BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 26/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juni 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 31 518.6-22 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 7. Dezember 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten A n m e l d e t a g : 23. Juli 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 21. Juni 2001, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2001, 1 Blatt Zeichnung eine Figur, gemäß Offenlegungsschrift G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu-rückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten, ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in nahelie-gender Weise aus der Zusammenschau der deutschen Patentschrift 195 11 723 der Anmelderin mit dem Artikel von D. Scholz in der deutschen Zeitschrift "Kunst-stoffe", 1969, Seiten 838 bis 842. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der An-melderin. Sie verteidigt den Anmeldungsvorschlag im Beschwerdeverfahren zu-- 3 - letzt mit zwei neugefaßten Patentansprüchen, von denen Patentanspruch 1 fol-genden Wortlaut hat: "Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, mit einem palettenartigen Untergestell, einem austauschbaren Innenbehälter aus Kunststoff mit vier Seitenwänden, einem unteren und einem oberen Boden, einer oberen verschließbaren Einfüllöffnung und einer unteren Auslauföffnung mit einer Entleereinrichtung sowie einem den Innenbehälter umgebenden Außenmantel, der aus senkrechten und waagerechten Gitterstäben aus Metall gebildet ist, gekennzeichnet durch eine elektrisch leitfähige Umhüllung in Form einer auf den Innenbehälter aufgesetzten Gitterhaube aus dünnem Metalldraht." Patentanspruch 2 betrifft eine Ausgestaltung des Behälters nach Patentan-spruch 1. Außer den beiden vorstehend genannten Schriften sind dem Anmeldungsvor-schlag im Prüfungsverfahren die deutsche Offenlegungsschrift 32 14 940 und die deutschen Gebrauchsmuster 73 41 620 und 85 19 765 entgegengehalten worden. Die Anmelderin ist der Auffassung, der nun beanspruchte Behälter sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahege-legt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen. Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 3. Das Kennzeichen des Patentanspruchs 2 entspricht dem Kennzeichen des ursprüng-lich eingereichten Patentanspruchs 5. Der Transport- und Lagerbehälter nach Patentanspruch 1 ist patentfähig. Er ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, denn er unterscheidet sich von den Gegenständen der entgegengehaltenen Druckschriften zumindest jeweils durch seine auf den Innenbehälter aufgesetzte Gitterhaube aus dünnem Metalldraht. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er geht aus von einem Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, wie er bei-spielsweise in der deutschen Patentschrift 195 11 723 gezeigt und beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind. Bei diesem bekannten Behälter ist als nachteilig empfunden worden, daß beim Befüllen und Entleeren des Behälters sowie beim Rühren von Flüssigkeiten in dem Behälter, beispielsweise zu Mischzwecken, elektrostatische Aufladungen an den Behälteroberflächen entstehen können, so daß der Behälter nicht in explo-sionsgefährdeten Räumen oder für explosive Flüssigkeiten verwendet werden kann, vgl Seite 1 Absätze 2 und 3 der Beschreibung. - 5 - Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, den bekannten Behälter dahingehend zu verbessern, daß eine elektrostatische Aufla-dung des Innenbehälters beim Befüllen oder Entleeren vermieden wird. Als Lösung wird im Kennzeichen des Anspruchs 1 vorgeschlagen, bei einem gattungsgemäßen Behälter eine elektrisch leitfähige Umhüllung in Form einer auf den Innenbehälter aufgesetzten Gitterhaube aus dünnem Metalldraht vorzusehen. Die deutsche Patentschrift 195 11 723 gibt ersichtlich aus sich heraus keinen Hin-weis in Richtung der beanspruchten Lösung. Das deutsche Gebrauchsmuster 73 41 620 zeigt und beschreibt einen transpa-renten Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, der eine leitende Verbindung zwischen den Gitter- bzw Vlieseinlagen der Behälterwände aufweist. Zur Verringerung des Risikos einer elektrostatischen Aufladung wird bei diesem bekannten Behälter ein durch weitere Laminatlagen abgedecktes, voluminöses, leitfähiges Vlies, zB Metallvlies, als Streifen auf dem Rand des leitfähigen Gitters zur nächsten Oberfläche hin so angeordnet, daß über eine Vielzahl von Fasern des leitfähigen Vlieses eine elektrisch leitfähige Verbindung zwischen Gitterein-lage und Tankoberfläche vorhanden ist. Zugleich sind Boden und Mantel des Tanks durch ein äußeres, leitfähiges Laminat miteinander verbunden. Eine Anre-gung in Richtung der anmeldungsgemäß beanspruchten aufgesetzten Gitterhaube aus dünnem Metalldraht ist das ersichtlich nicht. Gleiches gilt für den auf Seite 2 Absatz 3 dieses Gebrauchsmusters erwähnten Artikel von D. Scholz in der deutschen Zeitschrift "Kunststoffe", 1969, Seiten 838 bis 842, der sich mit dem Vermeiden der Zündgefahr an elektrostatisch aufgela-denen Oberflächen von Glasfaser-Kunststoff-Behältern beschäftigt. Hier wird le-diglich vorgeschlagen, entweder elektrisch leitende Füllstoffe, wie Metallpulver, Ruß und Graphit dem Material der Behälterwand zuzusetzen oder Metallvliesein-lagen oder elektrisch leitende Gittereinlagen oder Netze zu verwenden. - 6 - Der aus flexiblem Wandmaterial bestehende Transportbehälter für Schüttgüter nach dem deutschen Gebrauchsmuster 85 19 765 liegt vom Anmeldungsvor-schlag weiter ab. Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung wird hier vorge-schlagen, das vorzugsweise textile Behältermaterial mit zumindest einer Metall-schicht und/oder einem Bindemittel mit darin eingelagerten, elektrisch leitfähigen Teilchen zu versehen. Noch weiter ab liegen die biegsamen Folien nach der deutschen Offenlegungs-schrift 32 14 940, die zur Abweisung elektrostatischer Aufladungen mit einem Ma-trixmuster aus elektrisch leitfähiger Farbe bedruckt worden sind. Nachdem, wie bereits im Neuheitsvergleich dargelegt worden ist, keine der entge-gengehaltenen Schriften eine auf einen Innenbehälter aufsetzbare Gitterhaube aus dünnem Metalldraht zeigt, konnte auch eine Zusammenschau dieser Schriften dem Fachmann - unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwis-sens - keinen Hinweis in Richtung der beanspruchten Lösung geben. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Der Patentanspruch 2 enthält eine Ausgestaltung des Behälters nach dem Haupt-anspruch, die nicht platt selbstverständlich ist. Gemeinsam mit Anspruch 1 ist da-her auch Patentanspruch 2 gewährbar. Ch. Ulrich Hövelmann Richter Dr. Frowein ist wegen Urlaub gehindert zu unter-schreiben Ch. Ulrich Ihsen br/prö
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