BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 302/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 08 997 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Gegen das am 29. August 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Vor-richtung zur Steuerung des Vorschubantriebes einer zum Erzeugen von Erdbohrungen bestimmten Bohranlage“ hat die B… GmbH in S… am 29. November 2002 Einspruch erhoben. Die Einsprechende nennt neben den im Erteilungsverfahren bereits berücksich-tigten Druckschriften (D1) DE 43 02 755 A1 (D2) E 30 25 420 C2 (D3) DE 25 03 340 B2 (D4) DE 40 11 083 A1 (D5) US 4 023 626 noch die (D6) US 4 711 090 (D7) Handbuch zur Fachtagung “Antriebs- und Steuerungssysteme für moderne Mobilmaschinen”, 1994, der Mannesmann Rexroth GmbH, Seiten 163 bis 170 (D8) US 3 802 514 (D9) DE-PS 2 242 920 (D10) US 4 369 848 (D11) US 4 440 236 (D12) WO 95/28549 A1 (D13) US 4 366 868 - 3 - und führt aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem ge-nannten Stand der Technik nicht neu, bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 hat die Einsprechende den Einspruch zurückge-nommen. Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten wider-sprochen. Sie beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Die erteilten Patentansprüche lauten: 1. Vorrichtung zur Steuerung des hydraulischen Vorschubantriebes (48) einer zum Erzeugen von Erdboh-rungen bestimmten Bohranlage, mit der ein ein Bohrwerk-zeug tragendes Bohrgestänge unter gleichzeitiger Drehung mittels eines hydraulischen Drehantriebes (32) in dem Erd-reich vorschiebbar ist, wobei die Menge des dem Vorschub-antrieb (48) zufließenden Druckmittels durch ein Steuerven-til (80) steuerbar ist, dessen Steuereingang mit dem Dreh-antrieb (32) derart gekoppelt ist, daß an dem Steuereingang eine dem vom Drehantrieb aufzubringenden Drehmoment proportionale Steuergröße anliegt, dadurch gekennzeich-net, daß das Steuerventil (80) ein druckgesteuertes Ventil ist, dessen Steuereingang über ein Wechselventil (84) ei-nerseits mit der Druckseite (30) des Drehantriebes (32) und andererseits mit der Seite des Vorschubantriebes (48) ver-bunden ist, der im Vorschubbetrieb unter Druck steht. - 4 - 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuerventil (80) stufenlos verstellbar ist. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß das Steuerventil (80) in einer die beiden Druckmit-telanschlüsse des Vorschubantriebes (48) überbrückenden Bypassleitung (78) angeordnet ist. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die Prüfung durch den gem. § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG für die Entschei-dung über den Einspruch zuständigen Senat hat ergeben: 1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig. 2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten. a. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben. c. Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 3 sind ebenfalls patentfähig. - 5 - 3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren be-teiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3 und 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Pontzen Bb
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