BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 10/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 13 306 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Lauster sowie die Richter Hövelmann, Dr. Barton und Dipl.-Ing. Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Patentabteilung 44 - vom 17. November 1998 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluß der Pa-tentabteilung, mit dem diese das Patent aufrechterhalten hat. Während des Be-schwerdeverfahrens hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 ihrem Einspruch zurückgenommen. II Die Beschwerde der Einsprechenden war als unzulässig zu verwerfen, da die Einsprechende nach Rücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Beschwerde-verfahren beteiligt ist. Eine Sachentscheidung kann deshalb nicht mehr ergehen (BPatGE 29, 92). Lauster Hövelmann Dr. Barton Ihsen Bb
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