BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 3/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juni 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 15 082.2-22 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu-rückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten Patentanspruchs 1 vom 9. Februar 1999 ergebe sich für den Fachmann in nahe-liegender Weise aus der Zusammenschau der deutschen Patentschrift 195 11 723 mit der europäischen Offenlegungsschrift 0 014 491. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerde-verfahren einen nach ihrer Auffassung neuen Patentanspruch 1 vor, der folgenden Wortlaut hat: 1. Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, mit einem pa-lettenartigen Untergestell aus einem elektrisch leitenden Material, einem austauschbaren Innenbehälter aus Kunststoff mit vier Sei-tenwänden, einem unteren und einem oberen Boden, einer oberen verschließbaren Einfüllöffnung und einer unteren Auslauföffnung mit einer Entleereinrichtung sowie einem als Gitter- oder Blechmantel ausgebildeten Außenmantel, gekennzeichnet durch ein in der Durchflußöffnung (10) der Ent-leereinrichtung (4) zwischen dem Entleerventil (6) derselben und dem Innenbehälter (2) angeordnetes Erdungsteil (8) aus einem - 3 - elektrisch leitfähigen Material, vorzugsweise Metall, das an ein von außen eingeführtes, elektrisch leitendes Verbindungselement, vorzugsweise eine Schraube (7) aus Metall mit einer Erdungs-verbindung zu dem Untergestell des Transport- und La-gerbehälters (1), angeschlossen ist. Die Anmelderin ist der Meinung, der Behälter nach diesem Anspruch sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen, noch na-hegelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 und Beschreibung, Seiten 4 bis 6, eingegangen am 10. Juli 2000, Patentansprüche 2 bis 5 und Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingegangen am 10. Februar 1999, Zeichnung eine Figur vom Anmel-detag. Neben den beiden vorstehend genannten Schriften ist dem Anmeldungsvorschlag noch die europäische Offenlegungsschrift 0 699 599 entgegengehalten worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. - 4 - Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Hauptanspruch besteht aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 2 sowie Teilen der Beschreibung. Er stimmt im übrigen nahezu wörtlich und inhaltlich vollständig mit dem Patentanspruch 1 (eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Februar 1999) überein, der dem angefochtenen Beschluß zugrunde lag. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich denen der ursprünglich einge-reichten Ansprüche 3 bis 6. Der Behälter nach Patentanspruch 1 ist neu. Von dem Palettenbehälter nach der deutschen Patentschrift 195 11 723 unterscheidet er sich durch die kennzeich-nenden Merkmale dieses Anspruchs. Von den Behältern nach den europäischen Offenlegungsschriften unterscheidet er sich zumindest durch sein palettenartiges Untergestell. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er geht aus von einem Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, wie er bei-spielsweise in der deutschen Patentschrift 195 11 723 gezeigt und beschrieben ist. Der vorbekannte Behälter weist sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des An-spruchs 1 in der Ausführungsform mit einem Gittermantel auf. Als nachteilig ist bei ihm empfunden worden (vgl Abs 2 der Beschreibung), daß beim Befüllen und Entleeren des Behälters sowie beim Rühren von Flüssigkeiten in dem Behälter, beispielsweise zu Mischzwecken, elektrostatische Aufladungen entstehen können, so daß er nicht in explosionsgefährdeten Räumen oder für explosive Flüssigkeiten verwendet werden kann. Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, den aus der deutschen Patentschrift 195 11 723 bekannten Behälter dahingehend zu verbessern, daß eine elektrostatische Aufladung beim Befüllen und beim Entlee-- 5 - ren vermieden wird. Als Lösung werden die baulichen Maßnahmen entsprechend dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 vorgeschlagen. Die deutsche Patentschrift 195 11 723 liefert aus sich heraus keinen Hinweis in Richtung der beanspruchten Lösung. Nach Auffassung des Senats konnte der Fachmann - ein Diplomingenieur (FH) mit Erfahrung in Konstruktion und Betrieb von größeren Flüssigkeitsbehältern - diese Lösung jedoch bereits allein aufgrund seines vorauszusetzenden Fachwissens auffinden, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Der Grundgedanke des Anmeldungsvorschlags, elektrostatische Aufladung im Bedarfsfall durch elektrische Erdung zu vermeiden, ist dem Fachmann ohne wei-teres Nachdenken geläufig. Dies hat auch die Anmelderin in der mündlichen Ver-handlung ausdrücklich eingeräumt. Aber auch die im Kennzeichen beanspruchte bauliche Umsetzung dieses Grund-gedankens geht über einfaches fachübliches Handeln nicht hinaus. Die Verwen-dung eines Erdungsteils aus einem elektrisch leitfähigen Material, vorzugsweise Metall, das an ein von außen eingeführtes, elektrisch leitendes Verbindungsele-ment, vorzugsweise eine Schraube aus Metall, mit einer Erdungsverbindung an-geschlossen ist, gehört nach Ansicht des Senats bereits zum präsenten Grund-wissen des Fachmanns. Zum Nachweis dieses Fachwissens verweist der Senat auf die zutreffend von der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß gewürdigte Fundstelle in der europäischen Offenlegungsschrift 0 014 491, Figur 3 in Verbin-dung mit Seite 6, Absatz 5 der Beschreibung. Die darüber hinaus beanspruchte Anordnung des Erdungsteils (in der Durchflußöffnung der Entleereinrichtung zwi-schen dem Entleerventil derselben und dem Innenbehälter) drängt sich dem Fachmann geradezu auf, weil er ohne weiteres Nachdenken erkennt, daß in die-sem Bereich hohe Strömungsgeschwindigkeiten auftreten können, die zu elektro-statischer Aufladung führen. Die Anordnung einer Maßnahme zur Verhinderung von Nachteilen in dem Bereich, in dem die Nachteile auftreten können, ist für den - 6 - Fachmann aber eine platte Selbstverständlichkeit. Letzteres gilt schließlich auch für die restliche Maßnahme, die Erdungsverbindung mit dem elektrisch leitenden Untergestell des Palettenbehälters zu verbinden. Nach alledem konnte der Fachmann, ausgehend von dem Palettenbehälter nach der deutschen Patentschrift 195 11 723, den Palettenbehälter nach dem geltenden Patentanspruch 1 allein aufgrund seines Fachwissens, im wesentlichen nachgewiesen durch die europäische Offenlegungsschrift 0 014 491, auffinden, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Gleiches gilt für die auf An-spruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Ch. Ulrich Hövelmann Richter Dr. Frowein ist wegen Urlaub verhindert zu un-terschreiben Ch. Ulrich Ihsen br/prö
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