BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 99/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. September 2002 … Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 15 409.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke Basisfonds für die Dienstleistungen Klasse 35: betriebwirtschaftliche Beratung, Organisationsbera-tung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Ge-schäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Mei-nungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Perso-nalanwerbung; Vermarktung und Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet; Klasse 36: Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Ver-mittlung von Versicherungen, voranstehende Dienst-leistungen insbesondere in Bezug auf Krankenver-sicherungen; Finanzdienstleistungen, finanzielle Bera-tung, Beratung in Sachen Sparen und Geldanlagen, Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere in Fonds; Invest-mentgeschäfte; Vermögensmanagement für Dritte; Beratung beim Immobilienerwerb, Immobilienermö-genskonzepte für Dritte; - 3 - Klasse 42: Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstel-lung, Verbesserung und Aktualisierung von Program-men für die Text- und Datenverarbeitung und zur Pro-zeßsteuerung; technische und Anwendungsberatung in Bezug auf Computer und Datenverarbeitungspro-gramme; Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Auf-bereiten und Anbieten von Informationen über das Medium Internet, Betreiben und Anbieten von Interak-tivitätsmodulen im Internet; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Pro-grammen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 6. Februar 2002 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden An-gabe zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt, daß die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe für Investmentfonds sei, welche über eine sehr breit gestreute Depotmischung verfügten, und dazu aus ihrer Internet-Recherche einige Fundstellen und Erläuterungen sowie die Definition des Begriffes „Basis-fonds“ als Anlagen übersandt. Die beteiligten Verkehrskreise sähen in dem ange-meldeten Zeichen lediglich den Hinweis, daß ein solcher Fonds Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sei. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie trägt vor, daß die Begriffe „Basis“ und „Fonds“ jeder für sich genommen ver-schiedene Bedeutungsmöglichkeiten hätten. Selbst wenn der von der Marken-stelle angenommene Bedeutungsgehalt unterstellt werde, sei das Zeichen nicht in - 4 - der Lage, die beanspruchten vielfältigen und sehr unterschiedlichen Dienstleistun-gen direkt zu beschreiben. Insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 sei ein unmittelbarer Bezug nicht erkennbar. Im übrigen habe sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Harmonisierungsamt zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „Basis“ bzw „Fonds“ eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke bereits jegliche Un-terscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu-legen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Ver-kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter- - 5 - scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den allgemein geläufigen deutschen Begriffen „Basis“ und „Fonds“ zusammen. Die Anmelderin trägt zwar zutreffend vor, daß beide Begriffe verschiedene Bedeutungsmöglichkeiten haben können. Der Verkehr nimmt jedoch ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamt-heit mit all seinen Bestandteilen so auf, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Ge-samtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben spezialisierten Fachkreisen auch das interessierte allgemeine Publi-kum - bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutig rein be-schreibenden Begriffsinhalt. Wie sich aus der vom Senat durchgeführten, und der Anmelderin mit der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung übersandten In-ternetrecherche ergibt, wird unter dem Fachausdruck „Basisfonds“ ein interna-tional breitstreuender Aktienfonds verstanden, bei dem die Anlagen über ver-schiedene Firmen, Branchen, Länder und Währungen verteilt werden (vgl zB „Fonds-Lexikon in www.fidelity.onvista.de). Der Gesamtbegriff ist weit verbreitet. Basisfonds werden wegen ihrer breiten Risikostreuung für das relativ sichere Ba-sisinvestment empfohlen. So wirbt beispielsweise die Raiffeisenbank mit „Basis-fonds - ideal für den Einstieg“ (www.2.raiffeisenfonds at/pub/jsp; ähnlich: www.oppenheim.de bzw www.universal-investment.de). Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienst-leistungen. Die Finanzdienstleistungen der Klasse 36 können unmittelbar Basis-fonds zum Gegenstand habe. Dies gilt auch für Versicherungsdienstleistungen; so werden beispielsweise bei Lebensversicherungen fondsgebundene Anlagen an- - 6 - geboten. Die Dienstleistungen der Klasse 42 können zur technischen Durchfüh-rung der Abwicklung der Finanzdienstleistungen dienen. Auch hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 können die angesprochenen Ver-kehrskreise ohne weiteres einen Bezug zu der angemeldeten Marke sehen. Die „Marktforschung“ kann „Basisfonds“ zum Thema haben, die Vermarktung und Vermietung von Werbeseiten und Werbeflächen im Internet kann sich auf Wer-bung für die „Basisfonds“ beziehen. Insgesamt liegt daher eine interpretationsbe-dürftige Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke im Hinblick auf das hier beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis nicht vor. Der Senat hält im übrigen ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG an dem beschreibenden Gesamtbegriff „Basisfonds“ für gegeben, was hier jedoch keiner weiteren Begründung mehr bedarf. Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf ein-getragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit den Bestandteilen „Basis“ oder „Fonds“ - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbind-lich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD). Gleiches gilt für die von der Anmelderin angesprochenen Eintragungen des Harmonisierungsamtes. v. Zglinitzki Kätker Dr. Hock Cl
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