BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 10/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 06 922 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier beschlossen: Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2000 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 und 2, Bezeichnung und Beschreibung Spalten 1 und 2, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2002. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent aufrechter-halten. Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Einsprechenden. - 3 - Die Einsprechende I, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommmen hat, schließt sich den Ausführungen der Einsprechenden II in deren Schriftsatz vom 8. Februar 2002 an. Die Einsprechende II macht geltend, die beanspruchte Erfindung sei nicht so deut-lich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (PatG § 21 (1) Nr. 2). So sei nicht definiert, was unter "gegen Katalase stabilen Peroxiden" und was unter "frei von Hydroperoxid" zu verstehen sei. Soweit aber das Verfah-ren nach Patentanspruch 1 nacharbeitbar offenbart sei, sei es nicht patentfähig, da der Einsatz von organisch substituierten Peroxiden zur Fixierung bei der Haar-verformung bekannt sei. Die Einsprechenden beantragen jeweils, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen. Die geltenden Patentansprüche lauten: 1. Verfahren zur Haarverformung, durch Lockerung der Schwefel-brücken in der Keratinschicht, anschließender Verformung und Stabilisierung durch eine Schlußoxidation, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Schlußoxidation mit organisch substituierten und gegen Katalase stabilen Peroxiden durchgeführt wird, welche - 4 - über Ozongas hergestellt und frei von Hydroperoxid gehalten wer-den. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Glycerinperoxid eingesetzt wird. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen: (1) DE 32 07 738 A1 (2) Lehrbuch für Friseure, 7. Aufl., Bd. 1, Leipzig, VEB Fachbuchverlag, 1988, S. 190, 191 (3) DE 36 43 323 C2 (4) DE 36 20 849 C2 (5) DE 38 28 709 A1 (6) EP 02 61 387 B1 (7) EP 03 20 612 B1 (8) Janistyn, Hugo: Taschenbuch der modernen Parfümerie und Kosmetik, 4. Auflage, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft m.b.H. Stuttgart, 1974, S. 428 – 429. (9) Janistyn, Hugo: Handbuch der Kosmetika und Riechstoffe, III. Band: Die Körperpflegemittel, Dr. Alfred Hüthig Verlag Heidelberg, 1973, S. 369. (10) DE 36 10 394 A1 (11) US 5 041 286 (12) JP 61/17 89 13, referiert bei Derwent als Referat 86-249694. (13) DE 16 17 500 A (14) Dr. K. Gäbelein: Vortrag, "FORUM COSMETICUM", Basel, 1984, (15) Dr. K. Gäbelein: "Der aktivierte Sauerstoff". In: Kosmetik-Journal, 1991, Seiten 29/30 (16) Zeitschrift für Phytotherapie, Heft 4/1993, Hippokrates Verlag GmbH Stuttgart, "Portrait einer Arzneipflanze", Seiten 217 – 218. (17) Katalog 1995/96 der Firma FLUKA-Chemie, Ulm, Beilage, Nrn. 60640, - 5 - 60629, 60632 u.a. (18) "Der grosse Brockhaus", 16. Auflage, 1955, F.A. Brockhaus, Wiesbaden, unter dem Stichwort "Katalase". (19) Handbuch zur Anwendung der Nomenklatur organisch-chemischer Verbin-dungen, 1979, Akademie-Verlag, Berlin Seiten 295 und 296 (20) Römpp Chemie-Lexikon, 9. Auflage, Seiten 1683, 1684, 3273 und 3297 (21) Römpp Chemie-Lexikon, 9. Auflage, Seiten 1892, 5011 und 5012. Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II A) Die zulässigen Beschwerden konnten nur den aus dem Tenor ersichtlichen Er-folg haben und waren im übrigen zurückzuweisen. Die Einsprüche waren ebenfalls zulässig. B) Der auch in der Beschwerde wieder aufgegriffene Widerrufsgrund der mangel-haften Offenbarung der Erfindung liegt nicht vor. Wie bereits im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung auf Seite 7f un-ter II.B. zutreffend ausgeführt wird, ist der hier zuständige Fachmann – ein Diplomchemiker mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Haarbehandlung – ohne weiteres in der Lage, die Lehre des Anspruchs 1 nachzuvollziehen, wenn er den Inhalt der Patentschrift mit einbezieht. Insbesondere ist dieser Fachmann ohne weiteres in der Lage festzustellen, ob die zum Einsatz kommenden organisch substituierten Peroxide, welche zB nach dem in der DE 36 43 323 C2 (3) be-schriebenen Verfahren (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 23ff) hergestellt worden sind, gegen Katalase stabil und frei von Hydroperoxid sind. Die von Katalase kataly-sierte Reaktion ist allgemein bekannt (vgl (18)). Der hier zuständige Fachmann hat - 6 - keine Probleme festzustellen, ob zum Einsatz kommende organisch substituierte Peroxide von Katalase abgebaut werden oder ob sie gegen Katalase stabil sind; ebenso wenig ist es für ihn ein Problem festzustellen, ob organisch substituierte Peroxide frei von Hydroperoxid, dh Wasserstoffperoxid, gehalten wurden. Denn Hydroperoxid ist schließlich das übliche Substrat, welches durch Katalase zersetzt und welches auch zur Aktivitätsbestimmung des Enzyms Katalase eingesetzt wird (vgl dazu die bereits genannte Druckschrift (18) sowie gutachterlich den Auszug aus dem Fluka-Katalog (17)). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weitergehen-den Definition der Teilmerkmale "gegen Katalase stabil" und "frei von Hydropero-xid" in der Patentschrift. Für eine Umdeutung von "Hydroperoxid" im Patentanspruch 1 in die allgemeinere Bezeichnung "Hydroperoxide", worauf die Argumentation der Einsprechenden II in ihrem Vortrag in Verbindung mit der Vorlage der Druckschriften (19) und (20) ab-zielte, besteht kein Raum. Dies wurde vom Senat durch Hinweis auf die klare De-finition von Hydroperoxid als Wasserstoffperoxid – entsprechend Römpp (21) – belegt. C) Das mit geltendem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren erfüllt auch die weite-ren Patentierungsvoraussetzungen. 1. Es ist unbestritten gewerblich anwendbar, aber auch neu. Die Einsprechenden waren nicht in der Lage aufzuzeigen, dass im Stand der Technik ein Verfahren mit den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 be-kannt ist. Auch der Senat konnte in dem umfangreichen zu berücksichtigenden Stand der Technik kein derartiges Verfahren auffinden. Da die beschwerdeführen-den Einsprechenden hierzu nichts Neues vorgetragen haben, wird auf die diesbe-züglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (vgl S 6 bis 7 Abschnitt A.) hingewiesen. - 7 - 2. Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn der Einsatz von organisch substituierten und gegen Katalase stabilen Peroxiden, wel-che über Ozongas hergestellt und frei von Hydroperoxid gehalten werden, zur Schlussoxidation bei der Haarverformung wird durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Da die Einsprechenden hierzu im Beschwerdeverfahren keine Argumente vorge-tragen haben und der Senat in dem zu berücksichtigenden Stand der Technik keine Hinweise für diesen Einsatz erkennen kann, wird wiederum auf die entspre-chenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (vgl S 8 bis 10) verwiesen. Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Gleiches gilt für den Patentanspruch 2, der eine bevorzugte Ausgestaltung des Verfahrens nach Anspruch 1 betrifft. Die Bedenken der Einsprechenden II hin-sichtlich "Glycerinperoxid" konnten von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Formel einer darunter fallenden Verbindung aus-geräumt werden. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr.W. Maier Bb
Full & Egal Universal Law Academy