BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 94/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 32 032 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 397 32 032 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 7. Februar 2000 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts auf Begehren der Antragstellerin die Löschung der Marke 397 32 032 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. September 2000 hat die Antragstellerin ihren Löschungsantrag zurückgenommen. Die Grundlage des Löschungsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründern der Rechtssicherheit war daher auszusprechen, daß der ange-fochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist. - 3 - Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG). Winkler Dr. Albrecht v. ZglinitzkiNa
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