BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 28/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 29 742 … BPatG 152 10.99 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent mit der Be-zeichnung "Kontinuierliche Presse" in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sachliche Stellungnahmen wurden im Beschwerdeverfahren weder von der Ein-sprechenden noch von der Patentinhaberin abgegeben. Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vorakten verwiesen. II Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig; sie ist aber nicht begründet. Die Einsprechende ist zur Abgabe einer Begründung auch nicht verpflichtet (vgl Schulte PatG 7. Aufl. § 73 Rdn 73). Sie hatte jedoch auch nach Ablauf der von ihr erbetenen Frist noch reichlich Zeit, ihre Beschwerde zu begründen. Der Senat kann nicht erkennen, dass der angefochtene Beschluss fehlerhaft wäre; er macht sich die zutreffende Begründung dieses Beschlusses zu eigen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ipfelkofer Hövelmann Barton Pontzen Ja
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