BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 87/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 01 976.2 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 16. Januar 1998 die Wortmarke "JURATHEK" für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Re-gister angemeldet worden: Klasse 09: Computer, Datenverarbeitungsanlagen und deren Zubehör (Peri-pherie) insbesondere Datenspeicher; mit Programmen und Infor-mationen versehene Datenträger (Computer-Software); Klasse 16: Druckschriften; Zeitschriften und Zeitungen, Informationsschriften; Druckereierzeugnisse; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung und –ver-waltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen; Klasse 38: Sammeln und Liefern von Nachrichten; Telekommunikation; On-line-Dienste insbesondere Aufbereitung, Präsentation, Pflege und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in elektronischen Net-zen; - 3 - Klasse 41: Veranstaltung von Kongressen, Ausbildung, Unterhaltung, kultu-relle Aktivitäten Klasse 42: Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverar-beitung; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Sam-meln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten und sonsti-gen Informationen sowie Vermittlung von Datenbankinformatio-nen; softwaregesteuerte Einspeisung von Daten mittels Kabel, Telekommunikation und Telefonnetzverbindung in Computersys-teme für Datennetze, Telefonanlagen und öffentliche Telefon-netze. Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 13. November 2000 zurückgewiesen und dies damit begründet, daß es dem ange-meldeten Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine beschrei-bende und freihaltungsbedürftige Angabe handle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der Marke nur den Hinweis, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistun-gen für eine Vertriebsstätte bzw Sammlung bestimmt seien bzw dort erbracht wür-den und im Zusammenhang mit der Rechtswissenschaft stünden. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde einge-legt. Er beantragt sinngemäß den Beschluß vom 13. November 2000 aufzuheben. - 4 - Er trägt vor, daß bereits der Begriff "Jura" in seiner Deutung vielschichtig sei. Man bezeichne damit ua auch Gebirgsformationen. Selbst wenn die Vorsilbe "Jura" als Rechtswissenschaften gedeutet werde, weise die Marke allenfalls eine sehr all-gemeine verschwommene Bedeutung auf, nicht jedoch eine eindeutige und un-mißverständliche beschreibende Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es gebe im übrigen eine ganze Reihe von registrierten Marken mit dem Schlußbe-standteil "thek" und einer weiteren (meist beschreibenden) Angabe. Die von der Markenstelle und auch vom Bundespatentgericht durchgeführten Internetrecher-chen könnten die Verwendung des Begriffes im Internet nicht beweisen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintra-gung ausgeschlossen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt und ein Frei-haltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Ziff 1 und 2 MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zu-rückgewiesen. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes - 5 - Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufi-gen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegli-che Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU mwN). Die angemeldete Marke ist aus zwei Bestandteilen zu einem Wort zusammenge-fügt, wobei der Begriff "Jura" ein gebräuchlicher Ausdruck für "Rechtswissen-schaften" ist. Zwar hat der Anmelder zutreffend ausgeführt, daß "Jura" auch eine Gebirgsformation bezeichnen kann. Im Zusammenhang mit den hier angemelde-ten Waren und Dienstleistungen liegt diese Deutung für die angesprochenen Ver-kehrskreise, hier auch das allgemeine Publikum, fern. Der zweite Wortbestandteil "-thek", verkürzt aus dem Begriff "Bibliothek", bezeichnet eine Zusammenstellung, die sich auf das im ersten Wortbestandteil angegebene Gebiet bezieht (Duden, Bedeutungswörterbuch, 1985, Seite 636). Als Beispiel wird im Duden dabei aus-drücklich der Ausdruck "Jurathek" genannt. Das angemeldete Zeichen ist somit als Gattungsbegriff seit vielen Jahren bekannt. Darüber hinaus hat sowohl das Pa-tentamt als auch der Senat die vielfache Verwendung des Begriffes im Internet nachgewiesen. Der Ausdruck "Jurathek" wird im Internet ebenso – jedenfalls teil-weise – beschreibend gebraucht (z. B. Fundstelle Nr. 8 der Markenstelle, in der eine Rechtsanwalts-Kanzlei "Jurathek-Seiten" anbietet, die eine Urteilsdatenbank enthalten, oder Fundstelle Nr. 16, ein "Online Guide-Recht & Urteile" zu den The-menbereichen "Steuerthek, Jurathek" usw). Ein beschreibender Bezug besteht zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen. Die juristische Sammlung kann aus Bü-chern, Zeitschriften oder auch Computer-Software bestehen, die mit Hilfe von Dienstleistungen der Klasse 38 und 42 übermittelt wird. Auch Messen und Kon-- 6 - gresse bzw. die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 und 41 können eine Zu-sammenstellung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft zum Gegenstand haben. Der Anmelder kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetra-gene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähn-licher Marken – der Anmelder beruft sich jedoch nur auf Marken mit der Endsilbe "-thek" – kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD). 2. Hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht weiterhin ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus-schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie be-deutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst be-schreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BGH GRUR 1999, 1083 – FOR YOU). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. In Bezug auf sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen dient das angemeldete Zeichen - wie ausgeführt - als Gattungsbegriff. Winkler Schwarz-Angele Dr. HockCl/Ju
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