze in Höhe von … € auch im Zeitraum vor der Anmeldung der angegriffenen Marke erzielt worden seien, könne keine erhöhte Kennzeichnungskraft zu Grunde gelegt werden. Im Hinblick auf die langjährige umfangreiche Benutzung der Wi-derspruchsmarken werde von einem im oberen Bereich der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft angesiedelten Schutzumfang ausgegangen. - 5 - Zwischen den beiderseitigen Dienstleistungen bestehe ein hoher Ähnlichkeitsgrad bis hin zur Identität, soweit es die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen" auf Seiten der Widerspruchsmarke 397 30 186 und die Dienst-leistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" auf Seiten der Widerspruchsmarke 397 56 700 betreffe. Den insoweit strengen Anforderungen an den Markenabstand werde die jüngere Marke gerecht. Der Be-standteil "ERGO" der angegriffenen Marke besitze in ihr keine selbstständig kenn-zeichnende und somit kollisionsbegründende Stellung, weil er nur eine gegenüber dem weiteren Bestandteil "PRO" gleichwertige Kennzeichnungskraft besitze. Zwar bedeute "pro" im Deutschen u. a. "für, dafür, je, per". "Pro" stelle jedoch auch die Kurzform von "Profi, professionell" dar, wobei die Markenstelle auf verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des Harmonisierungsamts ver-weist. Da kein Bestandteil in seiner Kennzeichnungskraft überwiege, seien die Marken in ihrer Gesamtheit einander gegenüberzustellen, so dass - so die Mar-kenstelle sinngemäß - eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wegen des abwei-chenden Bestandteils "PRO" auszuschließen sei. Es bestehe auch nicht die Gefahr assoziativer Verwechslungen. Die jüngere Marke füge sich nach der Art ihrer Zeichenbildung nicht in die Zeichenserie der Widersprechenden ein. Zwar verfüge die Widersprechende über eine beachtliche Anzahl von Marken mit dem Bestandteil "ERGO", darin sei dieser jedoch ganz überwiegend vorangestellt. Hingegen handele es sich bei den Marken, bei denen ein weiterer Bestandteil dem Wort "ERGO" vorangestellt sei, um zusammenge-schriebene Wortbildungen wie "SYNERGO, DATERGO, ISERGO, ITERGO, DISERGO, NETERGO". Darin trete "ERGO" wegen der Voranstellung eines Kon-sonanten in der Silbentrennung nicht eigenständig hervor. Zudem werde "ERGO" in einigen Drittzeichen verwendet. Er komme daher nicht ernsthaft als Stammbe-standteil einer Zeichenserie in Betracht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffas-sung besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen. Im Ansatz - 6 - zutreffend sei die Markenstelle von einer von Haus aus durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft des Markenworts "ERGO" ausgegangen, das als mehrdeutiger und schwammiger Begriff keine beschreibende Bedeutung für die maßgeblichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 habe. Zu Unrecht habe die Markenstelle allerdings verkannt, dass die Widerspruchsmarken mittlerweile, insbesondere be-reits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufwiesen. Die Widersprechende sei im Jahr 1997 durch eine Zusammenführung der deutschen Versicherungen V…, H…, D… und D1… gegründet worden, wobei der Zusammenschluss und die Einführung der Marke "ERGO" mit einer bedeutenden Werbekampagne begleitet worden seien. Die vier Gründungsgesellschaften seien in der Werbung sehr prä-sent, wobei die Marke "ERGO" prominent erscheine. Zur näheren Darlegung hat die Widersprechende u. a. Auszüge aus ihren Geschäftsberichten von 1999 und 2000 vorgelegt und dabei insbesondere auf Jahresumsätze in Höhe von etwa … DM hingewiesen. Die Zahl der Mitarbeiter habe in dieser Zeit rund 25.000, die der hauptberuflichen Vertreter rund 17.000 bis 24.000 betragen. Die Widersprechende sei bereits 1999 die "Nummer 2" im deutschen Erstversiche-rungsmarkt gewesen. Diese Zahlen stammten aus dem Zeitraum vor der Anmel-dung der angegriffenen Marke und hätten sich in den Folgejahren bestätigt. Zu-dem sei die Widersprechende an mehr als 500 Unternehmen beteiligt, so dass es sich bei ihr um eine der größten Gesellschaften in Deutschland handele. Daraus ergebe sich, dass die Widerspruchsmarken äußerst bekannt seien und ihnen des-halb eine stark gesteigerte Kennzeichnungskraft zukäme. Auch wenn die in der ERGO-Gruppe zusammengeschlossenen Versicherungs-unternehmen auf der Weiterverwendung ihrer Traditionsmarken Wert legten, so handele es sich bei den Widerspruchsmarken keineswegs um die bloße Firmen- bzw. Unternehmenskennzeichnung einer Holding. Abgesehen davon dass sich in der ERGO-Unternehmensgruppe auch viele (insbesondere ausländische) Toch-terunternehmen mit dem Firmenkern "ERGO" befänden (z. B. "IT-ERGO"), habe die Widersprechende nicht nur Holdingfunktionen. So würden etwa ERGO-Fonds - 7 - angeboten und die Werbung für die Produkte der Tochterunternehmen stelle die Marke "ERGO" heraus. In der Produktkennzeichnung trete "ERGO" zumindest als Zweitmarke hervor. Die beiderseitigen Dienstleistungen seien völlig identisch. Neben den Dienstleis-tungsbegriffen, für die bereits die Markenstelle eine Identität anerkannt habe, seien nach dem Grundsatz der theoretischen Vollständigkeit der Klasseneinteilung auch die weiteren Dienstleistungen wie Zeitarbeit, Personalvermittlung, Personal-beratung, Personal- und Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalmana-gement und Personalberatung der angegriffenen Marke durch die für die Wider-spruchsmarke 397 56 700 eingetragen Oberbegriffe der Klasse 35 vollständig ab-gedeckt. Im Übrigen bestünden zwischen den beiderseitigen Marken keine dominanten Unterschiede. Die Widersprechende verweist auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts zu Fällen, in denen eine Verwechslungsgefahr trotz Abweichungen der Markenwörter an den Wortanfän-gen bejaht worden sei, etwa bei Marken wie "SANA/SCHOSANA, ESSO/ADESSO, HABIBA/BIBA, INTECTA/TECTA, MOVITAN/VITANA". Vorlie-gend sei der Bestandteil "PRO" jedoch sogar von "ERGO" getrennt, so dass der Verkehr die in der Anmeldemarke enthaltene Widerspruchsmarke erkennen werde und damit schon deshalb Verwechslungen unterliege. Der Bestandteil "ERGO" verfüge in der angegriffenen Marke "PRO ERGO" über eine prägende Wirkung. "PRO" habe eine beschreibende Bedeutung im Sinne von "für", was auch die In-haberin der angegriffenen Marke anerkannt habe, wenn sie ihre Marke in früheren Eingaben als "für Arbeit" interpretierte habe. Es möge durchaus sein, dass "PRO" auch als Kurzform von "professionell" verstanden werde, die Bedeutung von "PRO" im Sinne von "für" sei dem Verkehr jedoch aus Begriffen wie z. B. "Pro Natura ", "Pro Musica" oder "pro und contra" allgemein geläufig, so dass er in "PRO" den beschreibenden Bestandteil der angegriffenen Marke erkenne und sich daher am Bestandteil "ERGO" orientieren werde. - 8 - Ergänzend weist die Widersprechende auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE und BGH GRUR 2006, 513 - Malteserkreuz hin, nach denen es ausreiche, wenn der übereinstimmende Bestandteil eine selbst-ständig kennzeichnende Stellung in einem zusammengesetzten Zeichen behalten habe, auch wenn ihm in dieser Marke keine dominierende Rolle zukomme. In der Entscheidung BGH, a. a. O. - Malteserkreuz sei der Bundesgerichtshof zudem weit über die Grundsätze hinausgegangen, die der Europäische Gerichtshof in dem speziellen Fall seiner "THOMSON LIFE"-Entscheidung aufgestellt habe. Dass "ERGO" in "PRO ERGO" eine selbstständig kennzeichnende Stellung besitze, sei völlig unbestreitbar, so dass bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor-liege. Im Übrigen bestehe zwischen den Marken auch eine assoziative Verwechslungs-gefahr. Die Widersprechende verfüge über eine Vielzahl von Kombinationsmarken mit dem Bestandteil "ERGO", der häufig mit beschreibenden Bestandteilen kombi-niert werde. Dieser weitere Bestandteil werde zwar in einer Reihe von Zeichen nachgestellt, die Widersprechende verfüge aber auch über weitere Marken, in de-nen der Bestandteil "ERGO" nachgestellt erscheine, während - wie bei der ange-griffenen Marke - eine weitere Silbe vorangestellt werde, etwa "SYNERGO", "DATERGO", "ISERGO" oder "ITERGO". Hierbei spiele es keine Rolle, dass diese kombinierten Marken zumeist zusammen geschrieben würden, da diese Schreib-weise klanglich nicht bemerkt werde. Dem Verkehr, der die Marken nicht gleich-zeitig wahrnehme, sei geläufig, dass ihm im Bereich der Klassen 35 und 36 häufig Marken der Widersprechenden mit dem Bestandteil "ERGO" begegneten, der in den Marken mal vorangestellt, mal nachgestellt sei. Der Verkehr werde also davon ausgehen, dass es sich bei der jüngeren Marke um eine weitere Marke aus dem Bestand der Widersprechenden handele. Dabei füge sich die jüngere Marke trotz ihrer Zusammenschreibung nahtlos in die Serie der Widersprechenden ein, denn würde man sie zusammen schreiben, so müsste der Verkehr sie, wie auch die Markeninhaberin selbst vorgetragen habe, als "PRÖRGO" lesen. Die Wirkung der - 9 - angegriffenen Marke als "PRO ERGO" werde also nur durch die getrennte Schreibweise erzielt. Damit sei die angegriffene Marke zu löschen, was auch Entscheidungen des Bun-despatentgerichts, des Deutschen Patent- und Markenamts und des Harmonisie-rungsamts in ähnlich gelagerten Fällen entspreche, in denen die Verwechslungs-gefahr zwischen "ERGO" und Marken wie "ERGO PLAN", "ERGO INVEST", "ERGO:TELESALES", "ERGO BANK", "ERGOSAVER" und "ERGOMAT" bejaht worden sei. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 23. Septem-ber 2003 und 3. Mai 2005 aufzuheben und die Löschung der an-gegriffenen Marke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bestreitet das Vorliegen einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarken. Die Widersprechende sei Kapitalhalterin verschiedener Versiche-rungs- und Immobilienunternehmen (H…, D…, D1…, M…), was auch aus den von ihr vorgelegten Geschäftsberichten hervorgehe. Die von den Widerspruchsmarken umfassten Dienstleistungen würden von diesen Unter-nehmen, nicht aber von der Widersprechenden angeboten. Diese einzelnen Versi-cherungsunternehmen böten ihre Leistungen aber nicht unter dem Zeichen "ERGO", sondern unter ihren eigenen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen an, während "ERGO" von ihnen lediglich als Name der Unternehmensgruppe ge-nannt würde, etwa in der Formulierung "ein Unternehmen der ERGO Versiche-rungsgruppe". Die von der Widersprechenden behauptete große Bekanntheit ihres - 10 - Unternehmens beziehe sich damit jedenfalls nicht auf die für sie eingetragenen Dienstleistungen. Die Benutzung als geschäftliche Bezeichnung gegenüber dem Verkehr sei außerdem kaum nennenswert, denn das Zeichen werde nur sehr de-zent und untergeordnet genannt. Schwerpunktmäßig nehme der Verkehr die Zei-chen der Unternehmen wahr, wie etwa V…, H…, D…, D1… oder M… Hinsichtlich der für die jüngere Marke eingetragenen personalbezogenen Dienst-leistungen der Klasse 35 liege keine Identität mit Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke vor. In der deutschen markenrechtlichen Praxis gebe es kein Prin-zip der Vollständigkeit der Klasseneinteilung in dem Sinne, dass aus der Eintra-gung einer Marke für sämtliche Oberbegriffe einer Klasse zugleich ein Schutz für sämtliche Waren oder Dienstleistungen folge, die in diese Klasse fallen können. Die Marken wiesen einen ausreichenden Abstand zueinander auf. Sie unterschie-den sich hinreichend durch den nur in der jüngeren Marke vorhandenen Bestand-teil "PRO". Insbesondere könne unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angenommen werden, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein von ihrem Bestandteil "ERGO" geprägt werde. Auch die "THOMSON LIFE"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei hier nicht anwendbar und ergebe im Übrigen auch keine veränderte Beurteilung. Sie betreffe Fälle, in denen sich ein Unternehmen eine fremde Marke durch das bloße Hinzu-fügen seiner eigenen Unternehmensbezeichnung aneigne, das angegriffene Zei-chen also durch Aneinanderreihung eines Unternehmenskennzeichens und einer normal kennzeichnungskräftigen Marke gebildet werde. Dies sei bereits nach sei-ner Zielsetzung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da keine Hinzufügung der eigenen Unternehmensbezeichnung zur älteren Marke vorliege. Vielmehr habe die Markeninhaberin den allgemein bekannten Begriff "ERGO" mit dem ebenfalls allgemein bekannten Begriff "PRO" kombiniert und so das neue Zeichen "PRO ERGO" geschaffen. Selbst wenn man die Entscheidungen EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE und BGH GRUR 2006, 513 - Malteserkreuz - 11 - auf den vorliegenden Fall übertrage, liege keine Verwechslungsgefahr vor, denn "ERGO" nehme in der jüngeren Marke keine selbstständig kennzeichnende Stel-lung ein. "PRO ERGO" sei ein einheitliches, vom Verkehr als Ganzes wahrge-nommenes Zeichen, dass aus zwei Fremdwörtern bestehe, die sich offensichtlich aufeinander bezögen und erkennbar in untrennbarem Zusammenhang stünden. Sie ergäben ein einheitliches geschlossenes Markenbild. Dementsprechend bestehe auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Der Markenbestandteil "ERGO" werde vom Verkehr nicht isoliert wahrgenommen, sondern nur in untrennbarem Zusammenhang mit dem Wort "PRO", so dass er keine Verbindung zu den Widerspruchsmarken herstellen könne. Hierin liege auch der entscheidende Unterschied gegenüber den von der Widersprechenden ange-führten Fällen zu Marken wie "ERGO PLAN", "ERGO INVEST", "ERGO: TELESALES" und "ERGO BANK", in denen die abweichenden Wörter "PLAN", "INVEST" usw. jeweils eine ausschließlich beschreibende Bedeutung hätten, so dass nur der allein kennzeichnungskräftige und zudem am Anfang stehende Be-standteil "ERGO" als selbstständig kennzeichnender Name verstanden worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wobei die Verwechslungsgefahr hinsichtlich jeder der beiden Widerspruchsmarken zwar in einem unterschiedli-chen Umfang festzustellen ist, auf Seiten der angegriffenen Marke insgesamt aber alle Dienstleistungen betroffen sind. - 12 - Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ge-gebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlich-keit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Ge-samteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE m. w. N.). a) Der Senat geht von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marken aus. aa) Von Haus aus verfügt das Wort "ERGO" über eine durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft. Als allein gestelltes Wort hat "ergo" die aus dem Lateinischen stammende Be-deutung "also, folglich, demnach". Im Bereich der hier relevanten wirtschaftsbezo-genen Dienstleistungen wirkt es sich als bildungssprachliches Wort eher unpas-send, zumindest soweit es um die Benennung sachlicher Inhalte geht. Vor allem kann "ergo" in Alleinstellung mangels Angabe dessen, was (aus was) folgt, für die von den Widerspruchmarken erfassten Dienstleistungen keine erkennbare be-schreibende Bedeutung haben. Dies gilt auch, wenn man von der aus dem Altgriechischen stammenden Zweitbe-deutung "Arbeit betreffend" ausgeht, die für einige der hier relevanten Dienstleis-tungsbereiche einen beschreibenden Bezug haben könnte. Denn in dieser ar-- 13 - beitsbezogenen Bedeutungsvariante existiert "Ergo" in der deutschen Sprache nicht als allein stehendes Wort. Vielmehr taucht es allenfalls als Wortbildungsele-ment in Begriffen wie "Ergonomie", "Ergometer" oder "Ergotherapeut" auf, die aber wiederum zu den relevanten Dienstleistungen keinen unmittelbaren Bezug haben. Schon wegen der hier vorliegenden Alleinstellung wird der Verkehr damit in erster Linie zu der lateinischen Bedeutung "also, folglich" geführt, so dass von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft vorliegt. bb) Hingegen geht der Senat nicht von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus. Nachdem ihre dahingehende Behauptung bestritten worden ist, hätte die Widersprechende eine erhöhte Verkehrsbekanntheit und da-mit verbundene hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken glaubhaft machen müssen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9, Rdn. 195 m. w. N.). Dies hat sie nicht getan. Vielmehr für den Senat erhebliche Zweifel be-stehen, dass sich die geltend gemachte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchs-marken gerade auf ihre Eigenschaft als Produktmarke bezieht. Zwar hat die Wi-dersprechende verschiedene Unterlagen vorgelegt, die für einen erheblichen Marktanteil der Widersprechenden in der Versicherungsbranche sprechen können, aus ihnen geht jedoch nicht hervor, ob die Widerspruchsmarken im Verkehr ge-rade als Produktmarken verwendet und bekannt sind, d. h. als Kennzeichnung der entsprechenden Dienstleistungen zur Unterscheidung von Dienstleistungen ande-rer Anbieter nach ihrer betrieblichen Herkunft. Insbesondere in den vorgelegten Geschäftsberichten für 1999 und 2000 präsentiert sich die Widersprechende nur als "strategische Führungsholding", in der sich die "operativen Versicherer" nach "Angebot, Absatzwegen und Kundenkreisen ergänzen" (vgl. Jahresbericht für 1999). In einem von der Markeninhaberin in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 17. Januar 2002 vorgelegten Auszug aus der Homepage der Widersprechenden heißt es zudem: "Das operative Geschäft - und damit das Angebot von Versiche-rungs- und Finanzprodukten - erfolgt über die vier Markenversicherer V…, H…, D… und D1… sowie über die A…“. Bereits diese Selbstdarstellung der Widersprechenden nährt - 14 - erhebliche Zweifel, ob die Kennzeichnung "ERGO" dem Verkehr überhaupt als Produktmarke entgegentritt, zumal die genannten Marken der "operativen Versi-cherer" nicht unbekannte Versicherungsmarken sind und ein Festhalten der Kon-zernunternehmen an solchen Traditionsmarken mehr als verständlich erscheint. Unter diesen Umständen ist es auch nicht ausreichend, dass die Widerspre-chende darauf verwiesen hat, dass "ERGO" als Zweitkennzeichnung verwendet werde. Denn häufig erfolgt die (Zweit-)Kennzeichnung einer Konzernholding nur rein firmenmäßig, d. h. als Hinweis auf den Konzern selbst oder die Zugehörigkeit des eigentlichen Produktanbieters zu einem Konzern. Genau dies gibt z. B. die als Anlage zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 8. Dezember 2004 einge-reichte Stellenanzeige wieder, in der es unter der dominierenden Kennzeichnung "DKV" in einer optisch völlig untergeordneten Textzeile heißt: "Ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe". Produktbezogene Materialien wie Prospekte, Antragsformulare oder Beispiele aus der Produktwerbung, in denen "ERGO" ein-deutig als Produktmarke herausgestellt wird, sind dagegen überhaupt nicht vor-gelegt worden. Damit bleibt es bei der oben festgestellten normalen Kennzeich-nungskraft, die den Widerspruchsmarken von Haus aus zukommt. b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen hinsichtlich der für die beiderseitigen Marken identisch eingetragenen Dienstleistungen "Wer-bung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" (Widerspruchs-marke 397 56 700) und "Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen" (Wider-spruchsmarke 397 30 186) im Identitätsbereich. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen kann es dahingestellt bleiben, ob bereits, wie die Widersprechende meint, aus dem Prinzip der Vollständigkeit der Klassen-einteilung eine Identität folgt (vgl. aber Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26, Rdn. 134; § 32, Rdn. 82), da insoweit jedenfalls eine Ähnlichkeit vorliegt. Die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Personalberatung, Personalanwerbung, Personalmanagement und -beratung" sind mit den für die Widerspruchsmarke 397 56 700 eingetragenen Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmens-- 15 - verwaltung" zumindest mittelgradig ähnlich, möglicherweise sogar teilidentisch, da Geschäftsführungs- und Unternehmensverwaltungsdienstleistungen naturgemäß auch das Personalmanagement mit erfassen und auch die in Unternehmen zu-mindest gelegentlich erforderliche Beratung in Zusammenhang mit Personal sowie die Personalanwerbung berühren. Außerdem sind "Geschäftsführung; Unterneh-mensverwaltung" auch mit für den für die jüngere Marke weiter eingetragenen Dienstleistungen "Zeitarbeit (gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung), Personal-vermittlung; Personal- und Stellenvermittlung" zumindest gering ähnlich. Diese Dienstleistungen werden im Gegensatz zu Geschäftsführung und Unternehmens-verwaltung zwar weitgehend nicht intern innerhalb eines Unternehmens erbracht, die beiderseitigen Dienstleistungen haben aber insofern beachtliche wirtschaftliche Berührungspunkte, als sie nach ihrer Zweckrichtung mittelbar oder unmittelbar auf den Personaleinsatz in Betrieben gerichtet sind und sich - wenn auch mit unter-schiedlichen Schwerpunkten - mit den Belangen und der Einsetzbarkeit von Per-sonal beschäftigen. Aspekte wie Qualifikation, persönliche Verfügbarkeit, Sozial-versicherungsfragen u. Ä. spielen beiderseits eine Rolle. Auch darf nicht unbe-achtet bleiben, dass die für die Widersprechende eingetragenen Oberbegriffe auch die Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung von bzw. in Zeitarbeits- und Personalvermittlungsunternehmen mit umfassen, so dass sich auch unter die-sem Aspekt funktionelle Überschneidungen ergeben können. c) Bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer zumin-dest schwachen Dienstleistungsähnlichkeit hat die angegriffene Marke einen noch durchschnittlichen, in jedem Fall aber zumindest einen unterdurchschnittlichen Abstand zur Gegenmarke einzuhalten. Diesen wahrt sie indes nicht. Zwar lassen sich die Marken unproblematisch auseinander halten, wenn man sie in ihrer Gesamtheit miteinander vergleicht, da der Wortbestandteil "PRO" der jün-geren Marke weder überhört noch überlesen werden kann. Zugunsten der Mar-keninhaberin geht der Senat auch davon aus, dass der Gesamteindruck der jün-geren Marke nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - 16 - (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2003, 880 - City Plus) nicht allein durch das nur normal kennzeichnungskräftige Wort "ERGO" geprägt wird. Hierfür spricht jedenfalls, dass der andere Markenbestand-teil "PRO" an erster Stelle steht und als solcher bei der Benennung der Gesamt-marke erfahrungsgemäß nicht weggelassen bzw. völlig vernachlässigt wird. Andererseits gibt es jedoch durchaus Anhaltspunkte, die bereits für eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch "ERGO" sprechen können und die jedenfalls letztlich eine selbständig kennzeichnende Stellung dieses Wortes begründen. Denn das weitere Markenwort "PRO" wird im deutschen Sprach-gebrauch (in Alleinstellung, wie auch als vorangestelltes Wortelement) trotz variie-render Bedeutung zumeist als einleitendes, auf ein nachfolgendes Wort hinwei-sende Element verwendet (z. B. "pro Person", "pro Jahr", "Proenzym"). Insbeson-dere drückt es häufig ein Verhältnis zum nachgestellten Begriff aus, der mit "für" bzw. "zugunsten" umschrieben werden kann (z. B. innerhalb von "Pro und Kontra", "pro domo", "pro forma", "proarabisch", "prowestlich", "prokommunistisch" usw.). Diese Bedeutung wird selbst in ad hoc gebildeten Wortkombinationen mit Eigen-namen verstanden, wie z. B. "pro Bush", "pro Thatcher". Aufgrund dieser einlei-tenden, das nachfolgende Wort begrifflich hervorhebenden sprachlichen Funktion werden erhebliche Teile des Verkehrs den Bestandteil "PRO" innerhalb der jünge-ren Marke unwillkürlich als untergeordnet und das nachfolgende Wort "ERGO" als den zentralen Markenteil ansehen. Damit muss "ERGO" aber zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der Gesamtmarke zuerkannt werden. Denn jenseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und unge-achtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, ist es keineswegs ausgeschlos-sen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in zusammenge-setzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnenden Stellung in dem zusammengesetzten - 17 - Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044, Rdn. 30 - THOMSON LIFE). Diese Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof zwar in einem Fall aufgestellt hat, in dem eine fremde (Produkt-)Marke mit dem Unternehmenskennzeichen eines Konkurrenten kombiniert worden ist, jedoch spricht bereits die gebotene Anwendung gleicher Maßstäbe dafür, dass dieser Schutz gegen Verwechslungsgefahr auch den Inha-bern älterer Marken zukommt, deren (ältere) Marke, die zugleich ihr Unterneh-menskennzeichen ist, von einem Dritten in eine Kombination mit einem weiteren Markenwort übernommen wird. Jedenfalls wird eine solche selbständig kenn-zeichnende Stellung des älteren Zeichens in der jüngeren Gesamtkombination zu bejahen sein, wenn das weitere Markenwort, wie hier, nur einen erkennbar unter-geordneten Charakter hat. Dies muss gerade auch angesichts der erweiterten Anwendung gelten, die der Bundesgerichtshof den o. g. Grundsätzen des Euro-päischen Gerichtshofs offenbar einräumen will (vgl. BGH GRUR 2006, 513 - Malteserkreuz). Dabei vermag der Senat die Auffassung der Markeninhaberin nicht nachzuvollzie-hen, dass die Wortkombination "PRO ERGO" ein geschlossenes Markenbild von zwei in untrennbarem Zusammenhang stehenden Markenwörtern aufweise. Hier-für fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Bestandteile "PRO" und "ERGO" sind in der jüngeren Marke nicht zusammengeschrieben. Sie sind noch nicht einmal mit einem Bindestrich und sonst durch z. B. grafische Elemente als aufeinander bezo-gen kenntlich gemacht. Insbesondere stellen die beiden Markenwörter keine ge-samtbegriffliche Einheit dar, die gegen Selbständigkeit des Worts "ERGO" spre-chen könnte. Denn in allen Kombinationen aller möglichen und einigermaßen nahe liegenden Bedeutungen von "pro" ("für, je, dafür, per") und "ergo" ("also, folglich") bildet "PRO ERGO" keinen sinnvollen und vor allem sofort erkennbaren Gesamtbegriff. Hierbei scheidet insbesondere die Bedeutung "für Arbeit" aus, da "ergo" in der altgriechischen Bedeutung nur ein - zudem stets am Anfang stehen-des - unselbständiges Wortbildungselement darstellt, das auch nicht "Arbeit", son-dern "Arbeit betreffend" bedeutet. Soweit die beiden Markenwörter überhaupt in-- 18 - haltlich aufeinander bezogen werden können, geschieht dies nur in der oben er-örterten sprachlichen Betonung des Worts "ERGO" durch "PRO", die aber keine Selbständigkeit des Bestandteils "ERGO" verhindert, sondern allenfalls fördert. Damit stehen sich - zumindest für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs - identische Wörter als Marken bzw. selbständig kennzeichnende Bestandteile von Marken gegenüber. Die jüngere Marke hält somit weder in klanglicher noch schriftbildlicher Hinsicht einen rechtlich beachtlichen Abstand zur Widerspruchs-marke ein, so dass unter Berücksichtigung des oben festgestellten Grades an Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Ähnlichkeit der Dienstleis-tungen die Gefahr von Verwechslungen festzustellen war. Es kam daher nicht mehr auf die Frage an, ob es darüber hinaus einen weiteren Teil des Verkehrs gibt, der möglicherweise noch nicht unmittelbaren Verwechslun-gen unterliegt, der aber angesichts der oben bezeichneten Art der Wortkombina-tion, insbesondere der Art des abweichenden Bestandteils "PRO", die Marken zu-mindest mittelbar nach ihrer betrieblichen Herkunft verwechselt (vgl. BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/MAX). Letzteres würde insbesondere dann gelten, wenn ein Teil des Verkehrs den Bestandteil "PRO", etwa im Hinblick auf personal-orientierte Dienstleistungen, als "Profi" interpretieren würde. Der Senat neigt zwar nicht zu dieser Annahme, da die Art der Wortzusammensetzung im Gegensatz z. B. zu "Sales Pro" nicht zu einem solchen Verständnis einlädt. Sollte aber den-noch ein Teil des Verkehrs die jüngere Marke tatsächlich als "PRO(FI) ERGO", also als Profi-Variante von "ERGO"-Produkten verstehen, so würde dies zusätzlich eine assoziative Verwechslungsgefahr begründen. - 19 - Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Löschung der ange-griffenen Marke anzuordnen. Dr. Hock Bender Kätker Cl
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