BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 24/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 23 145.4-15 … Patentanmelderin und Beschwerdeführerin, hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Rich-ter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - Bezeichnung: Verfahren zur Beschickung der Verbrennungs-einheit eines Kohlekraftwerks Anmeldetag: 03. Juni 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 18. Oktober 2001 Beschreibung Seite 3, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 18. Oktober 2001 Beschreibung Seite 3a, eingegangen am 03. März 1998 Beschreibung Seiten 4 bis 6 vom Anmeldetag 1 Blatt Zeichnung (1 Figur) vom Anmeldetag G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 2. März 2000 die am 3. Juni 1997 eingereichte Patentanmel-dung 197 23 145.4-15 mit der Bezeichnung „ V e r f a h r e n z u r B e s c h i c k u n g d e r V e r b r e n n u n g s e i n h e i t e i n e s K o h l e k r a f t w e r k s " gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die Ansprüche 1 und 2 vom Anmeldetag zugrunde. - 3 - Die Zurückweisung wurde mit fehlender erfinderischer Tätigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 gegenüber der Entgegenhaltung [2] DE 37 33 831 A1 begründet. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001 neue Patentansprüche 1 und 2 überreicht. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Verfahren zur Beschickung der Verbrennungseinheit eines Koh-lekraftwerks, bei dem die Kohle zumindest teilweise mit Hilfe ei-nes Rauchgasstroms in die Verbrennungseinheit gefördert wird, dadurch gekennzeichnet, dass als Rauchgasstrom zumindest teilweise der Rauchgas-strom einer Müllverbrennungsanlage eingesetzt wird, der zuvor weitgehend von Quecksilber und anderen Schwerme-tallen, Flugasche und Salzsäure befreit wurde. Der hierauf rückbezogene Anspruch 2 entspricht dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2, bezüglich dessen Wortlaut auf die Akte verwiesen wird. Die Anmelderin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Ge-genstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei. - 4 - Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen. Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren noch die Druckschrift [1] DE 43 13 102 A1, sowie in der Patentbeschreibung die Literaturstelle [3] Zelkowski, J., Kohleverbrennung, VEB Kraftwerkstechnik GmbH (1986), S 233 bis 235 genannt worden. II Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg. 1. Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Unterlagen besteht kein Anlass. Der Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 stützt sich in zulässiger Weise auf die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 sowie auf die ursprünglichen Beschrei-bungsstellen S 3, vorle. Z. f sowie S 4, drittvorle. Z. f. Der geltende Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2. Bei der geltenden Beschreibung ist lediglich in den ursprünglichen Text die Würdi-gung des entgegengehaltenen Standes der Technik eingefügt. - 5 - 2. Das Verfahren nach Anspruch 1 ist zweifelsfrei neu, da insbesondere das kennzeichnende Merkmal, wonach als Rauchgasstrom zur Förderung der Kohle in die Verbrennungseinheit eines Kohlekraftwerks zumindest teilweise der Rauch-gasstrom einer Müllverbrennungsanlage eingesetzt wird, aus dem Stand der Technik nicht bekannt ist. 3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit: Die Anmeldung geht von einem Verfahren zur Beschickung der Verbrennungs-einheit eines Kohlekraftwerks aus, bei dem die Kohle zumindest teilweise mit Hilfe eines Rauchgasstromes in die Verbrennungseinheit gefördert wird. Dieses Verfah-ren wird laut Beschreibungseinleitung unter dem Abschnitt Staubfeuerungen in der Literaturstelle [3] beschrieben; dort wird feingemahlene Kohle mittels heißer, aus der Verbrennungseinheit rezyklierter Rauchgase gemeinsam mit Sekundärluft pneumatisch in die Verbrennungseinheit gefördert (vgl. dort insb. Bild 116 iVm Text S 233, le Abs bis S 234). Von diesem Stand der Technik ausgehend nennt die Anmeldung als Aufgabe, den Einsatz eines weiteren Rauchgases für die Staubfeuerung eines Kohlekraftwerks vorzuschlagen (Beschreibung S 3, vorle Abs). Diese Aufgabe soll mit den Merk-malen des Anspruchs 1 gelöst werden. Die genannte Aufgabe enthält nach Auffassung des Senats jedoch bereits Lö-sungsansätze und liegt der Anmeldung nicht objektiv zugrunde, da nicht ersichtlich ist, weswegen ein diesbezüglich einschlägiger Fachmann, ein Maschinenbau-In-genieur auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik, das Bedürfnis haben könnte, weite-re Rauchgase von außerhalb seines Kohlekraftwerks einzusetzen, zumal die be-hördlichen Auflagen für die Rauchgase aus dem Verbrennungsraum des eigenen Kohlekraftwerks schon vergleichsweise hoch sind und zunehmend verschärft wer-den. - 6 - Ein Anstoß mag beispielsweise aus dem Bereich der Müllverbrennung kommen, in deren Anlagen ebenfalls Rauchgase entstehen, die jedoch weitaus vielfältigere Problemstoffe enthalten und daher umfangreicher Nachbehandlungsmaßnahmen bedürfen. Ein mit diesen Problemen betrauter Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik oder ein Diplom-Chemiker, der langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Müllverbrennung hat, wird daher nach einer wirtschaftlichen Be-handlung von in einer Müllverbrennungsanlage entstehenden Rauchgasen su-chen. Hierbei lehrt ihm die Druckschrift [2], dass er bei der Verbrennung von organi-schem Material (wie z.B. Müll) die Bildung von hochtoxischen Dioxinen dadurch verhindern kann, dass die Wirbelschichtfeuerung, bei der das organische Material verbrannt wird, in Kombination mit dem Dampferzeuger einer Kohleverbrennungs-anlage betrieben werden kann. Dies bedingt, dass sich die Müllverbrennungsanla-ge und ein Kohlekraftwerk in ummittelbarer räumlicher Nachbarschaft befinden müssen. Auf diese Weise kann die vorhandene Infrastruktur einer derartigen Kes-selanlage mit den Wärmetauscherflächen zur Auskopplung der erzeugten Wärme sowie den Einrichtungen zur Staubabscheidung und Rauchgasreinigung auch für die Rauchgase aus der Wirbelschichtfeuerung voll genutzt werden (vgl. dort Sp 1, Z 68 bis Sp 2, Z 6). So braucht das Rauchgas der Müllverbrennungsanlage bei-spielsweise nicht von Stickoxiden und Schwefeloxiden befreit werden, wodurch entsprechende Abgasreinigungskomponenten in der Müllverbrennungsanlage ein-gespart werden können. Die Rauchgase aus der Wirbelschichtfeuerung 1 werden einschließlich mitgerissener Brennstoff- und Ascheteilchen direkt in den Feue-rungsraum, und zwar unterhalb der Feuerungszone 23 in den Dampferzeuger 2 eingeleitet (aaO Sp 1, Z 63 bis 68 und Sp 3, Z 15 bis 18), um die Dioxine bei Tem-peraturen von vorzugsweise 1000° bis 1200°C zu zerstören (aaO Sp 3, Z 18 bis 26). Für diese Temperaturen wird der Dampferzeuger beispielsweise mit Koh-lenstaub 21 unter Zufuhr von Frischluft 22 befeuert (aaO Sp 3, Z 11 bis 13 iVm der Figur). Ein Rezyklieren von Rauchgas zur Kohlenstaubförderung, wie es beispiels-weise in der Literaturstelle [3] für Staubfeuerungen gelehrt wird, ist dort nicht vor-- 7 - gesehen, vielmehr zeigt das Ausführungsbeispiel, wie ein Teil der Rauchgase in die Wirbelschichtfeuerung der Müllverbrennungsanlage zurückgeführt wird (aaO Sp 3, Z 35 bis 40). Würde der vom Müllverbrennungs-Fachmann zur Anpassung der Betriebsparame-ter hinzugezogene Kohlekraftwerks-Fachmann auch rezykliertes Rauchgas aus der Müllverbrennung für die Staubfeuerung des Dampferzeugers entsprechend Druckschrift [3] in Erwägung ziehen, so ergäbe eine Zusammenschau der Lehren aus [2] und [3] allenfalls eine Staubfeuerung, bei der das rezyklierte Rauchgas aus dem Dampferzeuger zur Förderung des Kohlenstaubs in die Brennkammer der Staubfeuerung diente und das Rauchgas der Wirbelschichtfeuerung (Müllverbren-nung) direkt in die Feuerungszone der Brennkammer eingeleitet würde. Dass da-bei das Rauchgas der Wirbelschichtverbrennung des Mülls nicht wie nach [2] mit Brennstoff- und Ascheteilchen beladen ist, sondern vor dem Einleiten in die Ver-brennungseinheit des Kohlekraftwerks gegebenenfalls sogenannten Sekundär-maßnahmen zur Abscheidung von Schadstoffen (wie Schwermetalle, Flugasche und Salzsäure) aus Rauchgasen in erforderlichem Umfang unterzogen wird, wie sie beispielsweise in [1] einleitend genannt werden (vgl. dort Sp 1, Z 9 bis 22), mag im Hinblick darauf, dass keine Verdünnung der Problemstoffe durch das ins-gesamt größere Rauchgasvolumen erfolgt, noch im Griffbereich des zuständigen Fachmannes für Müllverbrennungsanlagen liegen. Der Senat sieht jedoch die weitere, darüber hinaus gehende Verfahrensmaßnah-me als erfinderische Leistung an, nämlich den so gereinigten Rauchgasstrom der Müllverbrennungsanlage in Abkehr von der Lehre nach [2] direkt dem zur Kohle-förderung der Staubfeuerung eingesetzten (rezyklierten) Rauchgasstrom zuzufüh-ren, wodurch als die Kohle fördernder Rauchgasstrom zumindest teilweise der Rauchgasstrom der Müllverbrennungsanlage eingesetzt wird. Durch diese Maß-nahme wird nämlich ein im Stand der Technik diesbezüglich nicht gelehrter Vorteil erzielt, der darin besteht, dass durch die wesentlich größere Oberfläche des Kohlenstaubes im Vergleich zum Flugstaub nach [2] die daran adsorbierten - 8 - Schadstoffe, wie Dioxine und Furane, entsprechend wirkungsvoller gebunden und so ohne Mischungsprobleme wesentlich effektiver und unmittelbarer dem Verbren-nungsprozess zugeführt und zerlegt werden. Überdies ergibt sich der Vorteil, dass durch die weitere im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebene Maßnahme der Schadstoffreinigung sich aufgrund des fehlenden Chlorgehaltes die in der Verbrennungszone zerlegten Dioxine und Furane praktisch nicht rekombinieren können. So kann durch das vorgeschlagene Verfahren bei der an sich bekannten Kombi-nation von Kohle- und Müllverbrennungsanlagen die Rauchgasreinigung noch wei-ter vereinfacht werden, wobei die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte weiter-hin gewährleistet werden kann, ohne zusätzliche Probleme etwa in der Verwer-tung von Schlacke (aus der Kohleverbrennung) und Gips (aus der Rauchgaswä-sche) zu verursachen. Diese Vorteile waren für den Fachmann im aufgezeigten Stand der Technik nicht erkennbar. Soweit die Vorteile ursprünglich nicht oder nicht hinreichend offenbart waren, kön-nen sie hier gleichwohl Berücksichtigung finden, weil sie nicht den eigentlichen In-halt und Sinn der technischen Lehre betreffen. Diese technische Lehre ist auch ohne die Erkenntnis dieser Vorteile bereits in sich abgeschlossen und verständlich (BGH, Bl 1971, 290, Hubwagen). Der Anspruch 1 ist daher gewährbar. - 9 - 4. Der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 beinhaltet vorteilhafte, nicht selbstverständliche Maßnahmen zur Durchführung der Rauchgasreinigung und ist daher ebenfalls gewährbar. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Dr. W. Maier Ko
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