BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 30/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Dezember 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 05 820 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts vom 14. Juli 1998 aufgehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I. Das Patent ist mit folgenden Patentansprüchen erteilt worden: "1. Verfahren zur Herstellung von Spülgut für Spülversatz, dadurch gekennzeichnet, daß das Spülgut zur Verbesserung der Laugenausspülfähigkeit mit Kunststoffgranulaten versetzt ist. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß vorzugsweise bis zu 50 % Kunststoffgranulat in laugenfester Ausführung Anwendung findet." Gegen dieses Patent hat die Einsprechende Einspruch eingelegt. Im Einspruchs-verfahren hat der Patentinhaber mit Schriftsatz vom 3. April 1996, eingegangen - 3 - am 4. April 1996, neu gefaßte Patentansprüche eingereicht. Diese lauten: "1. Verfahren zur Verbesserung der Laugenausspülfähigkeit von Spülgut für Spülversatz, dadurch gekennzeichnet, daß das Spülgut bis zu 50 % mit Kunststoffgranulaten versetzt wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Körnung der Kunststoffgranulate bei
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