BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 26/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. April 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 37 568 … - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2004 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen, Knoll und Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 44 37 568 mit der Bezeichnung Flurförderzeug mit einem Bedienpult. Die Patenterteilung ist am 4. Januar 1996 veröffentlicht worden. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den am 1. April 1996 eingegangenen Einspruch der J… AG mit Beschluss vom 14. Februar 2002 das Patent widerrufen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Von den im Verfahren befindlichen Schriften ist die: - EP 0 555 025 A1 von Bedeutung. - 3 - Die Beschwerdeführerin überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2004 neue Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, Patentansprü-che 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 und Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsan-trag 2, jeweils mit angepasster Beschreibung, und sieht die Patentfähigkeit der Gegenstände der verteidigten Patentansprüche als gegeben an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Flurförderzeug, insbesondere Hochhubkommissionierer, mit einem Fahrerstand, der gemeinsam mit einer Lastaufnahme-einrichtung an einem Hubgerüst auf- und abbewegbar be-festigt ist, wobei im Bereich des Fahrerstands mindestens ein Bedienpult hubgerüstseitig angeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Bedienpult (7) als Stehsitz ausge-bildet ist, wobei die Bedienelemente des Bedienpults (7) seit-lich neben einer Sitzfläche des Bedienpults (7) angeordnet sind. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: Flurförderzeug, insbesondere Hochhubkommissionierer, mit einem Fahrerstand, der gemeinsam mit einer Lastaufnahme-einrichtung an einem Hubgerüst auf- und abbewegbar be-festigt ist, wobei im Bereich des Fahrerstands mindestens ein Bedienpult hubgerüstseitig angeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Bedienpult (7) als Stehsitz ausge-bildet ist, wobei die Bedienelemente des Bedienpults (7) seit-lich neben einer Sitzfläche des Bedienpults (7) angeordnet sind und wobei das Bedienpult (7) höhenverstellbar ausge-führt ist. - 4 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: Flurförderzeug, insbesondere Hochhubkommissionierer, mit einem Fahrerstand, der gemeinsam mit einer Lastaufnahme-einrichtung an einem Hubgerüst auf- und abbewegbar be-festigt ist, wobei im Bereich des Fahrerstands mindestens ein Bedienpult hubgerüstseitig angeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Bedienpult (7) als Stehsitz ausge-bildet ist, wobei die Bedienelemente des Bedienpults (7) seit-lich neben einer Sitzfläche des Bedienpults (7) angeordnet sind, und dass unterhalb des Bedienpults (7) ein Klapp-sitz (9) angeordnet ist wobei der Klappsitz (9) in waagrechter Stellung und das Bedienpult (7) so angeordnet sind, dass das Bedienpult (7) eine Rückenlehne für den Klappsitz (9) bildet. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen. Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. Februar 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung, diese Unterla-gen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2004, und Zeichnung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patent-schrift (Hauptantrag), hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung über-reichten Patentansprüchen 1 bis 5 samt angepasster Be-- 5 - schreibung sowie Zeichnung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patent-schrift aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung über-reichten Patentansprüchen 1 bis 4 samt angepasster Be-schreibung sowie Zeichnung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patent-schrift aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag 2). Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Gegenstände der Patentansprüche 1 seien durch die EP 0 555 025 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen oder trivial abgeändert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. 2. Zum Verständnis des beanspruchten Gegenstandes: Ein wesentliches kennzeichnendes Merkmal in den Hauptansprüchen des Haupt-antrags und der Hilfsanträge 1 und 2 ist darauf gerichtet, dass das Bedienpult als Stehsitz ausgebildet ist. Als Bedienpult wird allgemein die zusammengefasste Anordnung von Bedienele-menten in Steuerzentralen bezeichnet. Beim Stehsitzen lehnt sich der Fahrer an einer wie auch immer den anatomischen Gegebenheiten entsprechend gestalteten Stehsitzfläche rückwärts an. - 6 - Das o.a. Merkmal ist so zu verstehen, dass Bedienpult und Stehsitz eine bauliche Einheit bilden, die neben den erforderlichen Bedienelementen auch eine Stehsitz-fläche aufweist. Diese Auslegung wurde von dem Vertreter der Patentinhaberin in der mündliche Verhandlung ausdrücklich eingeräumt; sie entspricht im übrigen auch der Beschreibung, nach der „... die Bedienelemente des Bedienpults seitlich neben der Sitzfläche des Bedienpults angeordnet sind.“ (Sp. 1, Z. 49 bis 51 der Patentschrift) und dem schriftlichen Vortrag der Patentinhaberin, wonach „... das Bedienpult eine Stehsitzfläche aufweist ...“ (siehe Schriftsatz vom 03.09.96, Sei-te 2, Abs. 2) bzw. „... das Bedienpult selbst als Stehsitz dient und eine entspre-chende Stehsitzfläche aufweist.“ (siehe Beschwerdebegründung vom 03.07.02, Seite 1 unten). 3. Zum Hauptantrag: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu, denn er war durch die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 555 025 im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bekannt. Die im Prüfungsverfahren bereits zur Bildung des Oberbegriffs herangezogene Druckschrift EP 0 555 025 A1 zeigt bereits einen Hochhubkommissionierer 10 mit einem Fahrerstand 23, der gemeinsam mit einer Lastaufnahmeeinrichtung 12, 13 an einem Hubgerüst 21 auf- und abbewegbar befestigt ist (Fig. 1 und 2, Pfeilrich-tung 22), wobei im Bereich des Fahrerstandes mindestens eine zusammengefass-te Anordnung von Bedienelementen 29, 30, A, B, C – und damit ein Bedienpult – hubgerüstseitig angeordnet ist (Fig. 1 und 3A). Darüber hinaus bilden Bedienpult 24, 25 und Bedienersitz 17, 57 aber auch schon eine bauliche Einheit (Sp. 3, Z. 36 bis 43: „integrated ergonomic control and sea-ting system“), die neben den erforderlichen Bedienelementen auch eine Stehsitz-fläche aufweist (Sp. 4 Z. 45 ff.). Die Bedienelemente sind hierbei seitlich neben der Sitzfläche dieser Baueinheit angeordnet (Fig. 1 und 5). - 7 - Die Patentinhaberin vertritt zwar die Auffassung, dass beim Stand der Technik nach der EP ein Bedienpult nicht gezeigt sei. Die Bedienelemente seien an schwenkbaren Armen vorgesehen und auch nicht seitlich, sondern erheblich vor der Sitzfläche angeordnet. Da nach allgemeinem Verständnis der Begriff „Bedien-pult“ jedoch nicht auf eine klar definierte und auf eine bestimmte geometrische oder räumliche Anordnung der Bedienelemente (bspw. in einer pultartigen Tafel) beschränkt ist, ist auch eine Anordnung von Bedienelementen in einem Schwenk-arm gemäß dem Stand der Technik nach der EP von dem Begriff Bedienpult um-fasst. Wie aus den Figuren 1 und 5 der EP ersichtlich, sind die Bedienelemente auf jeden Fall seitlich neben dem Sitz 17 angeordnet. Die dargestellten Schwenk-arme mit den Bedienelementen sind bei hochgeklappter Sitzfläche 57 (Position beim Stehsitzen gem. Sp. 4, Z. 45 bis 51 der EP) auch seitlich neben der Stehsitz-fläche angeordnet. Die in der EP beschriebene Ausgestaltung eines Flurförderzeugs weist somit sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptan-trag auf. 4. Zum Hilfsantrag 1: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Der Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergänzt durch das aus dem erteilten Anspruch 4 stammende Merkmal „wobei das Bedienpult höhenverstellbar ausgeführt ist“. Wie unter Ziffer 2. erläutert, stellt das erfindungsgemäße Bedienpult mit dem Steh-sitz eine bauliche Einheit dar. Das den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 er-gänzende Merkmal ist folglich so zu verstehen, dass diese bauliche Einheit höhen-verstellbar ausgeführt ist. In der EP 0 555 025 A1 ist zwar nicht explizit erwähnt, - 8 - dass die beschriebene Baueinheit (in ihrer Gesamtheit) höhenverstellbar ist. Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber der EP mag deshalb gegeben sein. Das zugefügte Merkmal ist jedoch nicht geeig-net, die erforderliche erfinderische Tätigkeit zu begründen. Die EP lehrt bereits, den Bedienersitz 17 u.a. vertikal verstellbar auszuführen und auch die Armlehnen verstellbar vorzusehen, um dem Bediener den größtmögli-chen Komfort bei sitzender, stehsitzender oder stehender Bedienung zu bieten (vgl. Abstract). Da die Bedienelemente in die Armlehnen des Sitzsystems integriert sind (Sp. 2, Z. 43 bis 45) und somit Teil der Armlehnen des Sitzes darstellen, sind diese auch zusammen mit den Armlehnen verstellbar (Sp. 2, Z. 8 bis 11). Für den Fachmann, einen Dipl.-Ing. FH der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen und Erfahrung in der Konstruktion von Flurförderzeugen, ist es naheliegend, das Sitzsystem zusammen mit den Armlehnen und damit auch mit den Bedienelemen-ten insgesamt höhenverstellbar auszubilden, um den ergonomischen Erfordernis-sen auch bei unterschiedlichen anatomischen Gegebenheiten verschiedener Be-diener gerecht zu werden. Beim Umrüsten des Systems beispielsweise von einem großgewachsenen Bediener auf einen Kleinwüchsigen ist ja nicht nur ein Absen-ken der Sitzfläche sondern auch der zugehörigen Armlehnen mit den integrierten Bedienelementen erforderlich. Der Fachmann wird dieses Umrüsten stets mit möglichst wenig Aufwand vornehmen wollen und daher, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen, das bekannte und ohnehin als eine bauliche Einheit aus-geführte Steuer- und Sitzsystem einheitlich höhenverstellbar ausbilden. 5. Zum Hilfsantrag 2: Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 mangelt es wieder-um an der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach der EP 0 555 025 A1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergänzt durch die aus den erteilten Ansprüchen 5 und 6 stam-menden Merkmale „dass unterhalb des Bedienpults ein Klappsitz angeordnet ist - 9 - wobei der Klappsitz in waagrechter Stellung und das Bedienpult so angeordnet sind, dass das Bedienpult eine Rückenlehne für den Klappsitz bildet“. Wie bereits ausgeführt, ist das sogenannte Bedienpult als eine bauliche Einheit aus Bedienelementen und einer Stehsitzfläche zu verstehen. Unterhalb des Be-dienpults soll nun ein Klappsitz derart angeordnet sein, dass in waagrechter Stel-lung des Klappsitzes das Bedienpult eine Rückenlehne für den Klappsitz bildet. Dabei kann die Anordnung des Klappsitzes im Hinblick auf die Figuren 3 und 5 des Streitpatents auch so verstanden werden, dass der Klappsitz ebenfalls in das Bedienpult (die Baueinheit aus Bedienelementen und Stehsitz) integriert ist. Der in der EP 0 555 025 A1 gezeigte Klappsitz 57 ist auch in das dort beschriebe-ne Bedien- und Sitzsystem integriert. Der Bediener kann die obere Kante des hochgeklappten Sitzes 57 beim Stehsitzen nutzen, um seine Beine vom Gewicht zu entlasten (Sp. 4, Z. 45 bis 48). Der aus der EP bekannte Klappsitz ist ebenfalls unterhalb der Bedienelemente angeordnet und in waagrechter Stellung in dem System so angeordnet, dass die beim Stehsitzen als Lehnfläche genutzte Rücken-lehne des Sitzes 17 in der Sitzposition die Rückenlehne für den Klappsitz bildet (vgl. Fig. 1 und 5). Damit sind bei dem Flurförderzeug gemäß der EP 0 555 025 A1 sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vorbeschrie-ben. 6. Die jeweiligen Unteransprüche fallen mit den Patentansprüchen 1, da über ei-nen Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes ent-schieden werden kann. Barton Ihsen Knoll Pontzen Ko
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