BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 18/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 42 11 291 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschaftsing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 42 S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 1998 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß 4. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2000 Beschreibung Spalten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 28. Juli 2000 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, gemäß Patentschrift Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einspre-chenden. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren zuletzt mit acht neugefaßten Patentanspruchssätzen (Hauptantrag und sieben Hilfsanträge). Im Verfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik genannt wor-den: (E1) deutsche Offenlegungsschrift 40 19 593, (E2) deutsche Offenlegungsschrift 40 05 281, (E3) deutsches Gebrauchsmuster 91 04 609, (E4) finnische Offenlegungsschrift 90 15 93, (E5) US-Patentschrift 5 030 326 und (E6) deutsche Patentschrift 551 386. Die Einsprechende ist der Meinung, der Gegenstand des Patents sei weder in der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag, noch nach einem der Hilfsanträge pa-tentfähig. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-halten: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß dem am 26. Juli 2000 einge-gangenen dort sogenannten Hilfsantrag 2, anzupassender Be-schreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift; erster Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 12 gemäß dem am 26. Juli 2000 eingegangenen dort sogenannten Hilfsantrag 1; zweiter Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung: Patentansprüche 1 bis 12; dritter Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß dem am 26. Juli 2000 eingegangenen Hilfsantrag 3; vierter Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung: Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Spalten 1 bis 5, Zeich-nung gemäß Patentschrift; fünfter Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß dem am 26. Juli 2000 eingegangenen dort sogenannten Hilfsantrag 4; sechster Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 11, gemäß dem am 26. Juli 2000 eingegangenen dort sogenannten Hilfsantrag 5; siebter Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 12 gemäß dem am 26. Juli 2000 eingegangenen dort sogenannten Hilfsantrag 6; bei allen Hilfsanträgen eine anzupassende Beschreibung, Zeich-nung gemäß Patentschrift. Ferner beantragt die Patentinhaberin, die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen. - 5 - Sie ist der Meinung, der Gegenstand des Patents sei in jeder der verteidigten An-spruchsfassungen patentfähig. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Mischeinrichtung zum Mischen von zwei Flüssigkeiten an der Zuführung zum Stoffauflauf einer Papiermaschine, mit: einer Zuleitung (A) für den ersten Teilvolumenstrom (a); einer Zuleitung (B) für den zweiten Teilvolumenstrom (b); einer Ableitung (C) für den Gemischvolumenstrom (c) mit dem Strömungswiderstand (W); einem Mischwinkel (α) zwischen der Zuleitung (A) und der Zulei-tung (B); einem Hauptstromwinkel (β) zwischen der Zuleitung (A) und der Ableitung (C); einem Stellglied (S), eingebaut in der Zuleitung (B) zur Regelung des Teilvolumenstromes (b); gekennzeichnet dadurch, daß der Mischwinkel (α) derart gewählt ist, daß unabhängig vom Teil-volumenstrom (b) der Gemischvolumenstrom (c) konstant bleibt, wobei der Mischwinkel (α) im Bereich 0°
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