BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 86/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 398 13 634 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden und somit unzulässig. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 66 Abs 2 MarkenG einen Monat. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Löschungsbeschluß der Marken-abteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2000 - Aktz S 268/98 Lösch 398 13 634.3/35 - ist dem Antragsgegner mit Einschreiben am 3. Februar 2000 zugestellt worden. Der Beschwerdeschriftsatz des Antrags-gegners ist jedoch erst am 8. März 2000 eingegangen. Dies ist dem Beschwer-deführer in den Bescheiden des Senats vom 20. April 2000 sowie vom 11. Juli 2000 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht ge-äußert. - 3 - Die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr stellt keine ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung dar (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 66 Rdn 35). Winkler Pagenberg v. Zglinitzki Cl
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