BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 98/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 00 582.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. März 1998 die Wort-Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden: Klasse 35: Personalmanagementberatung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Ge-schäftsführung Klasse 41: Veröffentlichung von Büchern, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Herausgabe von Texten - 3 - Klasse 42: Datenverarbeitung (Erstellen von Programmen für die Datenverar-beitung). Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 29. März 1999 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1 MarkenG). Die Wörter in der Grafik "DIALOG-Gesprächsmodell" wiesen darauf hin, daß die Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden sei, unter Verwendung eines Dialoggesprächsmo-dells erbracht würden bzw sich mit der Thematik eines solchen Gesprächsmodells befaßten. Das Schaubild setze dabei die verschiedenen Faktoren bei der Verwirk-lichung eines solchen Modells in Beziehung zueinander. Eine Verkehrsdurchset-zung der Marke gemäß § 8 Abs 3 MarkenG sei nicht nachgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde einge-legt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Er trägt vor, daß es sich bei dem Wortbestandteil "DIALOG-Gesprächsmodell" um ein Kunstwort handle, das als solches nicht im allgemeinen Sprachgebrauch an-zutreffen sei. Die Graphik sei eine Phantasiedarstellung, die geeignet sei eine Vielzahl unterschiedlicher Abläufe darzustellen. Es handle sich um ein produkt-identifizierendes Unterscheidungszeichen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterschei-dungskraft fehlt (§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Ziff 1). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbeson-dere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrach-tungsweise unterzieht. Das angemeldete Zeichen besteht aus den Wörtern "DIALOG-Gesprächsmodell" und einem Schaubild. Als Dialog wird ein Gespräch bezeichnet, das zwischen zwei Interessengruppen geführt wird mit dem Zweck des Kennenlernens der ge-genseitigen Standpunkte (Duden, Das Universalwörterbuch A – Z, 3. Auflage 1997). Unter einem Gesprächsmodell versteht man ein Schema, nach dem Unter-haltungen ablaufen sollen. Somit weist der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens auf ein Schema hin, nach dem Gespräche in Form eines Dialoges ge-führt werden. Es handelt sich insoweit um eine Sachinformation, die in Bezug zu den einzelnen Begriffen des Schemas selbst steht. Die Schreibweise des Be-standteils "DIALOG" in Großbuchstaben ist eine werbeübliche Gestaltung ohne Hinweischarakter, auch wenn eine von dem Anmelder betriebene GmbH den Begriff "DIALOG" als Namensbestandteil verwendet. - 5 - Die Graphik setzt verschiedene Faktoren, die bei einem derartigen "DIALOG-Gesprächsmodell" von Bedeutung sind, zueinander in Beziehung. Der Anmelder selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, daß das Dia-gramm für ein bestimmtes Gespräch entstanden sei und darin bestimmte Zeitab-läufe und Reaktionen geschildert werden sollen. Dieses Gespräch sei in dem an-gemeldeten Zeichen jedoch abstrahiert und abgewandelt worden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Bildmarken ist insoweit die ge-rade im Hinblick auf internationale Verflechtungen wachsende Übung zu berück-sichtigen, sachliche Informationen und Hinweise bildhaft durch sogenannte "Pikto-gramme" zu vermitteln (Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG, 6. Aufl § 8 Rz 48). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob das angemeldete Zeichen beson-dere Gestaltungsmerkmale aufweist, die eine Eignung begründen könnten, her-kunftshinweisend zu wirken (BGH GRUR 1997, 527, 529 – Autofelge). Dabei ist davon auszugehen, daß einfachen, in ihrer beschreibenden Aussage unzweideu-tig erkennbaren versinnbildlichten zeichnerischen Darstellungen die Unterschei-dungskraft fehlt. Hier liegt – in Abgrenzung zu einem Piktogramm – eine Ausgestaltung der Graphik vor, die jedenfalls den Eindruck einer wissenschaftlichen Darstellung mit entspre-chenden Sachinformationen erweckt. Unabhängig von der konkreten Verständ-lichkeit des Schaubildes weist dieses nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hin. Die Verwendung derartiger Schaubilder ist - wie übrigens von der Markenstelle dargelegt - zB im Bereich der Personalmanagementberatung und Unternehmensberatung üblich. Im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen ergeben die Markenbestand-teile auch in ihrer Kombination lediglich einen Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des Anmelders. Die angesprochenen Verkehrskreise - bei den Dienstleistungen der Klasse 35 im wesentlichen Unternehmen, bei den Dienstleistungen der Klasse 41 - 6 - und 42 auch Endabnehmer – werden das angemeldete Zeichen daher nicht als betriebliches Unterscheidungsmerkmal auffassen. Eine Eintragung der Marke kommt auch nicht gemäß § 8 Abs 3 MarkenG in Be-tracht. Der Anmelder hat weder schriftsätzlich noch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 Tatsachen vorgetragen, die eine Anwendung von § 8 Abs 3 in Betracht kommen lassen. Der Senat neigt zwar auch zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem angemeldeten Zeichen gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung mehr. Winkler Richter v. Zglinitzki ist wegen Erkrankung ver-hindert zu unterschrei-ben. Winkler Dr. Hock Cl Abb. 1
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