BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 89/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 31 843 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 27. Oktober 1998 und 30. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 396 31 843 angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Löschungsanordnung wird der Widerspruch aufgrund der Marke 395 24 531 zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 10. Februar 1997 veröffentlichte Eintragung der Marke 396 31 843 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - mit dem Warenverzeichnis "Vermittlung und Durchführung der Beförderung von Personen und Gütern mit Kraft- und Luftfahrzeugen; Transport von Kranken und Behinderten; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Ver-äußerung von Waren, insbesondere von Krankenfahrzeugen" ist am 4. Mai 1997 Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Dienstleistungen "Transport von Kranken und Unfallopfern (Luft, Wasser, Straße); Unterricht; Unfall-Sanitärunterricht; Dienstleistungen von Kranken-häusern, sowie Alten- und Pflegeheimen, Unfallhilfe, Gesundheits-pflege, Kranken-Altenpflege" am 2. September 1996 eingetragenen Marke siehe Abb. 2 am Ende - 4 - Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1998, bestätigt durch Erinnerungsbeschluß vom 30. Januar 2002 die teilweise Löschung der Ein-tragung der Marke 396 31 843 aufgrund des Widerspruchs für die Dienstleistun-gen "Vermittlung und Durchführung der Beförderung von Personen und Gütern mit Kraft- und Luftfahrzeugen, Transport von Kranken und Behinderten" gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr angeordnet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat hiergegen Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert, obwohl der Senat ihr mit Zwischenbescheid vom 9. Dezember 2002 eine Schrift-satzfrist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Markeninhaberin vom 2. Juli 2002 bis 20. Januar 2003 eingeräumt hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchs-marke vorgelegt hat, ist eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Ver-- 5 - wechslungsgefahr gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG ausgeschlossen. Der Wi-derspruch ist daher gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Weitere gerichtliche Hinweise - insbesondere gemäß § 139 ZPO - sind diesbezüglich nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Senat der Widersprechenden ausdrücklich eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Mar-keninhaberin, in dem die Einrede der Benutzung erhoben worden ist, eingeräumt hat und sich die Widersprechende im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert hat. Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl Abb. 1 - 6 - Abb. 2
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