BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 26/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 41 827 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 15. Februar 2001 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Spalten 1 bis 3 mit Einschubseite 1a als Ersatz für Spalte 1 Zeilen 38 bis 43, sämtlich eingegangen am 24. Mai 2002; eine Seite Zeich-nung vom Anmeldetag. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten Hauptanspruchs ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau des "Silo-Handbuch", Berlin 1988, Seiten 102 bis 106 (D1) mit DE 43 42 962 C1 (D2). Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie legt im Beschwerdeverfahren vier neugefaßte Patentansprüche vor, von denen Patentan-spruch 1 folgenden Wortlaut hat: Austraghilfe für schwerfließende Schüttgüter, welche aus einem Behälter (10) zu entladen sind, wobei der Behäl-ter (10) eine untere Auslaßöffnung mit einem Ring-flansch (12) aufweist, der mit einem Anschlußflansch koppel-bar ist, wobei zwischen dem Ringflansch (12) des Behäl-- 3 - ters (10) und dem Anschlußflansch ein flexibles Zwischen-stück (20) angeordnet und ein in den Behälter (10) ragender Rüttelkörper (30) vorgesehen ist, welcher über den An-schlußflansch bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß a) der Anschlußflansch Teil eines ersten Anschluß-Rohr-stutzens (14) in einer Vorrichtung zum Kuppeln des Behälters (10) mit einem weiteren, einen zweiten An-schluß-Rohrstutzen (16) aufweisenden Behälter ist, b) wobei jeder der Anschluß-Rohrstutzen (14, 16) nahe seinem dem ihn tragenden Behälter abgewandten Ende eine um einen Durchmesser des betreffenden Anschluß-Rohrstutzens (14, 16) schwenkbare Schließ-klappe (142, 162) aufweist, die aus einer Schließstel-lung in eine Offenstellung überführbar ist, c) wobei die Schließklappe (162) des zweiten Anschluß-Rohrstutzens (16) einen diese beaufschlagenden Schwenkantrieb aufweist, d) wobei der zweite Anschluß-Rohrstutzen (16) mit einem oder mehreren Vibratoren (40) versehen ist, e) die an Ankoppel-Flansche (164) angekoppelt sind, wel-che einen Teil des zweiten Anschluß-Rohrstutzens (16) bilden, f) und wobei an den zweiten Anschluß-Rohrstutzen (16) eine schwimmende Lagerung (18) gelegt ist. Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen der Austraghilfe nach Patentanspruch 1. Die Patentinhaberin ist der Ansicht die Gegenstände der verteidigten Patentan-sprüche 1 bis 4 seien durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweg-genommen noch nahegelegt. Sie beantragt sinngemäß, - 4 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten. Neben den beiden vorstehend genannten Schriften sind noch die EP 0 434 867 A1 (D3) und die DE 36 11 618 C1 (D4) zum Stand der Technik genannt worden. Eine Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 25. März 2002 ihren Einspruch zurückgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. A) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 enthält in seinem Oberbegriff sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1. Seine kennzeichnenden Merkmale entstammen dem erteilten Patentanspruch 4 und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels. Das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 2 entspricht dem des erteilten Patentanspruchs 2, das Kennzeichen des Patentanspruchs 3 entspricht dem des erteilten Patentanspruchs 5. Die im Kennzeichen des Patentanspruchs 4 aufge-führten Merkmale finden ihre Stütze im erteilten Patentanspruch 4. B) Die Austraghilfe gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 ist patentfähig. - 5 - 1. Sie ist in keiner der zum Stand der Technik genannten Schriften mit sämtli-chen Merkmalen beschrieben und daher neu. a) Bei der im "Silo-Handbuch" Seite 106 Bild 5-26 (D1) beschriebenen Austrag-hilfe sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs von Patentanspruch 1, aber nicht dessen kennzeichnende Merkmale verwirklicht. b) Letzteres gilt auch für die Austragsvorrichtung nach der EP 0 434 867 A1 (D3) und die Wiegevorrichtung nach der DE 36 11 618 C1 (D4). c) Von der Vorrichtung zum Kuppeln von Behältnissen nach der DE 43 42 962 C1 (D2) unterscheidet sich die patentgemäße Austraghilfe bereits gattungsmäßig durch das flexible Zwischenstück und den in den Behälter ragen-den Rüttelkörper. 2. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Austraghilfe gemäß Patentan-spruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) In dem "Silo-Handbuch" (D1) wird auf Seite 106, Bild 5-26 mit zugehöriger Beschreibung, eine Austraghilfe für schwerfließende Schüttgüter aus einem Silo gezeigt und beschrieben, bei der ein Unwuchtmotor an das Silo über eine flexible Verbindung angebracht ist, um einen schildförmigen Rüttelkörper in Schwingun-gen versetzen und damit das Austragen erleichtern zu können. Dieser Aufbau ist als störanfällig und wartungsintensiv empfunden und dem Patent daher die Auf-gabe zugrunde gelegt worden, diese bekannte Austraghilfe für schwerfließende Schüttgüter derart weiterzuentwickeln, daß sie einfach und wartungsarm aufge-baut ist und in einem geschlossenen System arbeiten kann. Für die im Kennzeichen des verteidigten Anspruchs 1 beanspruchte Lösung gibt das "Silo-Handbuch" (D1) aus sich heraus dem Fachmann keine Anregung. - 6 - b) Da – wie im Neuheitsvergleich dargelegt – auch die EP 0 434 867 A1 (D3) und die DE 36 11 618 C1 (D4) keinerlei Merkmale der beanspruchten Lösung zei-gen, konnten auch diese Schriften den Fachmann nicht in Richtung der patentge-mäßen Austraghilfe lenken. c) Die Vorrichtung zum Kuppeln von zwei Behältnissen nach der DE 43 42 962 C1 (D2) ist in der Lage, in einem geschlossenen System zu arbei-ten. Sie besteht aus einem Behälter (10) mit einer unteren Auslaßöffnung, die mit einem ersten Anschluß-Rohrstutzen (16) in einer Vorrichtung zum Kuppeln des Behälters (10) mit einem weiteren, einen zweiten Anschluß-Rohrstutzen (32) auf-weisenden Behälter (12) versehen ist, wobei jeder der Anschluß-Rohrstutzen (16, 32) nahe seinem dem ihn tragenden Behälter (10, 12) abgewandten Ende eine um einen Durchmesser des betreffenden Anschluß-Rohrstutzen (16, 32) schwenkbare Schließklappe (26, 34) aufweist. Weitere Gemeinsamkeiten mit der patentgemä-ßen Austraghilfe bestehen nicht. Die Schrift D2 konnte den Fachmann daher allen-falls anregen, die aus (D1) bekannte Austraghilfe entsprechend den ersten beiden kennzeichnenden Merkmalsgruppen a) und b) des Patentanspruchs 1 zu gestal-ten. Eine Anregung in Richtung der übrigen kennzeichnenden Merkmale c) bis f) enthält die Schrift D2 ersichtlich nicht. Die Erfinder haben erkannt, daß ein wartungsarmer Betrieb einer im geschlosse-nen System arbeitenden Austraghilfe dadurch erreicht werden kann, daß der untere (zweite) Anschluß-Rohrstutzen mit dem die Schließklappen beaufschlagen-den Schwenkantrieb sowie dem Vibrator versehen wird. Dadurch können am oberen (ersten) Anschluß-Rohrstutzen bzw dem ihn tragenden Behälter entspre-chende Anbauten sowie Strom- und/oder Druckluftanschlüsse entbehrlich werden, was sich bei Einsatz des oberen Behälters als Transportbehälter wegen des gerin-geren Wartungsaufwands besonders günstig auswirkt. Dieser Lösungsweg ist im aufgedeckten Stand der Technik ohne Vorbild. Der Fachmann konnte ihn nach Auffassung des Senats auch nicht im Rahmen fachüblichen Handelns auffinden, sondern er mußte dazu erfinderisch tätig werden. - 7 - Der verteidigte Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen Bestand. C) Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen der Austraghilfe nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit dem Hauptanspruch haben daher auch die Unteransprüche Bestand. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Fa
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