BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 305/02 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 02 889 _______________________ … - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Fritze beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Gegen das am 18. Januar 1999 angemeldete und am 7. Februar 2002 veröffent-lichte Patent 199 02 889 mit der Bezeichnung "Kennzeichnungsvorrichtung" hat die Einsprechende am 26. April 2002 Einspruch erhoben. Das Patent umfasst 16 Patentansprüche. Der erteilte Anspruch 1 lautet: Kennzeichnungsvorrichtung (1) zur Erzeugung einer fälschungssi-cheren Kennzeichnung in einem aus Blech bestehenden Oberflä-chenbereich eines größeren Gebrauchsgegenstandes (22) mittels eines nadelförmigen Umformwerkzeugs (3), für dessen relative Bewegungsansteuerung bezüglich des zu kennzeichnenden Oberflächenbereichs (23), basierend auf translatorischen und/oder - 3 - rotatorischen Vorschub- und Zustellbewegungen, eine mehrere Freiheitsgrade aufweisende, das Umformwerkzeug (3) relativ zu einer Fixposition führende Positioniervorrichtung (2) vorgesehen ist, wobei die Positioniereinrichtung einer eine vorgegebene Posi-tionsführung verarbeitenden Steuereinheit (2.2) nachgeordnet ist und die Kennzeichnungsvorrichtung (1) eine an der Positioniervor-richtung (2) befestigte Stütztraverse (6) umfasst, welche zur lage-stabilen Fixierung der Positioniervorrichtung (2) in der Fixposition an mindestens drei Anlagepunkten (24, 25, 26) mit dem Oberflä-chenbereich des Gebrauchsgegenstandes in Wirkungseingriff bringbar ist, um die über das Umformwerkzeug (3) beim Kenn-zeichnen des Oberflächenbereiches auftretenden Reaktionskräfte in den Gebrauchsgegenstand einzuleiten, gekennzeichnet durch ein Fahrwerk (5) mit einem Ausleger (4), mit welchem die die Stütztraverse (6) tragende Positioniervorrichtung (2) verbunden ist, und welche ausgebildet sind, einen Transport der Kennzeich-nungsvorrichtung zu dem Gebrauchsgegenstand (22) zu erlauben. Patentansprüche 2 bis 16 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbe-zogen. Im Prüfungsverfahren war u. a. die Druckschrift DE 297 05 745 U1 berücksichtigt worden. Die Einsprechende hat zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und dazu Unterlagen vorgelegt sowie Zeugenbeweis angeboten. Sie hat vorgetragen, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber jeder der geltend ge-machten Vorbenutzungen nicht neu. Außerdem beruhe er gegenüber dem Stand - 4 - der Technik nach der DE 297 05 745 U1 in Verbindung mit der "Vorbenutzung B…" nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zu den Unteransprüchen hat sie vorgetragen, dass deren Merkmale aus dem Stand der Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt seien. Die Einsprechende hat beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mit Schriftsatz vom 10. April 2003 erklärt, "dass seitens der Patentinhaberin nicht beabsichtigt ist, auf den Einspruch zu erwidern". Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 hat die Pa-tentinhaberin erklärt, dass sie die zu diesem Zeitpunkt bereits fällig gewordene Jahresgebühr für das Patent nicht - auch nicht mit Zuschlag - einzahlen werde. Mit Schreiben vom 29. März 2006 hat die Einsprechende die Patentinhaberin um eine Erklärung gebeten, dass gegenüber der Einsprechenden rückwirkend keine Rechte aus dem angegriffenen Patent geltend gemacht werden würden. Die Pa-tentinhaberin hat dieses Schreiben unbeantwortet gelassen. Wegen Nichtzahlung der 8. Jahresgebühr und des Zuschlags ist das angegriffene Patent am 1. August 2006 erloschen. Auf die Mitteilung des Gerichts vom 22. November 2006 an die Einsprechende betreffend das Erlöschen des Patents, verbunden mit dem Hinweis auf eine ggfs. mögliche Geltendmachung eines Rechtsschutzinteresses an einem rückwirkenden Widerruf des Patents, hat die Einsprechende im Schreiben vom 7. Dezember 2006 ihr Rechtsschutzinteresse geltend gemacht und auf ihren o. a. Schriftsatz vom 29. März 2006 verwiesen. Auch auf die Zustellung dieses Schrei-bens und einer Kopie des genannten Schriftsatzes hat die Patentinhaberin nicht reagiert. - 5 - Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Der Einspruch ist zulässig. 1. Ein Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden an einer Entscheidung und der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des angegriffenen Patents ist gegeben, da die Patentinhaberin der Einsprechenden gegenüber, trotz deren Aufforderung, keine Freistellungserklärung abgegeben hat. 2. Anspruch 1 lässt sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Einspre-chenden folgendermaßen in Merkmale gliedern: a Kennzeichnungsvorrichtung (1) zur Erzeugung einer fälschungssicheren Kennzeichnung in einem aus Blech beste-henden Oberflächenbereich eines größeren Gebrauchsge-genstandes (22) mittels eines nadelförmigen Umformwerk-zeugs (3), b für dessen relative Bewegungsansteuerung bezüglich des zu kennzeichnenden Oberflächenbereichs (23), c eine mehrere Freiheitsgrade aufweisende Positioniervorrich-tung (2) vorgesehen ist, basierend auf translatorischen und/oder rotatorischen Vorschub- und Zustellbewegungen, d die das Umformwerkzeug (3) relativ zu einer Fixposition führt, - 6 - e wobei die Positioniereinrichtung einer eine vorgegebene Po-sitionsführung verarbeitenden Steuereinheit (2.2) nachgeordnet ist und f die Kennzeichnungsvorrichtung (1) eine an der Positioniervor-richtung (2) befestigte Stütztraverse (6) umfasst, g welche zur lagestabilen Fixierung der Positioniervorrichtung (2) in der Fixposition an mindestens drei Anlagepunkten (24, 25, 26) mit dem Oberflächenbereich des Gebrauchsgegenstandes in Wirkungseingriff bringbar ist, um die über das Umformwerk-zeug (3) beim Kennzeichnen des Oberflächenbereiches auf-tretenden Reaktionskräfte in den Gebrauchsgegenstand einzu-leiten. - Oberbegriff - h Die Kennzeichnungsvorrichtung (1) weist ein Fahrwerk (5) mit einem Ausleger (4) auf, i mit welchem (Ausleger) die die Stütztraverse (6) tragende Positioniervorrichtung (2) verbunden ist j und welche ausgebildet sind, einen Transport der Kennzeich-nungsvorrichtung zu dem Gebrauchsgegenstand (22) zu erlau-ben. - Kennzeichen - 3. Im angegriffenen Patent ist die Entgegenhaltung DE 297 05 745 U1 gewürdigt (siehe Patentschrift Absätze [0003] bis [0005]). - 7 - Ausgehend von diesem Stand der Technik ist im angegriffenen Patent in Ab-satz [0006] die Aufgabe genannt, eine Vorrichtung zur Erzeugung einer fäl-schungssicheren Kennzeichnung im Oberflächenbereich von Karosserieteilen ei-nes Fahrzeugs anzugeben, mit welcher in vorteilhafter Weise auch an einer be-reits vollständig montierten Fahrzeugkarosserie die Kennzeichnung eines Oberflä-chenbereichs bzw. eine Ergänzung einer auf einem Oberflächenbereich bereits vorhandenen Kennzeichnung vorgenommen werden kann und welche durch ihre einfache Konstruktion bequem zu handhaben ist. Als Lösung wird die Kennzeichnungsvorrichtung mit den Merkmalen des An-spruchs 1 angegeben. 4. Die Kennzeichnungsvorrichtung nach Anspruch 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von Kennzeichnungsvorrichtungen. In der DE 297 05 745 U1 ist eine Kennzeichnungsvorrichtung gezeigt und be-schrieben, die in Übereinstimmung mit dem Merkmal a des Anspruchs 1 des an-gegriffenen Patents zur Erzeugung einer fälschungssicheren Kennzeichnung in einem aus Blech bestehenden Oberflächenbereich eines größeren Gebrauchsge-genstandes mittels eines nadelförmigen Umformwerkzeugs vorgesehen ist (siehe z. B. Schutzanspruch 1 in Verbindung mit Figur 5 und zugehöriger Beschreibung). Dass bei diesem Gegenstand der fragliche Oberflächenbereich aus Blech, so z. B. aus Aluminium- oder aus Stahlblech bestehen kann, ergibt sich für den Fachmann aus den Angaben über mögliche Werkstoffe der Werkzeugspitzen z. B. auf Seite 5 Absatz 1 oder in Schutzanspruch 3, den Fig. 5 und 6, die band- oder blechförmige Werkstückformen erkennen lassen, und daraus, dass das Werkstück aus einem plastisch verformbaren Material besteht, siehe z. B. Seite 2, Z. 7-12. In Schutzan-spruch 1 der Schrift ist eine für die Bewegungsansteuerung des Umformwerk- - 8 - zeugs 15 vorgesehene und einer Steuereinheit 19 nachgeordnete Positioniervor-richtung 16 mit mehreren Freiheitsgraden nach den Merkmalen b, c und e ange-geben. Das Umformwerkzeug ist in Entsprechung zu Merkmalen d und f relativ zu einer Fixposition geführt und umfasst eine an der Positioniervorrichtung 16 be-festigte Stütztraverse (Gestell 13), s. Fig. 5. Die Stütztraverse 13 ist zur lagestabi-len Fixierung der Positioniervorrichtung 16 in der Fixposition in Spannzangen 14.1 und 14.2 an mindestens drei Punkten mit dem Oberflächenbereich des Gebrauchsgegenstandes in Wirkungseingriff bringbar, siehe Figur 5. Dies ge-schieht nach Seite 15 Absatz 3, um die über das Umformwerkzeug beim Kenn-zeichnen des Oberflächenbereiches auftretenden Reaktionskräfte in den Gebrauchsgegenstand einzuleiten, vgl. Merkmal g. Die Fixierung an "mindestens drei Anlagepunkten", die im angegriffenen Patent durch die Aufnahme des Merk-mals g in den Oberbegriff des Anspruchs 1 schon der vorbekannten Kennzeich-nungsvorrichtung zugeschrieben wird, ergibt sich für den Fachmann aus der je-weils zumindest einseitig flächenhaften Anlage des Werkstücks in den Spannzan-gen 14.1 und 14.2, siehe Figur 5. Die bekannte Kennzeichnungsvorrichtung weist in Übereinstimmung mit Merkmal i und mit einem Teilmerkmal von h des Kennzei-chens einen Ausleger (Handhabungsvorrichtung 18 in Figur 5) auf, mit welchem die die Stütztraverse 13 tragende Positioniervorrichtung 16 verbunden ist. Als Unterschied der beanspruchten Kennzeichnungsvorrichtung zum Gegenstand der DE 297 05 745 U1 verbleibt, dass die bekannte Kennzeichnungsvorrichtung ein Fahrwerk mit dem o. a. Ausleger aufweist und Fahrwerk und Ausleger ausge-bildet sind, einen Transport der Kennzeichnungsvorrichtung zu dem Gebrauchs-gegenstand zu erlauben, s. Teilmerkmal von h und Merkmal j. In der DE 297 05 745 U1 ist auf Seite 5 Zeilen 21 ff. von dem Heranführen des Umformwerkzeugs an die zu kennzeichnende Stelle des Werkstücks als Grobpo-sitionierung und von der Relativbewegung des Umformwerkzeugs gegenüber dem Werkstück während der Bearbeitung als Feinpositionierung gesprochen. Die Handhabungsvorrichtung 18 im Ausführungsbeispiel nach Figur 5 der Entgegen- - 9 - haltung ist eine Grobpositioniervorrichtung, deren Funktion der Funktion des Aus-legers 4 des Patentgegenstands entspricht. Es liegt im Bereich fachmännischer Überlegungen, bei der Vorrichtung nach der DE 297 05 745 U1 bei Bedarf - d. h. wenn die realisierbare Reichweite der Handhabungsvorrichtung 18 nicht ausreicht oder wenn der zu bearbeitende (größere oder schwerere) Gebrauchsgegenstand nur mit beträchtlichem Aufwand in eine ausreichende Nähe der Kennzeichnungs-vorrichtung zu bringen ist - umgekehrt die Kennzeichnungsvorrichtung zu dem Gebrauchsgegenstand zu bringen, und dazu die Kennzeichnungsvorrichtung ver-fahrbar zu machen und dementsprechend mit einem Fahrwerk zu versehen, was den Transport der Kennzeichnungsvorrichtung zu dem größeren Gebrauchsge-genstand, z. B. zu einer bereits vollständig montierten Fahrzeugkarosserie erlaubt. 5. Nach Wegfall des Anspruchs 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 keinen Bestand. Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Dr. Fritze Bb
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