BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 1/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 195 31 449.2-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 65 B des Deutschen Patentamts vom 18. August 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 152 10.99 - 2 - Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zum Verpacken eines mehrla-gigen Verpackungsstapels aus Papier oder dergleichen Anmeldetag: 28. August 1995 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Spalten 1 bis 3, ein Blatt Einfügung, zwei Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 4, sämtlich eingegangen am 14. Dezember 1999. Entsprechend der Eingabe des Anmelders vom 13. April 2000 wurde in Anspruch 2 im Oberbegriff das Wort "Packmittels" durch "Packmittel" und in Spalte 1 Zeile 64 der Beschreibung das Wort "wird" durch "werden" ersetzt. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des An-melders. - 3 - Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zum Verpacken eines mehrlagigen Verpackungsstapels aus insbesondere Papier, beispielsweise Papiertaschentücher, bei dem ein gepreßter Verpackungsstapel zunächst gegen ein senkrecht zugeführtes Packmittel und dann zusammen mit dem-selben von vorne in eine horizontal liegende, an den Stirnseiten offene Tasche eingeführt und anschließend das Packmittel an der Längsseite und den beiden Kopfseiten des Verpackungsstapels durch Klebung bzw. Siegelung geschlossen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der mit dem Packmittel versehene Verpackungsstapel sofort nach dem Einführen desselben in die ortsfest angeordnete Tasche durch in den Wänden der Tasche befindliche Aussparungen hindurch erfaßt und seitlich aus derselben herausbewegt und im gefalteten, aber noch nicht geschlossenen Zustand an ein Trans-portband zur Weiterleitung an eine Schließstation mit Klebungs- bzw. Siegelungseinheit übergeben wird. Anspruch 2 lautet: Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1, bestehend aus einer horizontal liegenden, an den Stirnseiten of-fenen Tasche zur frontalen Aufnahme eines Verpackungsstapels zusammen mit einem senkrecht vor die Tasche bewegbaren - 4 - Packmittel sowie einer nachgeordneten Schließstation mit einer Klebungs- bzw. Siegelungseinheit, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Tasche (7) ortsfest angeordnet ist und an der Ober- und Unterseite (7a, 7b) eine Aussparung (17) zum Eingriff eines den Verpackungsstapel (1) mit dem gefalteten Packmittel (8) seitlich nach außen bewegenden Transportmittels (15) besitzt. Ansprüche 3 bis 7 sind auf Anspruch 2 rückbezogen. Der Anmelder hält das Verfahren nach Anspruch 1 und die Vorrichtung nach An-spruch 2 für patentfähig. Im Verfahren ist folgende Entgegenhaltung: DE-PS 861 220. Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Patentbegehren ist zulässig. Patentanspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie der Offenlegungsschrift Sp 3 Z 5 und Sp 2 Z 10 entnehmbaren Merkmalen. Anspruch 2 entspricht im wesentlichen dem ursprünglichen Anspruch 3. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 3 - 7 entsprechen im wesentlichen den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 5 - 9. - 5 - 2. Die Neuheit des offensichtlich gewerblich anwendbaren Verfahrens nach An-spruch 1 gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik ist gegeben. So offen-bart die DE-PS 861 220 nicht das Merkmal, daß Erfassung und Bewegung der in eine ortsfest angeordnete Tasche eingeführten Verpackungsstapel durch in den Wänden der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgt. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Im Anspruch 1 ist ausgegangen von der Betriebsweise einer Vorrichtung zum Verpacken eines Produktes, wie sie dem Anmelder aus einem internen Stand der Technik vorbekannt war. Bei dieser wird ein Rad verwendet, in dessen Mantelflä-che mehrere Taschen zur Aufnahme jeweils eines Verpackungsstapels mit Pack-mittel ausgebildet sind. Während der taktweisen Drehbewegung des Rades wird das Packmittel in mehreren Arbeitsschritten geschlossen. Nachteilig bei der Be-triebsweise der vorbekannten Vorrichtung ist, daß die notwendigen Beschleuni-gungs- und Abbremsvorgänge des Rades einer Verkürzung der Taktzeit Grenzen setzen. Bei einer Änderung der Maße der Verpackungsstapel müssen alle Ta-schen des Rades, evtl auch das Rad selbst ausgetauscht werden. Hiervon ausgehend ist der Anmeldung die Aufgabe zugrundegelegt, ein Verfahren zum Verpacken eines mehrlagigen Verpackungsstapels aus insbesondere Papier, beispielsweise Papiertaschentüchern, aufzuzeigen, mit dem die Taktzeit für das Verpacken der mehrlagigen Verpackungsstapel reduziert und der Aufwand für die dazu benötigte Vorrichtung verringert werden kann. Gleichzeitig soll dadurch aber auch die Möglichkeit geschaffen werden, zwei Verpackungslinien näher aneinander anzuordnen, damit beispielsweise die Bahnen, aus denen die Papiertaschentücher gebildet werden, keine allzu große Umlenkung erfahren müssen, s Sp 1 Z 52 ff. Die Lösung erfolgt durch die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1. - 6 - Das wesentliche Lösungsmerkmal, daß Erfassung und Bewegung der in eine ortsfest angeordnete Tasche eingeführten Verpackungsstapel durch in den Wän-den der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgt, ist durch die DE-PS 861 220 nicht nahegelegt. Beim Verfahren nach dieser Schrift wird die Erfassung und Bewegung der Verpackungsstapel durch in den Taschen selbst befindliche bzw durch diese hindurchgeführte Gurte bewirkt. Dies kann nicht dazu anregen, die Erfassung und Bewegung der Verpackungsstapel durch in den Wänden der Taschen befindliche Aussparungen hindurch erfolgen zu lassen. 4. Vorrichtungsanspruch 2 baut auf den in Anspruch 1 genannten Verfahrens-schritten auf und erfüllt somit ebenfalls die Patentierungsvoraussetzungen. 5. Unteransprüche 3 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegen-stands nach Patentanspruch 2 und sind daher ebenfalls gewährbar. Lauster Hövelmann Dr. Frowein Ihsen prö
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