BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 321/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. November 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 05 533 … - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Das Patent wird widerrufen. - 3 - G r ü n d e I Gegen das eine Verpackungsanordnung betreffende deutsche Patent 197 05 533, dessen Erteilung am 18. April 2002 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 17. Juli 2002 Einspruch eingelegt. Die Beitretenden I und II haben mit Schrift-sätzen vom 20. April 2004 und 23. August 2004 ihren Beitritt zum Einspruchsver-fahren erklärt. Das Patent umfasst acht Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 hat – in geglie-derter Fassung - folgenden Wortlaut: 1. Verpackungsanordnung, insbesondere zur Warenpräsenta-tion in Regalen, 2. wobei Warenartikel in schalenförmigen Displaymodulen ein-gesetzt sind und 3. wenigstens zwei Displaymodule (1a, 1b) mittels einer ab-trennbaren Verschlußlasche (17) miteinander verbunden sind, 4. wobei die Verschlußlasche (17) mit ihrem unteren Ende der Stirnseiten (17c, 17d) einen Griffbereich bildet 5. und die Displaymodule (1, 1b) an einem Teil des Umfangs jedes Displaymoduls (1a, 1b) umgreift 6. sowie die Verschlußlasche (17) einstückig mit den Display-modulen (1a, 1b) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, 7. daß ein Bereich um ein vorderes Ende (17a) und ein hinte-res Ende (17b) der Verschlußlasche (17) von der Innen- und Außenseite her jeweils bis zur Hälfte der Wandstärke der Verpackungsanordnung (1) eingeritzt ist, - 4 - 8. wobei die Ritzung (13a) an der Außenseite der Wandung der Verpackungsanordung (1) zur Bildung eines Trennbe-reiches (11) eine größere Breitenabmessung (B) bzw. Län-genabmessung (A) aufweist als die Breitenabmessung (b) bzw. Längenabmessung (a) der Ritzung (13b) an der In-nenseite der Wandung der Verpackungsanordnung (1) 9. und die Verschlußlasche (17) zwischen den Enden (17a, 17b) ein quer zur Abreißrichtung verbreitertes Mittelteil (17e) aufweist, 10. das mit einer Schnittperforation (15) als Verbindung verse-hen ist, 11. wobei die Displaymodule (1a, 1b) im Mittelbereich der Ver-packungsanordnung (1) mittels einer weiteren Schnittper-foration (19) verbunden sind, die in den Seitenwänden (2, 3) der Verpackungsanordnung (1) in dem jeweiligen Griff-bereich der Verschlußlasche (17) endet. Die Patentansprüche 2 bis 8, wegen deren Wortlaut auf die Patentschrift ver-wiesen wird, betreffen Ausgestaltungen der Verpackungsanordnung nach Patent-anspruch 1. Die Einsprechende und die Beitretenden sind der Meinung, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem aufgedeckten druckschriftlichen Stand der Technik nicht patentfähig. Sie stützen ihr Vorbringen u.a. auf - eine Urkunde über den zweiten Preis beim Leistungswettbewerb “Goldene Welle” vom Januar 1981 (Anlage 1) und - die britische Patentschrift 489 677 (E8). - 5 - Die Einsprechende und die Beitretenden beantragen, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten. Sie ist der Auffassung, die patentgemäße Verpackungsanordnung sei durch die entgegengehaltenen Schriften weder vorweggenommen noch nahegelegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Der Einspruch ist zulässig; er hat auch Erfolg. Die Beitritte sind ebenfalls zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Verpackungsanordnung nach Anspruch 1 neu ist, denn sie ergibt sich jedenfalls für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Als Fachmann sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten und der Prüfungsstelle einen Meister für Papier- und Kartonverarbei-tung in der Mustermacherei eines Faltschachtelkartonherstellers mit mehrjähriger Erfahrung im Entwurf und der Verwendung von Verpackungsanordnungen mit Displaymodulen. Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Einsprechenden die Urkunde aus dem Jahr 1981 (Anlage 1) für eine „Teilbare Wrap-around-Verpackung für Kaffeepakete“, deren Vorveröffentlichung die Pa-tentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden hat. Diese Schrift zeigt und beschreibt entsprechend Merkmal 1 des Anspruchs 1 eine Ver-packungsanordnung zur Warenpräsentation (von Kaffeepaketen) in Regalen, vgl - 6 - Seite 2 Absatz 1 und untere Abbildung. In Übereinstimmung mit Merkmal 2 sind dabei auch die Warenartikel (Kaffeepakete) in schalenförmigen Displaymodulen eingesetzt, vgl Seite 2 untere Abbildung. Dabei sind auch zwei Displaymodule mittels einer abtrennbaren Verschlusslasche miteinander verbunden, was ohne weiteres der oberen Figur auf Seite 2 entnehmbar ist; damit ist Merkmal 3 des An-spruchs 1 in seiner einfachsten Form verwirklicht. Weiterhin bildet die Ver-schlusslasche entsprechend Merkmal 4 mit ihrem unteren Ende der Stirnseiten ei-nen Griffbereich, was ebenfalls der oberen Figur auf Seite 2 entnehmbar ist. Fer-ner umgreift die Verschlusslasche entsprechend Merkmal 5 die Displaymodule je-weils an einem Teil ihres Umfangs, was ohne Zweifel den Figuren dieser Schrift entnehmbar ist. Die einstückige Ausbildung der Verschlusslasche mit den Dis-playmodulen entsprechend dem Merkmal 6 ist in der oberen Figur auf Seite 2 of-fenbart. Damit sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bei der Verpackungsanordnung gemäß der Anlage 1 verwirklicht. In teilweiser Übereinstimmung mit dem Kennzeichen des Anspruchs 1 sind bei dieser vorbekannten Verpackungsanordnung auch die Merkmale 9 bis 11 des An-spruchs 1 verwirklicht. Die Verschlusslasche der Verpackungsanordnung nach der Anlage 1 hat zwei dreieckförmige Enden im Bereich der einander gegenüberlie-genden Seitenwände. Zwischen diesen Enden liegt im Bereich der oberen Stirn-seite ein rechteckförmiges Mittelteil, das quer zur Abreißrichtung die breiteste Ab-messung der Verschlusslasche aufweist. Damit ist Merkmal 9 verwirklicht. Den Fi-guren der Anlage 1 ist entnehmbar, dass dieser Mittelteil der Verschlusslasche im nicht abgerissenen Zustand entsprechend Merkmal 10 mittels einer Schnittper-foration mit dem Rest der Verpackungsanordnung verbunden ist. Schließlich ist auch Merkmal 11 des Anspruchs 1 bei der vorbekannten Verpackung verwirklicht, was der Fachmann ohne weiteres der Figur auf Seite 1 iVm der unteren Figur der Seite 2 der Anlage 1 entnimmt. Die patentgemäße Verpackungsanordnung unterscheidet sich somit von der aus der Anlage 1 bekannten Verpackungsanordnung nur durch die in einem Bereich - 7 - um ein vorderes und ein hinteres Ende der Verschlusslasche angeordneten Auf-reißschwächungslinien in Form von Konterritzungen entsprechend den Merkmals-gruppen 7 und 8, während die Aufreißschwächungslinien an diesen Stellen bei der vorbekannten Verpackungsanordnung wie auch die übrigen Aufreißschwächungs-linien als Schnittperforationen ausgebildet sind. Dem Fachmann waren am Prioritätstag des Patents Aufreißschwächungslinien sowohl in der Form von Schnittperforationen als auch in der Form von Konter-ritzungen bekannt. Lediglich zum Nachweis, dass Konterritzungen für Aufreiß-schwächungslinien seit Jahrzehnten zum vorauszusetzenden Wissen des Fach-manns gehören, verweist der Senat auf die britische Patentschrift 489 677 (E8) aus dem Jahr 1938, in der Konterritzungen beschrieben werden (vgl insbesondere Figuren 1 bis 3 iVm Seite 1 Zeilen 67 bis 79 und 102 bis Seite 2 Zeile 2), wie sie mit den Merkmalsgruppen 7 und 8 des Anspruchs 1 beansprucht sind. Dem Fachmann waren die Vorteile und die Nachteile der Konterritzung gegenüber der Schnittperforation bekannt. Während für die Konterritzung höhere Werkzeug-kosten als für die Schnittperforation anfallen, hat die Konterritzung den Vorteil ei-ner exakt vorgegebenen, glatten Aufreißlinie, während die Schnittperforation in je-dem Fall eine ausgefranste Aufreißlinie ergibt, die unter Umständen sogar beim Aufreißen von bedrucktem, kaschiertem Karton zum großflächigen Abschälen der oberen Lagen führen kann, was für Displaymodule sehr nachteilig ist. Die Pa-tentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass dem Fachmann die Vorteile und Nachteile der Konterritzung (exakte Aufreißlinie, höhere Werkzeugkosten) gegenüber der Schnittperforation bekannt waren. Wenn der Fachmann am Prioritätstag des Patents die Kontur der Displaymodule bei entfernter Verschlusslasche entlang deren Aufreißschwächungslinie wegen ih-res ausgefransten Aussehens bei der vorbekannten Verpackungsanordnung als störend empfand, so konnte er ohne weiteres erkennen, dass dies an der Ausfüh-rung der Aufreißschwächungslinie in Form einer Schnittperforation lag. Er wusste auch auf Grund seines vorauszusetzenden Fachwissens, dass dieser Nachteil bei - 8 - Ausführung der Aufreißschwächungslinie in Form einer Konterritzung nicht auf-treten konnte. Der Austausch der Schnittperforation durch eine Konterritzung an den patentgemäß beanspruchten Stellen stellte nach Ansicht des Senats daher eine im fachüblichen Griffbereich liegende Maßnahme dar, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Der Ansicht der Patentinhaberin, bei der Ausführung von Konterritzungen an Stelle von Schnittperforationen im beanspruchten Bereich sei überraschend festgestellt worden, dass die Verpackungsanordnung eine höhere Stabilität erhalte, weil sie sich in diesem Bereich nicht so leicht eindrücken lasse, was nicht vorhersehbar gewesen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Festigkeit von Schnittperforationen wird im wesentlichen durch die Zugfestigkeit der zwischen den Schnitten verbliebenen Stege bestimmt, während die Festigkeit von Konter-ritzungen im wesentlichen durch die Größe des seitlichen Versatzes der Ritzungen auf den einander gegenüberliegenden Oberflächen und die Spaltfestigkeit des verwendeten Kartons bestimmt wird. Für eine vorgegebene Festigkeit im einen wie im anderen Fall die erforderlichen geometrischen Bedingungen festzulegen, ist einfaches fachmännisches Handeln, zumal auch das Patent offenläßt, welchen Versatz die einander gegenüberliegenden Ritzungen und welche Spaltfestigkeit der einzusetzende Karton haben sollen. Der Patenanspruch 1 hat aus den vorstehenden Erwägungen keinen Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprü-che 2 bis 8, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Gan-zes entschieden werden kann. Nachdem der Senat weder in den Unteransprüchen noch in der Beschreibung eine Maßnahme von patentbegründender Bedeutung gesehen hat, ist von einem senatsseitigen Hinweis für eine beschränkte Verteidigung des Patents abgesehen worden. - 9 - Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb
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