BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 85/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 21 579 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Sekretaruk beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 27. Januar 2000 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der Marke 397 21 579 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 028 278 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 27. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 21 579 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 028 278 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Sekretaruk v. Zglinitzki Cl
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