BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 95/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 34 855.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juni 1999 die Wortmarke ENTRO für die Waren und Dienstleistungen "Fertige Vor- und Anbauten, insbesondere bestehend aus Stahl-, Glas- und Aluminium-Konstruktionen, Treppen, Geländer, Hand-läufe, Wandschutzverkleidungen für den Baubereich; Teile aller vorgenannten Waren; mechanische, optische und/oder elektroni-sche Orientierungs- und Informationsanlagen für Gebäude, im wesentlichen bestehend aus Tür- und Hinweisschildern und Pikto-grammen; Entwurf, Planung und Entwicklung von Funktionsberei-chen in oder an Gebäuden, insbesondere von Treppen, Treppen-häusern, Fluren, Eingangsbereichen, Vor- und Anbauten, Sanitär-zellen, Waschräumen und Garderoben; Planung und Koordination der Verwendung von Produkten in den oben genannten Funk-tionsbereichen oder an Einzelsegmenten (z.B. Türen, Fenstern) davon; Koordination, Planung und Überwachung von Montagelei-stungen und Produktverwendungen im Baubereich, insbesondere - 3 - des Einsatzes von Montageunternehmen im Hinblick auf Qualität, Sicherheit und Termineinhaltung; Software zur Planung, Entwick-lung, Beurteilung, Durchführung und Unterstützung von Arbeits-abläufen im Baubereich; Computerprogramme; auf maschinenles-baren Datenträgern gespeicherte Programme und Daten; Hand-bücher und Dokumentationen für die vorgenannten Programme, sämtliche Waren für die Anwendung durch Architekten und Bau-handwerker" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 21. März 2000 wegen eines Freihal-tungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung sei ein italienisches Wort, das auch örtlich bezogen "innen, drinnen" bedeute und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine glatt beschreibende Be-stimmungsangabe darstelle. Es liege ein besonderes Freihaltungsbedürfnis für die Verwendung beim Import und Export sowie im inländischen Warenvertrieb vor, weil der angemeldete Begriff eine sehr allgemein gehaltene weitreichende Aussage enthalte. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, und trägt vor, die Anmeldemarke sei schutzfähig. Das italienische Wort "ENTRO" sei eine reine Zeitangabe und bedeute nicht, wie von der Markenstelle behauptet, "innen, drinnen". Im Italienischen werde "in einem Haus" oder "drinnen" üblicher-weise mit "nella casa" oder "dentro" ausgedrückt. Selbst die Bedeutung "drinnen" - 4 - wäre nicht hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend. Im übrigen werde der Begriff "ENTRO" regelmäßig nicht in Alleinstellung benutzt und von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch nicht verstanden. II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke "ENTRO" im Zusammenhang mit den be-anspruchten Waren und Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für nicht freihal-tungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entge-genstehen. Das italienische Wort "entro" dient sprachüblich nur als Präposition mit der Be-deutung "in, innerhalb, binnen", und zwar in erster Linie in Zeitangaben wie "entro un'ora" ("in/innerhalb/binnen einer Stunde"), in der gehobenen Schriftsprache aber auch in Ortsangaben wie "entro casa" ("im Hause") oder "entro l'edificio" ("in dem Gebäude") (vgl Die Großen Sansoni Wörterbücher, Wörterbuch der italienischen und deutschen Sprache, Teil I: Italienisch-Deutsch, 2. Auflage 1989, S 490 unter "entro I 1. und 2."; Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, 1. Auflage 1997, S 297 unter "entro"). Als Präposition kann "entro" jedoch - ebenso wie die meisten anderen Präpositionen - in Alleinstellung keine selbständig verständliche Aussage enthalten, sondern bedarf immer eines sinngebenden Kontextes. Die Auffassung der Markenstelle, bei dem italienischen Wort "ENTRO" handele es sich um eine glatt beschreibende Angabe im Sinne von "innen, drinnen", stützt sich offenbar lediglich auf die - als einzige Ermittlungsunterlage in der Amtsakte - 5 - befindliche und im angefochtenen Beschluß zitierte - Fundstelle im großen San-soni-Wörterbuch, läßt aber die überwiegend berechtigten Einwendungen der An-melderin ebenso unbeachtet wie die wichtige Anmerkung in der Fundstelle, nach der das Adverb "entro" im Sinne von "drinnen" als "ant, rar", also "veraltet, selten" bezeichnet wird (vgl Sansoni, aaO, unter "entro II"). Die lexikalischen Umkehr-proben bestätigen auch, daß die deutschen Adverbien "drinnen", "innen" im Ita-lienischen mit "dentro, di dentro, internamente, all'interno", aber nicht mit "entro" wiedergeben werden (vgl Sansoni, aaO, Teil II: Deutsch-Italienisch, 2. Auflage 1984, S 271 unter "drinnen", S 673 unter "innen"). Da das Wort "entro" im üblichen italienischen Sprachgebrauch ersichtlich nicht adverbial als örtliche Be-reichsangabe im Sinne von "drinnen, innen" verwendet wird, erweist sich die an-gemeldete Bezeichnung "ENTRO" bereits deshalb als ungeeignet, als beschrei-bende Angabe dienen zu können. Demnach kommt es hier nicht mehr auf die - von der Markenstelle allerdings auch nicht vorgenommene - Prüfung an, ob deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der fremdsprachige Begriff, den die angesprochenen deutschen Verkehrs-kreise jedenfalls in Alleinstellung in der Regel nicht verstehen, tatsächlich zur Be-schreibung im Import, Export oder inländischen Vertrieb verwendet oder jedenfalls benötigt wird (vgl dazu: BGH GRUR 1994, 370, 371 - rigidite III). Winkler Dr. Albrecht v. Zglinitzki Cl
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