BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 311/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Februar 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 56 829 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Gegen das am 25. September 2003 veröffentlichte Patent 100 56 829 mit der Be-zeichnung „Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. - matte aus Holzfasern und nach diesem Verfahren hergestellte Dämmstoffplatte bzw. -matte“ hat die Einsprechende I am 18. Dezember 2003 und die Einsprechende II am 22. Dezember 2003 Einspruch eingelegt. Der erteilte Patentanspruch 1 hat fol-genden Wortlaut: - 3 - Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhem-mern und alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Bezuschlagung mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stütz-fasern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivier-baren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fa-sergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und ei-nem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Di-cke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströ-mungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe. Die Einsprüche sind damit begründet worden, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei. - 4 - Die Patentinhaberin verteidigt das Patent nur noch mit den in der mündlichen Ver-handlung überreichten Anspruchsfassungen nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag I und II. Die Einsprechenden beantragen, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 18 und Beschreibung gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündli-chen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 16 und der Beschrei-bung gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Zeichnung gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 11 und der Be-schreibung gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift. Die verteidigten Patentansprüche 1 nach den gestellten Anträgen lauten: Hauptantrag Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern im Trocknungs-verfahren, - 5 - - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivier-baren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoff-partikeln und natürlichen oder aus herkömmlichen oder bio-logisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - Druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fa-sergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe. Hilfsantrag I Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhem-mern im Trocknungsverfahren, Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivier-baren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoff-partikeln und natürlichen oder aus herkömmlichen oder bio-logisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - 6 - - Druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fa-sergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe. Hilfsantrag II Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte mit einem Raumgewicht von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3 aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern mit einer Länge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhem-mern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivier-baren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoff-partikeln und natürlichen oder aus herkömmlichen oder bio-logisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, - Druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - 7 - - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Fa-sergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durchströmungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämmstoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe. Die Einsprechenden führen im Wesentlichen aus, die nun noch verteidigten Pa-tentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen seien unzulässig. Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, dass die verteidigten Patentansprü-che 1 zulässig und die Gegenstände dieser Patentansprüche nicht nahegelegt seien. Wegen der übrigen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die beiden Einsprüche sind zulässig und führen zum Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in unzulässiger Weise, da die verteidig-ten Patentansprüche 1 nach den gestellten Anträgen zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents führen. - 8 - Das Patent betrifft gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Her-stellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte. Gemäß einem Teilmerkmal dieses Anspruchs (Spiegelstrich 2) erfolgt alternativ zur Zugabe im Mischer eine direkte Bezuschlagung (der losen Holzfasern) mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus her-kömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfa-sern im Trocknungsverfahren. Dieses Teilmerkmal beinhaltet zunächst eine Aufzählung von Stoffen, die zu den losen Holzfasern zugegeben werden, nämlich Klebstoffpartikel, Harze, Wachse, biologisch abbaubare Kunststoff-Bindefasern und natürliche oder aus herkömmli-chen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehende Stützfasern. Diese mit einer „und“ Verknüpfung versehene Aufzählung der Stoffe beschreibt somit die kumulative Zumischung unterschiedlicher Stoffe zu den Holzfasern. Diese „und“-Verknüpfung wird auch in der Patentbeschreibung mehrfach wiederholt, zum Bei-spiel Spalte 1, Zeile 38 bis 44 und Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 9. Für den hier zuständigen Fachmann - einen Dipl.-Ing. des Maschinenbaus der Fachrich-tung Verfahrenstechnik mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung von Dämm-stoffplatten - ergibt sich somit zweifelsfrei, dass alle genannten Stoffe den Holzfa-sern zugemischt werden. Der von der Patentinhaberin zitierte Absatz 12 der Pa-tentschrift bezieht sich auf den Verfahrensschritt des Vernetzens, nicht hingegen auf den Verfahrensschritt der Bezuschlagung der Holzfasern mit weiteren Stoffen und kann daher nicht zu dem Verständnis des erteilten Anspruchs 1 führen, dass vorliegend eine „oder“-Verknüpfung beansprucht werden soll. Ferner sieht o. g. Teilmerkmal die Bezugschlagung der Stoffe zu den Holzfasern alternativ zur Zugabe im Mischer im Trocknungsverfahren vor, d. h., die genann-ten Stoffe müssen entweder im Trocknungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden. Da die verteidigten Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sämtlich dieses Merkmal nicht mehr beinhalten, handelt es sich bei deren Ge-genständen um ein „aliud“, also eine andere Erfindung. Die verteidigten Patentan-- 9 - sprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen führen daher sämtlich zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Eine solche Änderung ist patent-rechtlich nicht zulässig (BGH, PMZ 1998, 282 - Polymermasse). Der Senat hält an seiner in GRUR 1006, 46 veröffentlichten Rechtsprechung fest, dass eine Prüfung der erteilten Fassung des Patents nicht stattfindet, wenn der Patentinhaber sein Patent nur unzulässig beschränkt verteidigt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des Pa-tentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen nicht mehr an. gez. Unterschriften
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