BUNDESPATENTGERICHT 34 W (pat) 331/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 08 288 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Gegen das am 26. Februar 2004 veröffentlichte deutsche Patent 198 08 288 mit der Bezeichnung „Aufreißfaden für Folienverpackungen“ hat die Einsprechende am 24. Mai 2004 Einspruch erhoben. Sie stützt den Einspruch auf folgende Druckschrift: US 5 730 354. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Die verteidigten nebengeordneten Patentansprüche nach den gestellten Anträgen lauten: Hauptantrag: Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Ver-packungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der Verpackung entsprechend verformt. Hilfsantrag: 1. Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Ver-packungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der Verpackung entsprechend verformt, wobei der Aufreißfaden (1) durchgehend in einer Randzone gedehnt ist und nach dem Auf-reißen der Verpackung gewendelt oder spiralförmig vorliegt. 2. Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Ver-packungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so - 4 - gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der Verpackung entsprechend verformt, wobei der Aufreißfaden (1) in einer Randzone einer Oberflächenseite in ihrer Längsrichtung abschnittsweise gedehnt ist und nach dem Aufreißen der Ver-packung wellenförmig verdreht vorliegt. Die Einsprechende beruft sich auf die Widerrufsgründe der unzulässigen Erwei-terung und der unzureichenden Offenbarung. Sie ist darüber hinaus der Auf-fassung, die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag seien nicht patentfähig. Sie führt mit Verweis auf die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte US 5 730 354 u. a. aus, dass der Gegen-stand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem allgemein bekannten Stand der Technik nicht neu sei. Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und verteidigt das Patent mit Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag. Wegen der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und zulässig und hat auch Erfolg. 2. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, denn die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 1 nach den gestellten Anträgen sind nicht mehr neu. - 5 - A) Zum Hauptantrag Die Erfindung betrifft nach der Bezeichnung und dem Oberbegriff des Anspruchs 1 einen Aufreißfaden für Folienverpackungen. Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, die Folienverpackung mit ihrem Aufreißmechanismus so zu gestalten, dass eine firmeneigene, zur Originalitätsbestimmung geeignete Verschlussmöglichkeit gefunden wird (vgl. Absatz [0007]). Die im Patent vorgeschlagenen Lösung sieht vor, dass der Aufreißfaden vor seiner Verbindung mit der Verpackungsfolie in Längsrichtung mindestens abschnitts-weise so gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden nach dem Öffnen der Verpackung entsprechend verformt. Somit soll der Aufreißfaden in seiner Formgebung als Originalitätsnachweis dienen. Dem zuständigen Fachmann – hier einen Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Verfahrenstechnik - waren am Anmeldetag des Patents mit der Umhüllung verbundene und Originalitätskennzeichnungen beinhaltende Aufreiß-fäden bekannt. So gehört der in der US 5 730 354 beschriebene Aufreißfaden zum vorauszusetzenden Wissen des Fachmanns. In dieser Druckschrift ist ein Auf-reißfaden („tear tape 12“) beschrieben, der mittels Verklebung („bonded“) mit der Innenseite einer Umhüllung („overwrap material“, „transparent plastics“) ver-bunden ist und eine ausreichende Festigkeit zum Durchtrennen der Umhüllung beim Aufreißen aufweist und im Übrigen mit Markierungen zur Kennzeichnung („visible markings“) versehen ist (vgl. dort den Anspruch 1 im Zusammenhang mit den Figuren 1 und 3). - 6 - Beim Fachmann ist nun, zumindest aus seiner Erfahrung heraus, die Erkenntnis vorauszusetzen, dass auf Haspeln bevorratete oder bei der Verarbeitung über Rollen geförderte Bänder insbesondere aus Kunststoffmaterial - dessen Verwen-dung für derartige Aufreißfäden angenommen werden kann - allgemein zur selbsttätigen Einrollung im vereinzelten Zustand neigen, und zwar aufgrund der damit einhergehenden plastischen Deformation infolge aufgezwungener Biegung, die den physikalischen Gesetzmäßigkeiten folgend auch auf eine zumindest einseitige Überdehnung in Längsrichtung zurückzuführen ist und einer mecha-nisch erzeugten Dehnung über den Querschnitt entspricht. Vor diesem Hintergrund ist auch der Verarbeitungshinweis in US 5 730 354 (Spalte 4, Zeilen 44 bis 51) zu verstehen, Führungsrollen vorzusehen („guide roller 37, 38“, vgl. auch die deutliche Darstellung in Figur 4), um einer die Bedruckung behindernde Schrumpfung oder Verformung entgegenzuwirken („shrinkage or distortion ist effected“). Derartig zu bandförmigen Aufreißfäden verarbeitete Folien werden sich aufgrund der inneren Spannungen ohne äußere Zwängung, die sich ersichtlich auch durch die Verbindung mit einer umhüllenden Verpackungsfolie einstellt, rückverformen und im Sinne des angegriffenen Patents nach Verein-zelung eingerollt vorliegen. Der Einwand der Patentinhaberin, in US 5 730 354 sei die gezielte Nutzung der dem Faden durch die Verarbeitung innewohnenden Spannungen nicht ange-sprochen, weil diese dort vielmehr als hinderlich herausgestellt sei, vermag nicht durchzugreifen. Denn der geltende Patentanspruch 1 ist ganz allgemein gehalten, insoweit ohne Einschränkung auf eine Zweckbestimmung wie vermeintlich aus der selbstgenannten Aufgabe ableitbar. Damit hat der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag keinen Bestand, die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Anspruchs 1. - 7 - B) Zum Hilfsantrag Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom hauptantragsgemäßen Anspruch durch Aufnahme der Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 2 in der erteilten Fassung. Soweit die (gedehnte) Randzone als Abschnitt anzusehen ist, besteht kein Widerspruch zwischen der „mindestens abschnittsweisen“ und „durchgehenden“ Dehnung in einer Randzone. Mit der Definition des gedehnten Bereichs und der Spezifikation der resultierenden Verformungsfigur soll sich ein so kodierter Aufreißfaden nach der in der münd-lichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Patentinhaberin markant von „üblichen“ Verformungen abheben. Für den Aufreißfaden nach dem Anspruch 1 gilt indes obige Darlegung sinngemäß: Die in US 5 730 354 in Figur 4 deutlich gezeigte und Spalte 4, Zeilen 52 bis 57 beschriebene Vereinzelung der Aufreißfäden von einer Folie durch Trennen mit Schneidmessern (slitting knifes 42) führt zwangsläufig zu einer bleibenden Verformung im Randbereich aufgrund der stauchenden Wirkung des Schneidkeils der Messer, die aufgrund der zurückbleibenden inneren Spannungen zu einer „gewendelten“ Rückverformungsfigur führt. Die Verbindung mit der Folienverpackung und auch das Anliegen dieser Verpackung am zu umhüllenden Produkt führen wiederum zwangsläufig zu einer angepassten Verformung wie beispielsweise einer geraden Ausrichtung und Flachdrückung, somit ist auch die räumliche Verformung bis zum Öffnen der Verpackung nicht mehr sichtbar. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht mehr neu. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig. Mit diesem Anspruch 1 fallen auch der Anspruch 2 sowie die rückbezogenen An-sprüche 3 bis 8, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als - 8 - Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät). Nachdem der Senat weder in diesen weiteren Ansprüchen noch in der Be-schreibung eine Maßnahme von patentbegründender Bedeutung gesehen hat, war ein senatsseitiger Hinweis für eine beschränkte Verteidigung des Patents nicht angezeigt. Dr. Ipfelkofer Hövelmann Sandkämper Dr. Baumgart Me
Full & Egal Universal Law Academy