BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 29/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 03 650.3-13 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2003 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die Richter Hövelmann, Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prü-fungsstelle für Klasse F 23 D - vom 28. März 2003 wird aufgeho-ben. Die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 24. November 2000 wird bis zum 2. März 2004 verlängert. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-verwiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat die Priorität der vorliegenden Anmeldung in der europäischen Anmeldung 011 01 705.0 mit Benennung der Bundesrepublik Deutschland in An-spruch genommen. Das europäische Prüfungsverfahren ist noch nicht abge-schlossen. Deshalb ist der Anmelderin die Frist zur Äußerung auf den Prüfungs-bescheid vom 24. November 2000 auf ihre Anträge hin wiederholt verlängert wor-den, zuletzt bis zum 2. März 2003. Die Anmelderin hat es versäumt rechtzeitig ei-nen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung gemäß PatG § 48 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und der Anmelderin eine weitere Frist zur Erledigung des Bescheids vom 24. November 2000 bis zum 2. März 2004 zu gewähren. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Angesichts der noch anhängigen und im Prüfungsverfahren befindlichen europäischen Patentanmeldung mit Benennung der Bundesrepublik Deutschland soll der Anmelderin gemäß den Prüfungsrichtli-nien 3.3.6.1. auch wiederholt Fristverlängerung zur Beantwortung des Prüfungsbe-scheids gewährt werden. Es wäre nicht verfahrensökonomisch, die Anmelderin nunmehr zur Weiterführung des Prüfungsverfahrens zu zwingen, nur weil sie ein-mal nicht rechtzeitig die ihr zustehende Fristverlängerung beantragt hat. Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr 1. Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb
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