BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 3/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 38 600.5-27 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 31 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 30. November 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Entladungsregelung. A n m e l d e t a g : 14. August 1999. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 – 3, eingegangen am 25. Juli 2001 Beschreibung Seiten 1 – 4, eingegangen am 25. Juli 2001 1 Blatt Zeichnung Figuren 1 und 2, eingegangen am Anmeldetag. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Patentanmeldung unter Bezug-nahme auf den Prüfungsbescheid vom 20. April 2000 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin in der gewährten Frist keine Stellungnahme vorgelegt hatte. In diesem Prüfungsbescheid wurden die DE-OS 1 905 237 (1) und die DE 39 06 390 C2 (2) zum Stand der Technik genannt und demgegenüber die er-finderische Tätigkeit verneint. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Einrichtung (1) zur Bearbeitung zumindest einer laufenden Mate-rialbahn (2) mit einer Entelektrisiereinrichtung zur elektrischen Neutralisation der Materialbahn (2), die zumindest ein sich quer über die Materialbahn (2) erstreckendes Entlademittel (5) enthält, das an einen Hochspannung erzeugenden Generator (6) ange-schlossen ist, dadurch gekennzeichnet, daß in Bahnlaufrichtung vor dem Entlademittel (5) zumindest ein sich über die Breite der Materialbahn (2) erstreckender Sensor (7) zur Erfassung der elektrostatischen Aufladung sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Polarität der Ladung angeordnet ist und Mittel vorgese-hen sind, um die Hochspannung des Generators (6) der von dem Sensor (7) erfaßten elektrostatischen Aufladung anzupassen. Hieran schließen sich 2 Unteransprüche an. Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein An-lass, denn sie leiten sich von den Anmeldungsunterlagen ab, so der Anspruch 1 - 4 - von den Ansprüchen 1 bis 7 iVm der Beschreibung auf Seite 3 Zeile 24 und den Figuren. Anspruch 2 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 6 und An-spruch 3 findet seine Stütze im letzten Absatz der Beschreibung und in der Figur 2. C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen. 1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden von der Prüfungsstelle auch nicht angezweifelt. 2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn er wird durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. Anspruch 1 geht mit seinem Oberbegriff von der aus der DE-OS 1 905 237 (1) be-kannten Einrichtung zur Entelektrisierung aus. Diese Schrift offenbart eine zwei-stufige Entelektrisierungseinrichtung mit Entlademitteln in der zweiten Stufe, die an einem Generator zur Erzeugung einer Hochspannung angeschlossen sind und sich quer über die Breite der Bahn erstrecken, siehe Fig 2 und zugehörige Be-schreibung. Eine vorherige Erfassung der elektrostatischen Aufladung erfolgt dort nicht. Aus der DE 39 06 390 C2 (2) ist bekannt, schlauchförmige Kunststofffolienbah-nen 3 elektrostatisch mittels einer an einen Aufladegenerator 5 angeschlossenen Aufladeelektrode aufzuladen und sie gleichzeitig durch Führung über die Ent-elektrisierungsunterlage (Umlenkwalze 6) zu entladen. Auch dort wird die elektro-statische Aufladung der Kunststofffolienbahn nicht erfasst. Es ist somit nicht zu erkennen, dass der ermittelte Stand der Technik Hinweise zur Erfassung der elektrostatischen Aufladung bei einer durch eine Entelektrisie-rungseinrichtung laufenden Materialbahn gegeben hat. Demgemäss lag es auch - 5 - nicht nahe, Mittel vorzusehen, um die Hochspannung des Generators der von dem Sensor erfassten elektrostatischen Aufladung anzupassen. Es mag zutreffen, dass Oberflächenelektrometer zur Erfassung der elektrosta-tischen Aufladung bekannt sind, wie die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid vom 20. April 2000 ausführt. Ihr Einsatz bei Entelektrisierungseinrichtungen zur Anpassung der Hochspannung des Generators wird dadurch jedoch noch nicht nahegelegt. Erst die vorliegende Patentanmeldung lehrt die Erfassung der elektrostatischen Aufladung hinsichtlich Größe und auch Polarität, um damit die Spannung des Ge-nerators für die Entlademittel anzupassen. Dadurch wird aber erst die der Erfin-dung zugrunde gelegte Aufgabe (vgl Abs 4 der geltenden Beschreibung) gelöst, die gattungsgemäße Vorrichtung nach der DE-OS 1 905 237 (1) so zu verbessern, dass eine wirkungsvolle elektrostatische Neutralisation im Hinblick auf die spätere Bearbeitung der Bahn möglich ist, um eine Haftung der Materialbahn an anderen Gegenständen oder bei einem Bearbeitungsvorgang an sich selber, aber auch ein Abstoßen voneinander wirksam zu vermeiden. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 und 3 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind. Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein Bb/prö
Full & Egal Universal Law Academy