BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 14/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. August 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 03 189.4-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Dr. Schmitt, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: BPatG 154 6.70 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 20. November 2000 hat diese die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Doppelkammer-Filterbeutel nach dem seinerzeit geltenden Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegen-der Weise aus der Zusammenschau der DE 26 03 494 A1 mit der DE 36 03 959 C2. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit Schriftsatz vom 13. März 2001 vierzehn neugefaßte Patentansprüche und eine angepasste Beschreibung eingereicht. Sie hat zugleich beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im Umfang der folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 14 und Beschreibung Seiten 1 bis 9, einge-reicht mit Schriftsatz vom 13. März 2001, und sinngemäß 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Doppelkammer-Filterbeutel für Aufgussprodukte, wie Tee oder ähnliches, mit einem Filterbeutel (1) bestehend aus zwei Kam-mern (2, 3) aus Filterpapier zur Aufnahme je einer dosierten Menge (4) des Aufgussproduktes, wobei die Kammern (2, 3) so angeordnet sind, dass sie sich mit einer ihrer Oberflächen berüh-ren und über einen Boden (5) miteinander verbunden sind, und mit - 3 - einem Faden (6) zum Halten des Filterbeutels (1), der in einer Verpackungskonfiguration des Filterbeutels (1) längs um die äuße-ren Oberflächen der zwei Kammern (2, 3) gewickelt ist und an seinen Enden (6a, 6b) an den äußeren Oberflächen des Filter-beutels (1) befestigt ist, wobei an einem Ende (6a) des Fadens (6) ein Greifelement (7) für die Handhabung des Filterbeutels (1) bei der Aufgusszubereitung befestigt ist, während das zweite Ende (6b) mit dem Filterbeutel (1) verbunden ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass das zweite Ende (6b) des Fadens (6) über einen auf dem Filterbeutel (1) flach aufliegenden, eine Schlaufe bilden-den Fadenabschnitt (8) am Filterbeutel (1) befestigt ist, um eine stabile Kontaktfläche zwischen dem Faden (6) und dem Filter-beutel (1) und somit einen erhöhten Widerstand gegen seine Abtrennung zu schaffen. Neun Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Filterbeutels nach Pa-tentanspruch 1. Patentanspruch 11 betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines Doppelkammer-Filterbeutels nach einem der Ansprüche 1 bis 10. Drei weitere Un-teransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen dieses Verfahrens. Die Anmelderin ist der Ansicht, der Filterbeutel nach den geltenden Patentansprü-chen 1 bis 10 und die Verfahren zu ihrer Herstellung nach den Patentansprü-chen 11 bis 14 seien durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder be-kannt noch nahegelegt. Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist zur mündlichen Verhandlung – wie angekündigt - nicht erschienen. Sie hat schriftlich um Entscheidung nach Aktenla-ge gebeten. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 14 und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. - 4 - II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Filterbeutel gemäß dem geltenden Pa-tentanspruch 1 ist zwar neu, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er geht aus von einem Doppelkammer-Filterbeutel, wie er beispielsweise aus der von der Anmelderin mit den Schriftsätzen vom 22. September 2000 und 13. März 2001 genannten DE 36 03 959 A1 bekannt ist und bei dem sämtliche im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgezählten Merkmale verwirklicht sind. (Anmerkung: Die mit der DE 36 03 959 A1 korrespondierende, von der Prüfungs-stelle entgegengehaltene DE 36 03 959 C2 zählt nicht zum Stand der Technik, weil sie nach dem Datum der wirksam in Anspruch genommenen Priorität veröf-fentlicht worden ist). Bei diesem bekannten Filterbeutel ist die Haltbarkeit der Ver-bindung des Fadens mit dem Filterbeutel als unzureichend empfunden und dem Anmeldungsvorschlag daher die Aufgabe zugrundegelegt worden, einem Filter-beutel bereitzustellen, bei dem auf konstruktiv einfache Weise die Gefahr verringert ist, dass sich der Faden vom Filterbeutel löst (vgl S. 2, Z 6 f von unten der Beschwerdebegründung vom 13. März 2001). Als Lösung wird gemäß dem Kennzeichen des geltenden Anspruchs 1 vorgeschlagen, das entsprechende Ende des Fadens über einen auf dem Filterbeutel aufliegenden, eine Schlaufe bil-denden Fadenabschnitt am Filterbeutel zu befestigen. Dadurch soll eine stabile Kontaktfläche zwischen dem Faden und dem Filterbeutel und somit ein erhöhter Widerstand gegen seine Abtrennung geschaffen werden. Die DE 36 03 959 A1 gibt ersichtlich aus sich heraus keinen Hinweis auf die bean-spruchte Lösung. - 5 - Bei seiner Suche nach geeigneten Lösungen konnte der Fachmann die deutsche Offenlegungsschrift 26 03 494 nicht außer Betracht lassen. Diese Schrift zeigt und beschreibt ebenfalls einen Doppelkammer-Filterbeutel (1, 1'), der mit einem Fa-den (10) zum Halten des Filterbeutels versehen ist und bei dem an einem En-de (9) des Fadens (10) ein Greifelement (Etikett 8) befestigt ist, während das zweite Ende (11) des Fadens (10) mit dem Filterbeutel verbunden ist. Bei der Her-stellung dieses bekannten Filterbeutels wird am zweiten Fadenende (11) zunächst eine Schlaufe (17) gebildet (vgl Figur 6 mit zugehöriger Beschreibung) und das so gestaltete Fadenende (11) durch Verschweißen oder Verkleben an dem Filterbeu-tel im Bereich der Quernaht (4') befestigt (vgl S 5, Zeilen 4, 5). Es mag zutreffen - wie die Anmelderin vorgetragen hat -, dass im Falle des Verschweißens die Schlaufe (17) am zweiten Fadenende (11) schmilzt und in die Form einer Linse übergeht, wie dies in Verbindung mit den Zeichnungsfiguren vermutet werden kann. Im Falle des alternativ in der Beschreibung erwähnten Verklebens des mit einer Schlaufe (17) versehenen zweiten Fadenendes (11) kann eine derartige Formänderung aber nicht eintreten. Vielmehr muss in diesem Fall das mit einer Schlaufe (17) versehene Fadenende flach auf dem Filterbeutel aufliegen und dort im Bereich der Quernaht (4) mittels Klebstoff am Filterbeutel befestigt werden. Diese alternativ nur in der Beschreibung erwähnte Befestigungsart des mit einer Schlaufe (17) versehenen Fadenendes (11) entspricht exakt der im Kennzeichen des geltenden Patentanspruchs 1 beanspruchten Lösung. Für den Fachmann ist auch ohne weiteres erkennbar, dass dadurch eine stabile Kontaktfläche zwischen dem Faden und dem Filterbeutel und somit ein erhöhter Widerstand gegen seine Abtrennung geschaffen wird. Mit der Übertragung dieser bekannten Befestigungsart des zweiten Fadenendes am Filterbeutel auf den Doppelkammer-Filterbeutel gemäß der DE 36 03 959 A1 liegt der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mit sämtlichen Merkmalen vor. Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Fachmann bei ei-ner derartigen Übertragung zu überwinden hätte, sind für den Senat nicht ersicht-lich. Die Übertragung erschöpft sich vielmehr in einer fachmännisches Handeln - 6 - nicht übersteigenden Tätigkeit, in der eine bei Doppelkammer-Filterbeuteln be-kannte Befestigungsmethode mit guter Haltbarkeit der Verbindung zwischen Fa-denende und Filterbeutel im Bedarfsfall auf einen anderen Doppelkammer-Filter-beutel übertragen wird, dessen Haltbarkeit der Verbindung des Fadenendes mit dem Filterbeutel als weniger gut empfunden worden ist. Der geltende Patentanspruch 1 ist aus diesen Erwägungen nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 bis 14, da über ei-nen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Ch. Ulrich Dr. Schmitt Dr. Barton Ihsen Ko/Na
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