BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 18/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 47 307.1 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelman, Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen Patentamts vom 28. August 1997 wird zurückge-wiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Prüfungstelle hat die Anmeldung wegen formaler Mängel gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, damit das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt weiterbetrieben werden könne. Der juristische Beisitzer des Senats hat der Anmelderin in einem Zwischenbe-scheid, der ihr am 16. Oktober 2001 zugestellt worden ist, unter anderem aufge-geben, innerhalb einer Monatsfrist Patentansprüche zu formulieren und das bei-gefügte Anmeldeformular ausgefüllt zu den Akten zu reichen. Das hat die Anmel-derin nicht getan. II. Die Anmeldung war wegen formaler Mängel gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückzu-weisen, weil die Anmelderin u.a. keine Patentansprüche formuliert hat (PatG § 34 Abs 3 Nr. 3). - 3 - Der angefochtene Beschluß hat somit Bestand, die Beschwerde war zurückzuwei-sen. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Frowein IhsenJu
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