BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 18/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 199 25 157.6-22 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2003 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders zu 1 wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 65G - vom 26. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-verwiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem angefochtenen Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Anmelder keinen gemeinsamen Zustel-lungsbevollmächtigten benannt hatten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders zu 1. Der Anmelder zu 1 beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Der Anmelder zu 2 stellt nach einem rechtlichen Hinweis des Senats dem Anmel-der zu 1 anheim, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und betrachtet die Angelegenheit für abgeschlossen. - 3 - Der Anmelder zu 1 benennt als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte die Pa-tentanwälte Dr. H… & T…. Diese erklären mit Schriftsatz vom 5. November 2003, eingegangen am 6. November 2003 ihre Bereitschaft dazu. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß war aufzuhe-ben nachdem nunmehr wirksam ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt benannt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats BlPMZ 1999, 44 kann ein gemeinsamer Zustellungs-bevollmächtigter, wenn sonst die Zurückweisung der Anmeldung droht, im Weg der sogenannten Notgeschäftsführung von einem der beiden in Rechtsgemein-schaft stehenden Anmelder auch ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Anmelders benannt werden. Das ist hier wirksam mit Schriftsatz des Vertreters des Anmelders zu 1 vom 10. November 2003 geschehen. Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr 1. Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb
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