BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 94/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 396 18 963 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am AG Dr. Hock beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 396 18 963 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 070 008 für die Waren "Rostschutzmittel" angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 25. Februar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegrif-fenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke" angeordnet. Im übrigen ist der Widerspruch aus der Marke 1 070 008 zurückgewiesen worden. Auf die Erinnerung der Widersprechenden gegen die Eintragung der Marke für die Waren "Rostschutzmittel" hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 28. November 2000 die vorgenannte Entscheidung aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 070 008 hin-- 3 - sichtlich dieser Waren zurückgewiesen worden ist und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren "Rostschutzmittel" wegen der Gefahr von Verwechslungen angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke bezüglich der Waren "Rostschutzmittel" zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Dr. Hock Schwarz-Angele Cl
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