BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 31. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 28 354 34 W (pat) 329/04 Verkündet am … - 2 - irkung des Vorsitzenden ichters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der e und des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e ung 100 23 987 vom 6. Mai 2000 in Anspruch. Gegen das am 19. Februar 2004 veröffentlichte Patent ie Einsprechende verweist zunächst auf die bereits im Prüfungsverfahren be- (nicht vorveröffentlicht) ) DE 86 09 586 … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2008 unter MitwRRichterin Frieh I Das am 8. Juni 2000 angemeldete Patent 100 28 354 mit der Bezeichnung „Rollbehälter“ nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeld1hat die Einsprechende am 19. Mai 2004 Einspruch eingelegt. Drücksichtigten Druckschriften: DE 199 14 290 A1 (D1)DE 197 02 516 A1 (D2) DE 94 03 247 U1 (D3 U1 (D4) (auf der Titelseite der PS falsch zitiert) - 3 - WO 89/49074 (D5). - 4 - Zusätzlich nennt sie folgende Druckschriften: E 35 51 554 C2 (D6) DE 84 1rospekt der Einsprechenden „MEWA bleibt nicht stehen“ aus dem Jahr 1996 hnik, Heft 9, 1980. US 5 26US 4 74US 4 99DE 26 2US 5 25US 4 96US 5 29 Die Ein nnter Rollbeh die im kennzei ele es sich um insam im kennzeichnenden Teil aufgelistet seien, bei denen aber keinerlei kombi-natorischer oder synergistischer Effekt erkennbar sei. Der Gegenstand des er-teilten A Die Eins das Patent zu widerrufen. D7 173 U1 (D7) P(D8) Prospekt der Einsprechenden „Das MEWA Putztuchsystem aus dem Jahr 2000 (D9) H. Großberndt: Schraubverbindungen an Gehäusen aus thermoplastischen Kunst-stoffen. In: Verbindungstec Nach Ablauf der Einspruchsfrist verweist sie noch auf die 1 562 A (D11) 9 101 (D12) 2 018 (D13) 7 086 A1 (D14) 1 780 A (D15( 9 813 (D16) 4 137 A (D17). sprechende macht geltend, im erteilten Anspruch 1 sei ein bekaälter nunmehr durch eine Reihe von Merkmalen weitergebildet, chnenden Teil zusammengefasst seien. Bei diesen Merkmalen hand eine Vielzahl verschiedenartiger Detailmaßnahmen, die zwar gemenspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. prechende beantragt, - 5 - Die Pat as Patent aufrechtzuerhalten. Sie füh ei neu und be s Roll-behälte g zu, und zw eine Sachge Der erteilte Anspruch 1 lautet - Bezugszeichen weggelassen -: rtikeln mit einem inen im wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnen-ßbar ist, obei am Grundkörper Mittel zur Aufnahme einer Achse ein-rünge eingeformt sind, so dass die Räder nicht oder nur unwesentlich seitlich ition die Lauf-flächen der Räder bodenkontaktfrei bleiben, sowie der Boden des - sich ausgehend vom horizontalen Abschnitt der Stufung ein klammerartiger, vertikaler Fortsatz erstreckt und am vertikalen Abschnitt der Stufung mindestens zwei gegenüberliegende Rast-entinhaberin beantragt, drt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des erteilten Anspruchs sruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Allen Merkmalen ders gemäß Lehre des Anspruchs 1 komme eine wesentliche Bedeutunar in dem Sinne, dass es sich bei dem Rollbehälter umsamtheit handele. Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkon-tinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen Aeförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, welcher mittels eines gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschliewschließlich Transporträdern vorgesehen sind und hierfür im Bo-denbereich des Grundkörpers seitliche Rücksphervorstehen und in der Stand- oder StapelposGrundkörpers im Achsenbereich eine Stufung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass nasen angebracht oder eingeformt sind, wobei die mit Rädern - 6 - vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder eingesetzt und formschlüssig fixiert ist, ren Bereich zwei seitlich gegenüber-kel gerichtete Ver-Bildung einer Transport- oder Griffkante übersteht und der seit-de des Deckels gegenüberliegend zwei r befestigt ist, umgriffen werden, - der rückseitige obere Bereich zwischen den Beschlagbe-- dass die Befestigungsmittel für die Beschläge im Grundkörper, zu durchdringen, eingelassen sind. en auf die Akte erwiesen. - der Grundkörper im obeliegende, senkrecht zum Deckelanschlag verlaufende, mit einem konischen Übergang versehene, zum Decjüngungsabschnitte aufweist, wobei der Deckel beidseitig zur liche Deckelüberstand jeweils bis zur gedachten Verlängerungs-linie der Seitenflächen des Grundkörpers verläuft, - dem anschlagseitigen EnKurzachsen eingelassen sind, welche von je einem Beschlag, der am Grundkörpe festigungsteilen stabilitätserhöhend ausgeformt ist, und ohne diesen Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 10 nachgeordnet. Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Pa-tentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligtv II 1. Der Einspruch ist zulässig, er hat in der Sache aber nicht zum Erfolg geführt. - 7 - 2. Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden: Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wä-eichen Artikel es gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschließbar t, dkörper Mittel zur Aufnahme einer Achse einschließlich ormt sind, so dass die Räder nicht oder nur unwe-entlich seitlich hervorstehen und r Stand- oder Stapelposition die Laufflächen der Räder bo-ch eine Stufung aufweist. st in gegliederter Form folgende erkmale auf: ckelanschlag verlaufende, mit einem konischen Übergang ver-sehene, zum Deckel gerichtete Verjüngungsabschnitte auf, wobei der Deckel beidseitig zur Bildung einer Transport- oder Griffkante übersteht und der seitliche scheteilen oder dergl1.1 mit einem einen im Wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder ton-nenförmigen Querschnitt aufweisenden Grundkörper, 1.2 welcher mittels einis1.3 wobei am GrunTransporträdern vorgesehen sind und hierfür im Bodenbereich des Grundkörpers seitliche Rücksprünge eingefs1.4 die Räder in dedenkontaktfrei bleiben 1.5 sowie der Boden des Grundkörpers im Achsenberei Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 weiM Merkmalsgruppe A: Ausgehend vom horizontalen Abschnitt der Stufung erstreckt sich ein klam-merartiger, vertikaler Fortsatz, wobei am vertikalen Abschnitt der Stufung min-destens zwei gegenüberliegende Rastnasen angebracht oder eingeformt sind, wobei die mit Rädern vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rastnasen kraft- und/oder eingesetzt und formschlüssig fixiert ist. Merkmalsgruppe B: Der Grundkörper weist im oberen Bereich zwei seitlich gegenüberliegende, senk-recht zum De - 8 - Deckelüberstand jeweils bis zur gedachten Verlängerungslinie der Seitenflächen des Grundkörpers verläuft. Merkmalsgruppe C: Dem anschlagsseitigen Ende des Deckels gegenüberliegend sind zwei Kurz-g, der am Grundkörper befestigt t, umgriffen werden. er rückseitige obere Bereich zwischen den Beschlagbefestigungsteilen ist sta-erkmalsgruppe E: erkmalsgruppe A beinhaltet zunächst, dass die Stufung einen horizontalen ergibt prachlich keinen Sinn (die mit Rädern vormontierte Achse ist zwischen vertikalem achsen eingelassen, welche von je einem Beschlais Merkmalsgruppe D: Dbilitätserhöhend ausgeformt. MDie Befestigungsmittel für die Beschläge im Grundkörper sind mittels Aus-formungen eingelassen, ohne diesen zu durchdringen. 3. Zum Verständnis der Merkmalsgruppe A. MAbschnitt (6) und einen vertikalen Abschnitt (7) besitzt. Am vertikalen Abschnitt (7) sind Rastnasen (9) vorgesehen. Der letzte Teil der Merkmalsgruppe A sFortsatz und Rastnasen kraft- und/oder (Alternative fehlt) eingesetzt und formschlüssig fixiert). Da eine Alternative zum kraftschlüssigen Einsetzen so nicht angegeben ist, besagt dieses Merkmal bei sinnvoller Abänderung der Wort-stellung, dass die vormontierte Achse zwischen vertikalem Fortsatz und Rast-nasen kraft- und/oder formschlüssig eingesetzt und fixiert ist. Diese Ausbildung ist uch der Patentschrift zu entnehmen (Abs. 0013) und ursprünglich offenbart (Abs. a0011 der OS). - 9 - 4. Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben. Dies wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten. Der geltende Hauptanspruch ergibt sich aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie aus der Beschreibung, Abs. 0038 gemäß der Offenlegungsschrift DE 100 28 354 A1. ie Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 wurde weder schriftsätzlich 5. Der Rollbehälter nach Anspruch 1 ist neu. Dnoch in der mündlichen Verhandlung bestritten. Keiner der Druckschriften ist ein Rollbehälter zu entnehmen, der sämtliche Merkmale der Merkmalsgruppe A aufweist. 6. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Rollbehälters nach Anspruch 1 ist zweifellos gegeben; sie wird von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt. 7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau oder Kunststofftechnik, der über Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rollbehältern verfügt. Die Erfindung betrifft einen Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen Artikeln mit einem einen im Wesentlichen rechteckigen, quadratischen oder tonnenförmigen Querschnitt auf-weisenden Grundkörper, welcher mittels eines gelenkig angeschlagenen Deckels dicht verschließbar ist, gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Es ist Aufgabe der Erfindung, einen weiterentwickelten Rollbehälter zur Aufnahme von Putztüchern, Mehrweg-Inkontinenzartikeln, Wäscheteilen oder dergleichen Artikel anzugeben, welcher allen Ansprüchen der Zulassungsbehörden genügt, - 10 - der über eine ausgezeichnete Stabilität und Dichtigkeit verfügt und welcher außer beim Transportieren durch händisches Wegrollen leicht von Transporthilfsmitteln, z. B. einem Gabelstapler aufgenommen und bewegt werden kann (Abs. 0010 der Patentschrift). Die Lösung der Aufgabe der Erfindung erfolgt mit einem Behälter gemäß den Technik sieht der Senat die D11, die einen ollbehälter zeigt und beschreibt, der beispielsweise Wäscheteile aufnehmen sind Mittel zur Aufnahme einer Achse ein-chließlich Transporträdern vorgesehen und hierfür im Bodenbereich des Grund-h seitlich hervorstehen (vgl. Fig. 1 bis 5) und der Boden des Grund-örpers im Achsenbereich eine Stufung aufweist (vgl. Fig. 3). Die Merkmale 1.3 Merkmalen des Patentanspruchs 1. Als nächst kommenden Stand derRkann (Spalte 5, Abs. 1). Wie der Figur 11 zu entnehmen ist, weist der Grundkörper einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt auf (Merkmal 1.1), der mittels eines gelenkig angeschlagenen Deckels (dort lid 17) dicht verschließbar ist (Merkmal 1.2). Am Grundkörper skörpers seitliche Rücksprünge eingeformt, so dass die Räder nicht oder nur unwesentlickund 1.5 sind daher ebenfalls verwirklicht. In der Stand- oder Stapelposition bleiben die Laufflächen der Räder wohl zwar nicht bodenkontaktfrei, es handelt sich beim Merkmal 1.4 aber um eine handwerkliche Maßnahme, um die Standsicherheit des ne Sicherung gegen zu leichtes Verschieben orzusehen. Ferner ist die Merkmalsgruppe A teilweise verwirklicht. So ist in der et, das die Achse (axle 226) aufnimmt, auf der die äder (wheels 227 und 228) montiert sind. Die Achsaufnahme ist als Schnapp-erschluss ausgebildet; mithin ist eine kraftschlüssige Verbindung offenbart (vgl. len 17 bis ahme für die Achse führt schräg nach oben, eist demgemäß einen horizontalen und vertikalen Anteil auf, wobei dort jedoch die vertikalen und horizontalen Abschnitte gleichzeitig als Rastmittel verwenwerden. Eine Anregung, am horizontalen Abschnitt der Stufung einen Rollbehälters zu erhöhen und eivD11 gemäß den Fig. 32 und 33 am Boden des Behälters ein Achslager (axle journal 225) einstückig angeordnRvSpalte 10, Zei 28). Die Aufnwdet - 11 - klammerartigen, vertikalen Fortsatz anzuordnen, der mit Rastnasen zusam-menwirkt, die am vertikalen Abschnitt der Stufung angeordnet sind, findet sich im Stand der Technik nicht. Es besteht für den Fachmann auch keinerlei Ver-anlassung, die in D11 gezeigte Lösung derart zu modifizieren. Aus der D11 ergibt sich daher die Merkmalsgruppe A des Anspruchs 1 nicht in nahe liegender Weise. Die von der Einsprechenden noch zur Merkmalsgruppe A genannte D7 weist Rundlöcher (18, 19) auf (vgl. Anspruch 4 und Fig. 2). Dementsprechend ist dort kein Schnappverschluss offenbart. Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt hinsichtlich der Merkmalsgruppe A weiter ab. Er wurde von der Einsprechenden zu dieser Merkmalgruppe auch nicht aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entge-genhaltungen erübrigt sich daher. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nach alledem auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmalsgruppen B bis E des erteilten Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nahe gelegt werden. Anspruch 1 hat deshalb Bestand. 8. Die Unteransprüche 2 bis 10 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und haben daher ebenfalls Bestand. Dr. Ipfelkofer Dr. Frowein Friehe Sandkämper Me
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