BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 29/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 100 26 398.4-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Knoll und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. W. Maier BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 42 F des Deutschen Patent- und Marke-namts vom 5. April 2001 aufgehoben. Das Patent 100 26 398 wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibungsseiten 5 bis 9 und 11, ein Blatt Zeichnung mit Figuren 1 bis 5, Zusammenfassung mit Fi-gur 1, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung. Anmeldetag: 29. Mai 2000 Bezeichnung: Klammer mit drei kreisförmigen Windungen, insbesondere Büroklammer G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 15. Januar 2001 zurückgewiesen. In diesem Be-scheid ist ausgeführt, der Gegenstand des (seinerzeit geltenden) Anspruchs 1 sei nicht neu. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen. - 3 - Der geltende Anspruch 1 lautet: Klammer, insbesondere Drahtklammer, zum klemmenden Auf-nehmen und Zusammenhalten von flachen Gegenständen, insbe-sondere von Papierblättern, Schriftstücken, Karten etc, mit drei in-einander übergehenden, in Draufsicht in etwa nebeneinanderlie-genden Windungen des Materials der Klammer, wobei über eine der Windungen eine Verbindung zwischen den beiden anderen Windungen erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß die drei Windungen (1, 2, 3) im wesentlichen identische Kreise bilden, deren fiktive Mittelpunkte (M1, M2, M3) ein im we-sentlichen gleichseitiges Dreieck bilden, und wobei Teilbereiche der Windung (1) in einem Überdeckungsbereich (4) kontaktierend übereinander liegen, und die beiden Windungen (2, 3), die über die Windung (1) in Verbindung stehen, in unterschiedlichen paral-lelen Ebenen angeordnet sind. Ansprüche 2 bis 5 sind auf Anspruch 1 rückbezogen. Der Anmelder hält den Gegenstand nach Anspruch 1 für patentfähig. Im Verfahren ist folgende Entgegenhaltung: DE-PS 867 537. Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Das Patentbegehren ist zulässig. Die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aufgenommenen Merkmale sind den Figuren, insbesondere Fig 1, und dem ur-sprünglichen Anspruch 6 entnehmbar. Die im Kennzeichen des Anspruchs 1 ein-gefügten Merkmale ergeben sich aus S 9, Abs 1, in Verbindung mit Fig 1 und ins-besondere Fig 5, sowie aus den Ansprüchen 5 und 3 der ursprünglichen Unterla-gen. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen im we-sentlichen den kennzeichnenden Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 8, 11 mit 12, 13 sowie 14. Es wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen. 2.1 Die Neuheit der Klammer nach Anspruch 1 gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik ist gegeben. So offenbart die DE-PS 867 537 nicht die kenn-zeichnenden Merkmale des Anspruchs. Es wird auf die nachfolgenden Ausführun-gen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen. 2.2 Die offensichtlich gewerblich anwendbare Klammer nach Anspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Im Oberbegriff des Anspruchs 1 ist ausgegangen von einer Klammer, wie sie aus der DE-PS 867 537 bekannt ist. In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung (S 5 Abs 2)ist ausgeführt, daß vor-bekannte Drahtklammern nur in einer bestimmten Ausrichtung an den zusammen-zuhaltenden Gegenständen angebracht werden könnten und sich aufgrund einer meist länglichen oder rechteckigen Ausführung solcher Klammern eine erhöhte - 5 - Flächenpressung ergebe, wodurch aufgenommene Papierblätter verformt werden könnten. Hiervon ausgehend ist der Anmeldung die Aufgabe zugrundegelegt, eine Klammer zum klemmenden Aufnehmen und Zusammenhalten von flachen Gegenständen, insbesondere von Papierblättern, anzubieten, welche die oa Nachteile vermeidet. Anspruch 1 gibt eine Lösung dieser Aufgabe. Die – im Prüfungsverfahren als einzige Druckschrift ermittelte - DE-PS 867 537 konnte aus sich heraus nicht zur gefundenen Lösung führen. So zeigt das Ausführungsbeispiel nach der Figur der Entgegenhaltung drei Win-dungen, die unterschiedlich große Kreise bilden: Die obere Windung 1, in der Druckschrift als Schlaufe bezeichnet, ist näherungsweise von kreisförmiger Ge-stalt. Sie ist wesentlich größer ausgeführt als die beiden Windungen 3. Die fiktiven Mittelpunkte der Windungen bilden ein gleichschenkliges, nicht jedoch ein im we-sentlichen gleichseitiges Dreieck. Es könnte als einfache Abwandlung im Rahmen handwerklicher Maßnahmen ge-sehen werden, die drei Windungen so auszubilden, daß sie im wesentlichen iden-tische Kreise bilden, deren fiktive Mittelpunkte ein im wesentlichen gleichseitiges Dreieck bilden. Hiermit wäre die Erfindung jedoch noch nicht verwirklicht. Hierzu bedurfte es noch der Maßnahmen nach den weiteren kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1. Mit diesen geht die Erfindung in eine Richtung, die durch die Lehre der DE-PS 867 537 nicht vorgezeichnet ist. So sollen anspruchsgemäß Teilbereiche der Windung, über die eine Verbindung zwischen den beiden anderen Windungen erfolgt, in einem Überdeckungsbereich kontaktierend übereinander liegen, wodurch ein linienförmiger Kontakt gegeben - 6 - ist. Bei der bekannten Klammer soll hingegen eine nur punktförmige Berührung stattfinden, denn es ist nach dem Anspruch ein kreuzweises Übereinanderliegen der Schenkel dieser Windung bzw Schlaufe gefordert und in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel beschrieben sowie in der Figur gezeigt. In Bezug auf die Maßnahme, daß die beiden Windungen, die über die weitere Windung in Verbindung stehen, in unterschiedlichen parallelen Ebenen angeord-net sein sollen, führt die DE-PS 867 537 gerade von der Erfindung weg: Im An-spruch der Entgegenhaltung ist festgelegt, daß beide oa "Windungen, Umbiegun-gen oder Spiralen in einer Ebene aneinanderliegen". Als Beweisanzeichen für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit muß das Alter der im Jahr 1952 bekanntgemachten Patentschrift gewertet werden, sowie die Tatsa-che, daß es sich bei derartigen Klammern - schon mindestens seit 1952 - um Massenartikel handelt. 4. Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Ge-genstands des Anspruchs 1. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls gewährbar. Dr. Barton Dr. Frowein Knoll Dr. W. Maier prö
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