BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 87/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 397 00 566 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 19 - vom 2. Februar 2000 ist wirkungs-los, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 397 00 566 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 171 215 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 2. Februar 2000 hat das Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 19 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 397 00 566 mit der Widerspruchsmarke 1 171 215 festgestellt und die teil-weise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Marken-inhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung herbeigeführt. Die Widersprechende hat hierauf den Widerspruch aus der og Marke zurückge-nommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - 3 - - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der an-gefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG). Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Cl
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